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Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?

Mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 bei Hornhautverkrümmung: So funktionieren die gesetzlichen Schwellen nach § 33 SGB V und so wird Ihr Anspruch festgestellt.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 17 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Erwachsene haben nach § 33 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Brillengläser, wenn sie einen Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus benötigen. Alternativ genügt eine schwere Sehbeeinträchtigung: eine Sehschärfe von höchstens 0,3 auf beiden Augen – und zwar mit der bestmöglichen Korrektur, also trotz Brille. Sphäre und Zylinder werden nicht addiert. Beide Schwellen stehen getrennt nebeneinander, und der Nahzusatz einer Lesebrille zählt nicht mit. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch ohne jede Dioptrien-Schwelle. Festgestellt wird der Anspruch über die augenärztliche Refraktionsbestimmung und die Verordnung – die Messung beim Optiker allein begründet keinen Kassenanspruch.

Phoropter in einer Augenarztpraxis, mit dem die Sehstärke in Dioptrien bestimmt wird
Foto: Fernando Capetillo / Pexels

Warum es überhaupt eine Dioptrien-Schwelle gibt

Wer heute mit einem Rezept vom Augenarzt zum Optiker geht, erlebt oft eine Überraschung: Die Krankenkasse beteiligt sich an der Brille nicht. Das ist kein Versehen der Kasse und auch kein Sparkurs des einzelnen Hauses, sondern Folge einer politischen Entscheidung. Zum 1. Januar 2004 strich das GKV-Modernisierungsgesetz Sehhilfen für Erwachsene weitgehend aus dem Leistungskatalog. Wer über 18 war, zahlte Brillengläser seither grundsätzlich selbst.

Diese vollständige Streichung wurde 2017 teilweise zurückgenommen. Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hat der Gesetzgeber § 33 Abs. 2 SGB V zum 11. April 2017 neu gefasst und den Anspruch für stark fehlsichtige Erwachsene wieder geöffnet. Seitdem gilt: Nicht mehr jede Fehlsichtigkeit ist Kassensache, aber eine ausgeprägte schon. Die Grenze zwischen beiden Welten zieht der Gesetzgeber über konkrete Zahlenwerte – und genau diese Werte sind der Kern dieses Artikels.

Rechtlich zählen Brillen und Kontaktlinsen zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Sie sind ausdrücklich keine Heilmittel – darunter fallen ärztlich verordnete Dienstleistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie, für die ganz andere Regeln gelten. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Sie in Antragsformularen und in der Satzung Ihrer Kasse beide Begriffe finden werden.

Der Gesetzestext: § 33 Abs. 2 SGB V im Klartext

Die maßgebliche Vorschrift ist kurz, aber präzise formuliert. Sie unterscheidet zunächst nach dem Alter und stellt für Erwachsene zwei alternative Voraussetzungen auf. Alternativ bedeutet: Eine von beiden genügt, beide müssen nicht gleichzeitig erfüllt sein.

Erstens: Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen – ohne weitere Voraussetzung. Zweitens: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch, wenn sie entweder aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung nach der ICD-10-GM-Klassifikation von 2017 bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation aufweisen – oder wenn sie einen Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus benötigen.

Diese beiden Wege führen zum selben Ergebnis: Die Sehhilfe wird Pflichtleistung. Der entscheidende Unterschied liegt in der Logik. Der erste Weg fragt nach dem Ergebnis: Wie gut sehen Sie trotz optimaler Brille? Der zweite Weg fragt nach dem Aufwand: Wie stark muss korrigiert werden, damit Sie überhaupt gut sehen? Ein Mensch mit minus 9 Dioptrien kann mit Brille eine Sehschärfe von 1,0 erreichen und wäre über den ersten Weg chancenlos – über den zweiten Weg hat er einen klaren Anspruch.

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Anspruchsvoraussetzungen für Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 SGB V (Rechtsstand: August 2026). Tabelle mit 5 Zeilen und 3 Spalten.
Zugangsweg Voraussetzung Wer ist betroffen
Alter Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig von der Sehstärke Kinder und Jugendliche
Refraktionsfehler Sphäre Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit Stark kurz- oder weitsichtige Erwachsene
Refraktionsfehler Zylinder Fern-Korrekturausgleich von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus Erwachsene mit ausgeprägter Hornhautverkrümmung
Sehschärfe Höchstens 0,3 auf beiden Augen bei bestmöglicher Korrektur (WHO-Stufe 1) Erwachsene mit schwerer Sehbeeinträchtigung
Therapeutische Indikation Bestimmte Augenerkrankungen nach § 33 Abs. 3 SGB V und der Hilfsmittel-Richtlinie Alle Altersgruppen, unabhängig von der Dioptrienzahl

Schwelle 1: Mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit

Die bekannteste Schwelle betrifft die sphärische Fehlsichtigkeit. Gemeint sind Myopie (Kurzsichtigkeit, im Brillenpass mit einem Minuszeichen) und Hyperopie (Weit- oder Übersichtigkeit, mit einem Pluszeichen). Für die Schwelle spielt das Vorzeichen keine Rolle, es zählt der Betrag: minus 6,50 und plus 6,50 Dioptrien werden gleich behandelt.

Entscheidend ist die Formulierung „mehr als". Sie ist wörtlich zu verstehen und wird in der Praxis auch so angewendet. Bei genau minus 6,00 Dioptrien liegt kein Anspruch vor, bei minus 6,25 Dioptrien schon. Da Brillengläser üblicherweise in Schritten von 0,25 Dioptrien gefertigt werden, entscheidet buchstäblich eine einzige Stufe darüber, ob die Kasse zahlt oder nicht. Wer knapp unterhalb liegt, sollte sich davon nicht zu einer optimistischen Verordnung verleiten lassen: Eine überkorrigierte Brille schadet dem Sehkomfort und ist medizinisch nicht vertretbar.

Warum der Nahzusatz nicht mitzählt

Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Fern-Korrekturausgleich. Maßgeblich ist also der Wert, mit dem Ihre Fehlsichtigkeit in die Ferne ausgeglichen wird. Der Nahzusatz – im Brillenpass als Addition oder ADD ausgewiesen – bleibt außen vor. Für die große Gruppe der Menschen mit Alterssichtigkeit hat das eine unangenehme Konsequenz: Eine reine Lesebrille mit einer Addition von 2,50 Dioptrien erfüllt die Schwelle nicht, weil der Fernwert bei null liegt. Auch bei Gleitsichtgläsern wird nur der Fernteil bewertet.

Schwelle 2: Mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus

Der Astigmatismus – umgangssprachlich Hornhautverkrümmung, im Brillenpass als Zylinder oder CYL geführt – hat eine eigene, niedrigere Schwelle von mehr als 4 Dioptrien. Der Grund ist optisch nachvollziehbar: Ein hoher Zylinderwert erfordert aufwendigere Gläser und beeinträchtigt das Sehen bereits bei niedrigeren Zahlenwerten deutlich stärker als eine vergleichbare sphärische Fehlsichtigkeit.

Auch hier gilt die Formulierung wörtlich: 4,00 Dioptrien Zylinder reichen nicht, 4,25 Dioptrien schon. Ein Astigmatismus in dieser Größenordnung ist selten. Die meisten Menschen mit Hornhautverkrümmung bewegen sich zwischen 0,50 und 2,00 Dioptrien und erreichen die Schwelle über den Zylinder allein nicht.

Der häufigste Irrtum: Sphäre und Zylinder werden nicht addiert

Dies ist der Punkt, an dem in der Beratungspraxis die meisten Missverständnisse entstehen. Die Vorschrift nennt zwei getrennte Schwellen für zwei getrennte Messgrößen. Eine Addition beider Werte sieht der Gesetzestext nicht vor. Wer minus 5,00 Dioptrien Sphäre und minus 2,00 Dioptrien Zylinder hat, empfindet seine Brille subjektiv als sehr stark – erreicht aber weder die 6er- noch die 4er-Schwelle und hat damit keinen Anspruch. Wer dagegen minus 6,50 Dioptrien Sphäre ohne jeden Zylinder hat, ist anspruchsberechtigt.

Ebenfalls häufig gefragt: Muss die Schwelle auf beiden Augen erreicht werden? Der Gesetzestext knüpft beim Refraktionsfehler an den Korrekturausgleich an, nicht ausdrücklich an beide Augen. In der Praxis wird der Wert je Auge betrachtet. Erreicht nur ein Auge die Schwelle, kann sich der Anspruch auf das entsprechende Glas beschränken. Da die Kassen diese Konstellation unterschiedlich handhaben, lassen Sie sich die Einschätzung vor dem Kauf schriftlich geben.

Schwelle 3: Sehschärfe von höchstens 0,3 auf beiden Augen

Der dritte Weg führt nicht über die Stärke der Korrektur, sondern über das Sehergebnis. Anknüpfungspunkt ist die schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation, wie sie in der ICD-10-GM 2017 abgebildet ist. Übersetzt in den Praxisalltag bedeutet das: eine Sehschärfe (Visus) von höchstens 0,3 – also 30 Prozent – auf beiden Augen.

Zwei Bedingungen sind dabei entscheidend und werden regelmäßig übersehen. Erstens muss der Wert bei bestmöglicher Korrektur vorliegen. Gemessen wird also, was Sie mit der optimal angepassten Brille sehen – nicht, was Sie ohne Brille erkennen. Ohne Sehhilfe liegt praktisch jeder stark Fehlsichtige unter 0,3, das begründet allein noch keinen Anspruch. Zweitens muss die Einschränkung auf beiden Augen bestehen. Wer auf einem Auge nur 0,1 erreicht, auf dem anderen aber 0,8, erfüllt das Kriterium nicht.

Dieser Weg richtet sich an Menschen mit Erkrankungen wie fortgeschrittener altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie, Glaukomschäden oder Netzhautdystrophien. Ihr Sehproblem lässt sich durch Gläser gerade nicht beheben – deshalb greift die Dioptrien-Schwelle bei ihnen nicht, wohl aber das Visus-Kriterium. Die genaue Zuordnung zur WHO-Stufe nimmt die Augenärztin oder der Augenarzt vor und dokumentiert sie im Befund.

Kinder und Jugendliche: Anspruch ohne jede Schwelle

Für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt keine Dioptrien-Grenze. Schon eine Fehlsichtigkeit von 0,75 Dioptrien begründet den Anspruch auf Brillengläser, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich das Sehsystem in der Kindheit noch entwickelt und eine unkorrigierte Fehlsichtigkeit dauerhafte Schäden verursachen kann, etwa eine Schwachsichtigkeit (Amblyopie).

Praktisch bedeutsam: Der Stichtag ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, also der 18. Geburtstag. Wer kurz davor eine neue Brille benötigt, sollte den Termin nicht in den Monat nach dem Geburtstag verschieben. Für Kinder und Jugendliche entfällt außerdem die gesetzliche Zuzahlung: Nach § 62 Abs. 2 SGB V sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von Zuzahlungen befreit.

Wie die Werte gemessen werden – und von wem

Die Zahl im Brillenpass fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Ergebnis einer Refraktionsbestimmung, die aus zwei aufeinander aufbauenden Schritten besteht. Wer die Schwellenwerte verstehen will, sollte wissen, wie sie zustande kommen – denn Messungen unterschiedlicher Stellen können voneinander abweichen.

Schritt 1: Die objektive Refraktion

Im ersten Schritt misst ein Autorefraktometer den Brechwert des Auges automatisch. Sie schauen in ein Gerät, fixieren ein Bild und bekommen innerhalb von Sekunden Werte für Sphäre, Zylinder und Achse. Diese Messung ist schnell und unabhängig von Ihrer Rückmeldung, liefert aber nur einen Ausgangswert. Gerade bei jüngeren Menschen kann die Akkommodation – die Naheinstellung des Auges – das Ergebnis verfälschen und eine Weitsichtigkeit maskieren.

Schritt 2: Die subjektive Refraktion

Im zweiten Schritt wird der Ausgangswert im Dialog verfeinert. Sie sitzen vor einer Sehprobentafel, es werden Ihnen unterschiedliche Gläser vorgeschaltet und Sie beantworten die klassische Frage, welches Bild schärfer ist. Erst dieser Schritt ergibt die endgültige Korrektur und damit die Zahl, die für die gesetzliche Schwelle zählt. Bei Kindern kommt zusätzlich häufig eine Untersuchung in Zykloplegie zum Einsatz: Augentropfen schalten die Naheinstellung vorübergehend aus, damit der tatsächliche Brechwert sichtbar wird.

Warum die Messung beim Optiker allein nicht genügt

Augenoptikerinnen und Augenoptiker führen dieselbe Refraktionsbestimmung fachkundig durch, und für den Brillenkauf reicht ihr Ergebnis vollkommen aus. Für einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ist jedoch die vertragsärztliche Verordnung der maßgebliche Nachweis. Die Erstversorgung setzt daher eine augenärztliche Untersuchung und Verordnung voraus. Ein zweiter Grund kommt hinzu: Nur die augenärztliche Untersuchung kann klären, ob hinter einer Sehverschlechterung eine behandlungsbedürftige Erkrankung steht.

Für Folgeversorgungen sehen die Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Regeln vor. Weil die Kassen die Umsetzung unterschiedlich handhaben, fragen Sie vor einer Neuverglasung bei Ihrer Kasse nach, ob eine erneute augenärztliche Verordnung verlangt wird. Diese kurze Rückfrage kostet fünf Minuten und verhindert eine abgelehnte Kostenerstattung.

Der Brillenpass: Was die Abkürzungen bedeuten

Den Brillenpass erhalten Sie beim Optiker zur fertigen Brille. Er ist kein amtliches Dokument, enthält aber alle Werte, die Sie für die Anspruchsprüfung brauchen. Nehmen Sie ihn zur Hand, bevor Sie bei Ihrer Kasse anrufen – dann können Sie die entscheidenden Zahlen direkt nennen.

Übliche Angaben im Brillenpass und ihre Relevanz für die Schwellen nach § 33 Abs. 2 SGB V. Tabelle mit 7 Zeilen und 3 Spalten.
Kürzel Bedeutung Bedeutung für die Anspruchsprüfung
R und L (oder OD und OS) Rechtes und linkes Auge Die Werte werden je Auge betrachtet, nicht gemittelt
SPH (Sphäre) Stärke der Kurzsichtigkeit (Minuswert) oder Weitsichtigkeit (Pluswert) in Dioptrien Maßgeblich für die Schwelle von mehr als 6 Dioptrien
CYL (Zylinder) Stärke der Hornhautverkrümmung in Dioptrien Maßgeblich für die Schwelle von mehr als 4 Dioptrien
A oder Achse Lage der Hornhautverkrümmung in Grad von 0 bis 180 Ohne Einfluss auf die Schwelle, nur für die Fertigung relevant
ADD (Addition) Nahzusatz für Lese- oder Gleitsichtgläser Zählt nicht mit, weil das Gesetz auf den Fern-Korrekturausgleich abstellt
PD Pupillendistanz in Millimetern Reine Fertigungsangabe, keine Anspruchsvoraussetzung
Prisma und Basis Ausgleich von Stellungsfehlern der Augen Folgt eigenen Regeln und ist nicht Teil der Dioptrien-Schwelle

Sonderfälle jenseits der Dioptrien-Schwelle

Die Schwellenregel ist nicht der einzige Weg zu einer Kassenleistung. § 33 SGB V und die Hilfsmittel-Richtlinie kennen mehrere Konstellationen, in denen die Dioptrienzahl keine Rolle spielt.

Therapeutische Sehhilfen nach § 33 Abs. 3 SGB V

Anders als die klassische Brille dient eine therapeutische Sehhilfe nicht dem Ausgleich einer Fehlsichtigkeit, sondern der Behandlung einer Augenerkrankung oder Augenverletzung. Dazu zählen etwa Verbandlinsen zum Schutz der Hornhaut, Okklusionsschalen und Augenklappen bei der Schielbehandlung oder Lichtschutzgläser bei bestimmten Netzhauterkrankungen. Für welche Indikationen genau ein Anspruch besteht, regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA. Hier gilt der Anspruch altersunabhängig und unabhängig von der Dioptrienzahl.

Vergrößernde Sehhilfen

Lupen, Lupenbrillen, Fernrohrlupenbrillen und elektronische Bildschirmlesegeräte fallen ebenfalls unter § 33 SGB V. Sie kommen zum Einsatz, wenn eine Brille das Sehen nicht mehr ausreichend verbessert – typischerweise bei fortgeschrittener Makuladegeneration. Auch hier entscheidet die medizinische Indikation nach den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie, nicht die Dioptrienzahl.

Kontaktlinsen statt Brille

Für Kontaktlinsen gelten eigene, engere Voraussetzungen. Die Hilfsmittel-Richtlinie nennt konkrete medizinische Indikationen, bei denen Kontaktlinsen der Brille überlegen sind – etwa bei einem ausgeprägten Unterschied der Brechkraft zwischen beiden Augen (Anisometropie), bei Keratokonus oder nach einer Linsenentfernung ohne Kunstlinse. Werden Kontaktlinsen dagegen aus kosmetischen oder sportlichen Gründen gewählt, obwohl eine Brille ausreichen würde, zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für die erforderlichen Brillengläser aufwenden müsste – seit dem 1. März 2025 ist das der kassenindividuelle Vertragspreis (§ 33 Abs. 7 SGB V), kein bundeseinheitlicher Festbetrag mehr.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille zahlt nicht die Kasse

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Bildschirmarbeitsplatzbrille. Sie ist ausdrücklich keine Leistung der Krankenversicherung, sondern eine Pflicht des Arbeitgebers nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ergibt die angebotene arbeitsmedizinische Vorsorge, dass normale Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Personalabteilung oder den Betriebsarzt, nicht an Ihre Krankenkasse.

Die Schwellenregel in der Praxis: Was sie leistet, wo sie versagt

Eine feste Zahlengrenze hat unbestreitbare Vorteile, sie erzeugt aber auch Härten. Beide Seiten sollten Sie kennen, bevor Sie eine Ablehnung Ihrer Kasse als Willkür empfinden oder umgekehrt zu viel erwarten.

Die gesetzliche Dioptrien-Schwelle: Stärken und Schwächen

Was für die feste Schwelle spricht
  • Die Grenze ist eindeutig und überprüfbar: Sie können anhand Ihres Brillenpasses selbst feststellen, ob ein Anspruch besteht, ohne auf ein Ermessen der Kasse angewiesen zu sein.
  • Der Anspruch ist eine Pflichtleistung nach § 33 Abs. 2 SGB V und gilt bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gleichermaßen – ein Kassenwechsel ändert an dieser Grundversorgung nichts.
  • Neben der Dioptrienzahl gibt es mit dem Visus-Kriterium einen zweiten Zugangsweg, der Menschen erfasst, deren Sehproblem sich durch Gläser gerade nicht beheben lässt.
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind vollständig von der Schwelle ausgenommen und zusätzlich nach § 62 Abs. 2 SGB V von Zuzahlungen befreit.
Wo die Schwelle zu kurz greift
  • Die überwiegende Mehrheit der Brillenträgerinnen und Brillenträger liegt deutlich unterhalb von 6 Dioptrien und erhält daher keinerlei Leistung – unabhängig davon, wie sehr die Brille im Alltag benötigt wird.
  • Sphäre und Zylinder werden getrennt betrachtet: Wer minus 5,00 Dioptrien Sphäre und 2,00 Dioptrien Zylinder hat, geht leer aus, obwohl die Gesamtkorrektur erheblich ist.
  • Der Nahzusatz zählt nicht mit, weshalb Alterssichtigkeit allein nie zu einem Anspruch führt – auch nicht bei hoher Addition.
  • Selbst wer die Schwelle erreicht, erhält nur die Gläser bis zum vertraglich vereinbarten Preis seiner Kasse (§ 33 Abs. 7 SGB V). Die Fassung bleibt in jedem Fall privat zu zahlen.

So klären Sie Ihren Anspruch – Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist wichtig: Wer die Brille zuerst kauft und danach fragt, verschenkt in vielen Fällen den Anspruch. Gehen Sie stattdessen in dieser Reihenfolge vor.

So prüfen Sie, ob Ihre Krankenkasse die Brillengläser bezahlt

Der Weg vom eigenen Brillenpass über die augenärztliche Verordnung bis zur Abrechnung beim Optiker – in sechs nachvollziehbaren Schritten.

  1. Schritt 1: Werte im Brillenpass ablesen

    Notieren Sie sich für beide Augen getrennt die Werte für Sphäre (SPH) und Zylinder (CYL). Prüfen Sie, ob ein Betrag von mehr als 6,00 Dioptrien bei der Sphäre oder mehr als 4,00 Dioptrien beim Zylinder erreicht wird. Die Addition (ADD) lassen Sie außer Betracht.

  2. Schritt 2: Bei Grenzfällen die Sehschärfe prüfen lassen

    Liegen Ihre Werte unter den Schwellen, klären Sie, wie gut Sie mit der bestmöglichen Korrektur tatsächlich sehen. Erreichen Sie auf beiden Augen höchstens 0,3, kommt der zweite Zugangsweg über die schwere Sehbeeinträchtigung in Betracht.

  3. Schritt 3: Augenärztlichen Termin vereinbaren

    Lassen Sie die Refraktion augenärztlich bestimmen und weisen Sie beim Termin ausdrücklich darauf hin, dass Sie eine Verordnung zulasten der Krankenkasse benötigen. Nur die vertragsärztliche Verordnung ist gegenüber der Kasse der maßgebliche Nachweis.

  4. Schritt 4: Vor dem Kauf bei der Kasse nachfragen

    Rufen Sie Ihre Krankenkasse an oder nutzen Sie das Online-Postfach und lassen Sie sich die Kostenübernahme bestätigen. Fragen Sie konkret, welchen Betrag die Kasse für Ihren Glastyp nach ihren Verträgen mit den Optikern übernimmt (§ 33 Abs. 7 SGB V), wie hoch die Zuzahlung ist und welche Optiker Vertragspartner sind. Notieren Sie Datum und Namen der Auskunft.

  5. Schritt 5: Verordnung beim Optiker einlösen

    Legen Sie dem Optiker die Verordnung und Ihre Gesundheitskarte vor. Vertragsoptiker rechnen den Kassenanteil direkt mit der Kasse ab, sodass Sie nur die Differenz und die Zuzahlung zahlen. Klären Sie vorab, ob Ihr Optiker Vertragspartner Ihrer Kasse ist und diese Direktabrechnung anbietet.

  6. Schritt 6: Bei Ablehnung schriftlichen Bescheid verlangen

    Lehnt die Kasse ab, lassen Sie sich den Bescheid schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung geben. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und dabei die augenärztliche Dokumentation Ihrer Werte beifügen.

Was passiert, wenn Sie die Schwelle knapp verfehlen?

Die ehrliche Antwort lautet: Die gesetzliche Grundversorgung endet an dieser Stelle. Ein Ermessensspielraum, den Sie durch geschickte Antragstellung ausschöpfen könnten, existiert bei der Dioptrien-Schwelle nicht. Es gibt jedoch drei Ansatzpunkte, die sich zu prüfen lohnen.

Erstens: Freiwillige Leistungen einzelner Kassen. Über § 11 Abs. 6 SGB V können Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen. Manche Kassen bezuschussen Sehhilfen als Satzungsleistung oder honorieren sie im Rahmen ihres Bonusprogramms nach § 65a SGB V. Ob und in welcher Höhe das bei Ihrer Kasse gilt, steht in der jeweils gültigen Satzung – eine allgemeine Aussage lässt sich hier nicht treffen, weil sich die Regelungen unterscheiden und jährlich geändert werden können.

Zweitens: Die steuerliche Berücksichtigung. Kosten für Brille und Kontaktlinsen sind Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden – allerdings erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Drittens: Der Blick auf die gesamte Zuzahlungsbelastung. Wer im Jahr viele Zuzahlungen leistet, sollte die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V im Blick behalten: Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent.

Häufig gestellte Fragen zur Sehstärke und zur Kostenübernahme

Häufige Fragen

Fazit: Prüfen Sie Ihre Werte, bevor Sie kaufen

Die Frage nach der Sehstärke lässt sich präzise beantworten: Mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus oder eine Sehschärfe von höchstens 0,3 auf beiden Augen trotz bestmöglicher Korrektur – das sind die gesetzlichen Schwellen für Erwachsene nach § 33 Abs. 2 SGB V. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gilt keine Schwelle.

Der wichtigste praktische Rat: Sehen Sie zuerst in Ihren Brillenpass und rechnen Sie Sphäre und Zylinder nicht zusammen. Sind Sie anspruchsberechtigt, holen Sie die augenärztliche Verordnung ein und klären Sie die Kostenübernahme vor dem Kauf. Wer die Schwelle knapp verfehlt, sollte einen Blick in die Satzung der eigenen Kasse werfen – manche Häuser bezuschussen Sehhilfen freiwillig, was für die gesetzliche Grundversorgung keine Rolle spielt, für Ihren Geldbeutel aber sehr wohl.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle augenärztliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Ob in Ihrem Fall ein Leistungsanspruch besteht, entscheidet Ihre Krankenkasse auf Grundlage der ärztlichen Verordnung. Leistungsumfang, Vertragspreise und Satzungsregelungen können sich ändern. Rechtsstand: August 2026.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  2. § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  3. § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  7. § 61 SGB V – Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

Sehhilfen: Welche Kasse zahlt über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus?

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