Die kurze Antwort: deutlich weniger, als die meisten erwarten
Wer anspruchsberechtigt ist und erwartet, dass die Kasse nun die Brille bezahlt, erlebt beim Optiker meist eine Ernüchterung. Der Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Anteil am Rechnungsbetrag, sondern ein begrenzter Betrag je Glas: Seit dem 1. März 2025 übernimmt die Kasse den Preis, den sie mit den Augenoptikern vertraglich vereinbart hat (§ 33 Abs. 7 SGB V) – bemessen an einer einfachen, funktionalen Versorgung. Auf einer Optikerrechnung über mehrere hundert Euro fällt dieser Anteil entsprechend bescheiden aus.
Das ist kein Zufall, sondern gesetzlich so gewollt. § 12 Abs. 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen auf das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ein Glas, das Ihre Fehlsichtigkeit korrigiert, erfüllt diesen Maßstab. Ein besonders dünnes, entspiegeltes Gleitsichtglas in einer Markenfassung erfüllt ihn nicht mehr – so komfortabel es auch sein mag.
Dieser Artikel setzt voraus, dass Sie anspruchsberechtigt sind. Ob das der Fall ist, entscheidet sich an den Schwellen des § 33 Abs. 2 SGB V: mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus, eine Sehschärfe von höchstens 0,3 auf beiden Augen bei bestmöglicher Korrektur – oder ein Alter unter 18 Jahren.
Vom Festbetrag zum Vertragspreis: die Rechtslage seit März 2025
Über viele Jahre war die Antwort auf die Euro-Frage einfach: Bis zum 28. Februar 2025 galten bundeseinheitliche Festbeträge für Brillengläser, die der GKV-Spitzenverband nach § 36 SGB V festgesetzt hatte – der Kassenanteil war bei jeder Kasse derselbe. Diese Zeit ist vorbei: Zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband sein Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen aufgehoben (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2025) und sieht ausdrücklich davon ab, neue Festbeträge festzusetzen.
Seither greift § 33 Abs. 7 SGB V: Besteht kein Festbetrag, übernimmt die Krankenkasse die jeweils vertraglich vereinbarten Preise – also die Beträge, die sie selbst in Verträgen nach § 127 SGB V mit Augenoptikern und Optikerverbänden ausgehandelt hat. Wie viel Euro je Glas fließen, ist damit kassenindividuell und nicht mehr bundesweit nachschlagbar. Unverändert gilt § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V: Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst.
Zwei Dinge haben sich dabei nicht geändert. Erstens: Der übernommene Betrag gilt je Glas, nicht je Brille – für eine vollständige Brille verdoppelt sich der Kassenanteil also. Zweitens: Er gilt für das Glas in einfacher, funktionaler Ausführung, nicht für die Version, die Ihnen im Beratungsgespräch empfohlen wird.
Die Fassung zahlt die Kasse nie
Dies ist die Aussage, die in der Beratung am häufigsten für Überraschung sorgt, und sie gilt ausnahmslos – unabhängig davon, wie die Gläser vergütet werden. § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nimmt die Kosten des Brillengestells ausdrücklich vom Anspruch aus. Die Kasse beteiligt sich weder anteilig noch mit einem Pauschalbetrag an der Fassung.
Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Obwohl deren Anspruch auf Brillengläser ohne jede Dioptrien-Schwelle besteht, endet er ebenfalls beim Glas. Eltern zahlen die Fassung vollständig aus eigener Tasche. Der einzige Weg zu einem Fassungszuschuss führt über freiwillige Leistungen einzelner Kassen – dazu weiter unten mehr.
Praktische Konsequenz für Ihre Kalkulation: Der Eigenanteil setzt sich aus drei Bausteinen zusammen – dem vollen Fassungspreis, der Differenz zwischen Glaspreis und dem von der Kasse übernommenen Vertragspreis sowie der gesetzlichen Zuzahlung. Wer den Eigenanteil senken will, hat beim ersten und zweiten Baustein den größten Hebel, nicht beim dritten.
Kassenanteil nach Glastyp: die Systematik
Auch die Vertragspreise sind – wie zuvor die bis Februar 2025 geltenden Festbeträge – nach Glastypen gestaffelt. Grundlage ist die technische Komplexität des Glases: Ein einfaches sphärisches Einstärkenglas ist günstiger herzustellen als ein Mehrstärkenglas mit Zylinder- und Prismenanteil. Innerhalb jeder Gruppe steigt der Betrag zusätzlich mit der Stärke, weil höhere Dioptrienwerte aufwendigere Fertigung erfordern.
Die folgende Übersicht nennt Größenordnungen zur Orientierung, damit Sie einschätzen können, in welchem Rahmen sich der Kassenanteil bewegt. Einen bundesweit verbindlichen Katalog gibt es seit dem 1. März 2025 nicht mehr – verbindlich ist allein die Auskunft Ihrer Kasse zu den vertraglich vereinbarten Preisen. Fragen Sie danach, bevor Sie beim Optiker unterschreiben.
| Glastyp | Wofür er eingesetzt wird | Kassenanteil je Glas (Orientierung) | Was Sie zusätzlich selbst zahlen |
|---|---|---|---|
| Einstärkenglas, sphärisch | Reine Kurz- oder Weitsichtigkeit ohne Zylinderanteil | Unterer zweistelliger Eurobereich, steigend mit der Dioptrienzahl | Differenz zum Glaspreis, Fassung, Zuzahlung |
| Einstärkenglas mit Zylinder | Fehlsichtigkeit mit Hornhautverkrümmung | Höher als beim sphärischen Glas, weiterhin zweistellig | Differenz zum Glaspreis, Fassung, Zuzahlung |
| Mehrstärkenglas (Bifokal, Trifokal) | Fern- und Nahkorrektur in einem Glas mit sichtbarem Übergang | Deutlich höher als beim Einstärkenglas | Differenz zum Glaspreis, Fassung, Zuzahlung |
| Mehrstärkenglas mit Zylinder | Fern- und Nahkorrektur bei zusätzlicher Hornhautverkrümmung | Höchster Betrag der regulären Glasgruppen | Differenz zum Glaspreis, Fassung, Zuzahlung |
| Prismatische Ausführung | Ausgleich von Stellungsfehlern der Augen | Zuschlag auf den Betrag der jeweiligen Grundgruppe | Differenz zum Glaspreis, Fassung, Zuzahlung |
| Gleitsichtglas | Stufenloser Übergang zwischen Fern- und Nahbereich | Vergütet wie ein Mehrstärkenglas, ohne Aufschlag für das Gleitsichtdesign | Aufpreis für das Gleitsichtdesign vollständig selbst |
| Fassung | Träger der Gläser | Kein Kassenanteil (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V) | Vollständiger Kaufpreis |
So fragen Sie den Betrag für Ihren Fall ab
Weil es keinen bundesweiten Katalog mehr gibt, führt der Weg zur konkreten Zahl immer über Ihre eigene Kasse. Am schnellsten geht es mit der augenärztlichen Verordnung in der Hand: Nennen Sie den Glastyp (Einstärken- oder Mehrstärkenglas), Sphäre und Zylinder je Auge und fragen Sie, welchen Betrag die Kasse für diese Versorgung nach ihren Verträgen übernimmt. Lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben – etwa über das Online-Postfach – und mit Datum, denn die Verträge nach § 127 SGB V können sich ändern.
Fragen Sie im selben Gespräch nach Vertragsoptikern in Ihrer Nähe. Bei einem Vertragspartner rechnet der Betrieb den Kassenanteil direkt mit der Kasse ab; Sie zahlen nur Zuzahlung, Fassung und selbst gewählte Mehrkosten. Bei einem Optiker ohne Vertrag mit Ihrer Kasse muss die Abwicklung vorab geklärt werden – sonst bleiben Sie im ungünstigsten Fall auf einem Teil des Kassenanteils sitzen.
Was den Kassenanteil erhöht – und was nicht
Innerhalb des Systems gibt es Faktoren, die den übernommenen Betrag nach oben treiben. Sie hängen alle mit der optischen Komplexität des Glases zusammen und lassen sich nicht beeinflussen: Eine höhere Dioptrienzahl führt zu einem höheren Vertragspreis, ebenso ein Zylinderanteil, ein Prismenanteil und der Sprung vom Einstärken- zum Mehrstärkenglas.
Nicht erhöhend wirken dagegen alle Merkmale, die den Tragekomfort und die Optik betreffen. Der Gesetzgeber ordnet sie den Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu. Dazu zählen typischerweise: Entspiegelung, Hartschicht und Kratzschutz, Clean-Coat-Beschichtungen, hochbrechende Leichtgläser für eine dünnere Randstärke, Tönungen und selbsttönende Gläser, Blaulichtfilter sowie das Gleitsichtdesign als solches.
Bei Kunststoffgläsern liegt der Fall differenzierter. Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht für bestimmte Konstellationen eine Versorgung mit Kunststoffgläsern vor, etwa bei Kindern oder bei sehr hohen Dioptrienwerten, bei denen mineralische Gläser unzumutbar schwer würden. Ob Ihr Fall darunter fällt, klären Sie am besten vorab mit Ihrer Kasse und lassen sich die Antwort schriftlich geben.
Die gesetzliche Zuzahlung: 5 bis 10 Euro je Glas
Auch wenn die Kasse zahlt, zahlen Sie mit. Nach § 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro – jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Da jedes Glas als eigenes Hilfsmittel gilt, fällt die Zuzahlung zweimal an. Für eine vollständige Brille bewegt sie sich damit zwischen 10 und 20 Euro.
Zwei Entlastungen sind wichtig. Erstens sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 62 Abs. 2 SGB V von Zuzahlungen befreit. Für Kinderbrillen fällt sie also nicht an. Zweitens greift die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent. Wer diese Grenze im Kalenderjahr überschreitet, wird für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Damit das funktioniert, müssen Sie Ihre Zuzahlungsquittungen sammeln – auch die aus der Apotheke, für Heilmittelverordnungen und für Krankenhaustage. Viele Kassen bieten dafür ein Quittungsheft oder eine digitale Erfassung in der App an. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag.
Zwei Beispielrechnungen aus der Praxis
Die folgenden Rechnungen arbeiten mit angenommenen Vertragspreisen, weil der maßgebliche Betrag seit dem 1. März 2025 von Kasse, Glastyp und Stärke abhängt. Das Rechenmuster bleibt aber immer dasselbe – setzen Sie einfach den Betrag ein, den Ihre Kasse Ihnen nennt.
Beispiel 1: Erwachsene mit minus 7,25 Dioptrien
Eine Versicherte benötigt Einstärkengläser bei minus 7,25 Dioptrien beidseits. Sie erreicht damit die Schwelle des § 33 Abs. 2 SGB V und ist anspruchsberechtigt. Der Optiker berechnet 260 Euro für zwei hochbrechende, entspiegelte Kunststoffgläser und 190 Euro für die Fassung, insgesamt 450 Euro.
Angenommen, die Kasse hat für ihren Glastyp einen Vertragspreis von 30 Euro je Glas vereinbart, dann übernimmt sie 60 Euro. Die Fassung mit 190 Euro trägt sie vollständig selbst, ebenso die Differenz von 200 Euro beim Glaspreis. Hinzu kommt die Zuzahlung von zweimal 10 Euro, also 20 Euro. Unter dem Strich verbleiben rund 410 Euro Eigenanteil bei 450 Euro Rechnungssumme. Die Kassenleistung liegt damit im einstelligen Prozentbereich der tatsächlichen Kosten – nicht weil die Kasse knausert, sondern weil die gewählte Ausführung weit über die Grundversorgung hinausgeht.
Beispiel 2: Kind, 9 Jahre, plus 2,00 Dioptrien
Ein neunjähriges Kind benötigt eine Brille mit plus 2,00 Dioptrien. Die Dioptrien-Schwelle spielt keine Rolle, weil Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig von der Stärke anspruchsberechtigt sind. Die Kasse übernimmt die Gläser zum vertraglich vereinbarten Preis, eine Zuzahlung fällt nach § 62 Abs. 2 SGB V nicht an.
Wählen die Eltern eine Kinderfassung für 120 Euro, tragen sie diese vollständig. Bleiben sie bei einer einfachen Glasausführung aus dem Vertragssortiment, kann der Glasanteil sogar vollständig durch den Vertragspreis gedeckt sein. Genau hier liegt der praktische Rat: Fragen Sie den Optiker ausdrücklich nach einer aufzahlungsfreien Versorgung zu den Konditionen Ihrer Kasse und lassen Sie sich beides nebeneinander kalkulieren – die Kassenausführung und die Wunschausführung.
Wann Sie erneut Anspruch auf Gläser haben
Anders als bei manchen Zusatzversicherungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung keine starre Zwei-Jahres-Frist für neue Brillengläser. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit: Der Anspruch entsteht neu, wenn sich Ihre Sehleistung relevant verändert hat oder die vorhandene Sehhilfe unbrauchbar geworden ist.
Die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA knüpft die erneute Versorgung an eine Änderung der Refraktionswerte. In der Praxis wird dabei häufig eine Veränderung von mindestens einer halben Dioptrie zugrunde gelegt; auch eine deutliche Achsenänderung beim Zylinder kann ausreichen. Weil die Auslegung im Detail variiert, holen Sie sich die Auskunft Ihrer Kasse ein, bevor Sie neu verglasen lassen. Wichtig: Eine kaputte oder verlorene Fassung begründet keinen Anspruch auf neue Gläser – und schon gar nicht auf eine neue Fassung.
Der eigentliche Hebel: freiwillige Leistungen einzelner Kassen
Seit dem Wegfall der Festbeträge unterscheiden sich die Kassen an zwei Stellen: bei den vertraglich vereinbarten Preisen für die Gläser – und noch deutlicher bei den freiwilligen Leistungen. Über § 11 Abs. 6 SGB V dürfen Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen, die über den gesetzlichen Katalog hinausgehen. Manche Häuser nutzen diesen Spielraum für Sehhilfen.
Eine solche Satzungsleistung kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein: als fester Eurobetrag alle zwei Jahre, als Zuschuss auch für Versicherte unterhalb der Dioptrien-Schwelle oder als Beteiligung an der Fassung. Ein zweiter Weg führt über das Bonusprogramm nach § 65a SGB V, bei dem gesammelte Punkte als Geldprämie oder Kostenzuschuss für Gesundheitsleistungen eingelöst werden können.
Konkrete Beträge lassen sich hier nicht pauschal nennen, weil jede Kasse ihre Satzung eigenständig gestaltet und mindestens jährlich anpassen kann. Prüfen Sie deshalb drei Dinge in der aktuellen Satzung Ihrer Kasse: ob Sehhilfen überhaupt erfasst sind, in welcher Höhe und in welchem zeitlichen Abstand der Zuschuss gewährt wird, und ob er an Bedingungen wie eine ärztliche Verordnung oder eine Mindestdioptrienzahl geknüpft ist.
Lohnt ein Kassenwechsel wegen des Brillenzuschusses?
Rechnen Sie nüchtern. Ein Kassenwechsel ist nach § 175 SGB V mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich, und neue Satzungsleistungen stehen Ihnen sofort zur Verfügung. Ein Wechsel allein wegen eines Sehhilfenzuschusses greift jedoch fast immer zu kurz, weil ein abweichender Zusatzbeitrag den Vorteil über das Jahr schnell aufzehren kann. Sinnvoll ist der Wechsel dann, wenn das Gesamtpaket stimmt – Beitragssatz, weitere Satzungsleistungen und Service zusammen betrachtet.
Sehhilfen-Versorgung über Vertragspreise: Vorteile und Nachteile für Versicherte
- Was für das heutige System spricht
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- Der Anspruch dem Grunde nach ist bundesweit identisch, weil er direkt in § 33 Abs. 2 SGB V steht – keine Kasse kann ihn verweigern oder enger fassen.
- Beim Vertragsoptiker rechnet der Betrieb den Kassenanteil direkt mit der Kasse ab (§ 33 Abs. 7 SGB V) – Sie gehen nicht in Vorleistung und stellen keinen eigenen Erstattungsantrag.
- Eine aufzahlungsfreie Versorgung ist grundsätzlich möglich: Wer auf Komfortmerkmale verzichtet und Gläser aus dem Vertragssortiment wählt, kann den Glasanteil weitgehend oder vollständig abgedeckt bekommen.
- Zuzahlungen fließen in die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ein und können bei hoher Jahresbelastung zur vollständigen Befreiung führen.
- Wo das System für Versicherte teuer wird
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- Die Fassung ist gesetzlich vom Anspruch ausgenommen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V) und muss auch bei Kinderbrillen vollständig selbst gezahlt werden.
- Alle Komfortmerkmale – Entspiegelung, Härtung, Leichtgläser, Gleitsichtdesign – gelten als Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V und sind vollständig privat zu tragen.
- Bei einer üblichen Optikerrechnung von mehreren hundert Euro deckt der Kassenanteil oft nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten ab.
- Die Zuzahlung von bis zu 10 Euro je Glas fällt zusätzlich an, obwohl der Eigenanteil ohnehin den größten Teil der Rechnung ausmacht.
- Einen bundesweit nachschlagbaren Betrag gibt es seit dem 1. März 2025 nicht mehr – ohne gezielte Nachfrage bei der Kasse wissen Sie vorab nicht, wie viel übernommen wird.
So senken Sie Ihren Eigenanteil konkret
Vier Ansatzpunkte haben sich in der Praxis bewährt. Erstens: Lassen Sie sich beim Optiker ausdrücklich ein Angebot über eine aufzahlungsfreie Versorgung zu den Vertragskonditionen Ihrer Kasse erstellen, zusätzlich zum Wunschangebot. Sie müssen die Kassenausführung nicht nehmen, aber Sie sehen dann schwarz auf weiß, welchen Anteil der Rechnung tatsächlich Ihre Komfortwünsche verursachen.
Zweitens: Trennen Sie Fassung und Gläser gedanklich. Eine vorhandene, gut erhaltene Fassung kann in vielen Fällen neu verglast werden. Das spart den gesamten Fassungsanteil – oft den größten Posten der Rechnung. Drittens: Klären Sie vor dem Kauf mit der oben beschriebenen fallbezogenen Abfrage, welchen Betrag Ihre Kasse für Ihren Glastyp übernimmt, und lassen Sie die Gläser bei einem Vertragsoptiker anfertigen – so entfällt die Vorleistung.
Viertens: Prüfen Sie die steuerliche Seite. Aufwendungen für Brille und Kontaktlinsen sind Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden. Wirksam wird das erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl richtet – wer im selben Jahr weitere Krankheitskosten hat, sollte die Belege bündeln.
Häufig gestellte Fragen zum Brillenzuschuss
Häufige Fragen
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Die Kasse zahlt keinen prozentualen Zuschuss, sondern übernimmt je Glas den Preis, den sie mit den Augenoptikern vertraglich vereinbart hat (§ 33 Abs. 7 SGB V). Bundeseinheitliche Festbeträge gibt es seit dem 1. März 2025 nicht mehr. Zur Orientierung: Einstärkengläser liegen im unteren zweistelligen Eurobereich, Mehrstärkengläser darüber. Den für Ihren Glastyp maßgeblichen Betrag nennt Ihnen Ihre Kasse auf Anfrage.
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Nein, in keinem Fall. § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V nimmt die Kosten des Brillengestells ausdrücklich vom Anspruch aus – auch bei Kinderbrillen. Nur freiwillige Satzungsleistungen einzelner Kassen können hier ausnahmsweise greifen.
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Je Glas. Jedes Brillenglas gilt als eigenes Hilfsmittel. Für eine vollständige Brille verdoppelt sich damit der Kassenanteil – ebenso allerdings die Zuzahlung, die je Glas zwischen 5 und 10 Euro beträgt.
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Nein. Entspiegelung, Härtung, Tönung, hochbrechende Leichtgläser und das Gleitsichtdesign gelten als Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V und sind vollständig selbst zu tragen. Gleitsichtgläser werden bei der Kassenleistung wie Mehrstärkengläser behandelt – den Aufpreis für das Gleitsichtdesign zahlen Sie selbst.
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Nach § 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V betragen Zuzahlungen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Für zwei Gläser ergeben sich damit 10 bis 20 Euro. Versicherte unter 18 Jahren sind nach § 62 Abs. 2 SGB V befreit.
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Eine feste Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit: Der Anspruch entsteht neu, wenn sich die Refraktionswerte relevant geändert haben oder die Sehhilfe unbrauchbar geworden ist. In der Praxis wird häufig eine Änderung von mindestens einer halben Dioptrie zugrunde gelegt. Klären Sie den Einzelfall vorab mit Ihrer Kasse.
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Ja, seit dem 1. März 2025 sogar doppelt. Erstens übernimmt jede Kasse die Preise aus ihren eigenen Verträgen mit den Augenoptikern (§ 33 Abs. 7 SGB V) – die Beträge sind kassenindividuell. Zweitens bezuschussen einzelne Kassen Sehhilfen freiwillig über ihre Satzung nach § 11 Abs. 6 SGB V oder über ihr Bonusprogramm nach § 65a SGB V. Die Regelungen können jährlich geändert werden.
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Ja, sofern die Fassung technisch geeignet und in gutem Zustand ist. Da der Fassungspreis meist der größte Rechnungsposten ist, senkt das den Eigenanteil erheblich. Der Leistungsanspruch bezieht sich ohnehin nur auf die Gläser, sodass eine Neuverglasung den Kassenanteil nicht schmälert.
Fazit: Erwarten Sie einen Sockelbetrag, keine Kostenübernahme
Der Brillenzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Sockelbetrag für die funktionale Grundversorgung, kein Anteil an Ihrer Wunschbrille. Die Kasse übernimmt je Glas den vertraglich vereinbarten Preis (§ 33 Abs. 7 SGB V), gestaffelt nach Glastyp und Stärke, und erfüllt damit ihre Leistungspflicht. Die Fassung bleibt außen vor, ebenso jedes Komfortmerkmal.
Wer den Eigenanteil drücken will, hat drei Stellschrauben: die vorhandene Fassung weiterverwenden, bewusst zwischen Kassenausführung und Wunschausführung entscheiden und die freiwilligen Leistungen der eigenen Kasse prüfen. Einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es seit März 2025 nicht mehr – Vertragspreise und Satzungsleistungen sind kassenindividuell. Genau dort lohnt der Vergleich.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse, Ihre Augenärztin oder Ihren Augenarzt. Die genannten Beträge sind Orientierungswerte; verbindlich sind die Auskunft Ihrer Krankenkasse zu den vertraglich vereinbarten Preisen (§ 33 Abs. 7 SGB V) sowie die gültige Satzung Ihrer Kasse. Rechtsstand: August 2026.
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Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, GKV-Spitzenverband, führt die erstattungsfähigen Sehhilfen samt Produktgruppen und Anforderungen; seit dem 01.03.2025 gibt es keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Brillengläser mehr, abgerufen am 24.08.2026
- § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 127 SGB V – Verträge, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 61 SGB V – Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: