Warum die gesetzliche Krankenkasse das Augenlasern nicht bezahlt
Die Antwort auf die Kernfrage ist unmissverständlich: Refraktive Eingriffe wie LASIK, Femto-LASIK, SMILE oder PRK gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie allein der Korrektur einer Fehlsichtigkeit dienen. Das ist keine Entscheidung einzelner Kassen, sondern folgt unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch.
Maßgeblich ist § 12 Abs. 1 SGB V: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen. Für den Ausgleich einer Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit oder Hornhautverkrümmung stehen mit Brille und Kontaktlinsen zwei erprobte, deutlich günstigere und reversible Mittel zur Verfügung. Damit ist der operative Weg im Sinne des Gesetzes nicht notwendig – so überzeugend die Argumente für ein Leben ohne Brille im Alltag auch sein mögen.
Hinzu kommt eine verfahrensrechtliche Hürde. Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung erst zulasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine positive Empfehlung zu Nutzen und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat. Für die refraktive Chirurgie zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit liegt eine solche Empfehlung nicht vor. Die Leistung ist damit auch dann keine Pflichtleistung, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie im Einzelfall für sinnvoll hält.
Warum ein Kassenwechsel hier nicht weiterhilft
Bei vielen anderen Themen lohnt der Blick in die Satzung einzelner Kassen, weil freiwillige Zusatzleistungen erhebliche Unterschiede erzeugen. Beim Augenlasern führt dieser Weg systematisch ins Leere. Der Katalog zulässiger Satzungsleistungen in § 11 Abs. 6 SGB V ist abschließend formuliert. Er nennt unter anderem Hilfsmittel nach § 33 SGB V – worunter Brillen und Kontaktlinsen fallen – sowie die zahnärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 2 SGB V. Die ärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 1 SGB V, zu der ein refraktiver Eingriff gehört, ist dort gerade nicht aufgeführt.
Praktische Konsequenz: Eine Kasse dürfte das Augenlasern selbst dann nicht als Satzungsleistung anbieten, wenn sie es wollte. Wer Angebote sieht, die etwas anderes suggerieren, sollte genau hinsehen – meist handelt es sich um private Zusatzversicherungen oder um Rabattvereinbarungen mit Kliniken, nicht um eine Leistung der Krankenkasse.
Die schmalen Ausnahmen: wenn eine Krankheit dahintersteht
Ein Restbereich bleibt. Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Steht hinter dem Eingriff nicht der Wunsch nach Brillenfreiheit, sondern eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Auges, ändert sich die Bewertungsgrundlage.
Denkbare Konstellationen sind etwa ein Keratokonus, bei dem sich die Hornhaut fortschreitend verformt, ausgeprägte Hornhautnarben nach Verletzung oder Entzündung oder ein erheblicher Unterschied der Brechkraft zwischen beiden Augen (Anisometropie), der mit Brillengläsern nicht mehr verträglich auszugleichen ist. Auch eine dokumentierte, dauerhafte Unverträglichkeit von Kontaktlinsen kann Teil der Begründung sein. Entscheidend ist dabei immer: Es geht um die Behandlung einer Erkrankung, nicht um die Beseitigung einer normalen Fehlsichtigkeit.
Wichtig ist die realistische Einordnung: Auch in diesen Fällen besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf ein bestimmtes Laserverfahren. Die Kasse prüft im Einzelfall, holt in der Regel eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein und entscheidet nach Aktenlage. Bewilligt wird häufig eher das therapeutisch etablierte Verfahren – etwa ein Hornhaut-Crosslinking beim Keratokonus – als der refraktive Eingriff, den sich Versicherte wünschen.
Wie Sie einen Antrag im Ausnahmefall aufbauen
Stellen Sie den Antrag immer vor dem Eingriff. Wer zuerst operieren lässt und danach einreicht, verliert die Erstattungsmöglichkeit in aller Regel, weil der sogenannte Beschaffungsweg nicht eingehalten wurde. Der Antrag sollte einen ausführlichen augenärztlichen Befund enthalten, die dokumentierte Unverträglichkeit oder Untauglichkeit von Brille und Kontaktlinsen, eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit sowie einen Kostenvoranschlag der behandelnden Einrichtung.
Beachten Sie dabei § 13 Abs. 3a SGB V: Die Kasse muss über einen Leistungsantrag zügig entscheiden, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen dies unter Angabe der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was der Eingriff kostet – und was zu den Kosten dazugehört
Die Preise für refraktive Eingriffe werden frei kalkuliert und unterscheiden sich erheblich nach Verfahren, Anbieter und Region. Häufig genannt werden Spannen im mittleren vierstelligen Bereich für beide Augen zusammen. Verlassen Sie sich nicht auf Werbepreise, sondern holen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag ein, der alle Positionen ausweist.
Für die steuerliche Betrachtung ist wichtig, dass nicht nur das Operationshonorar zählt. Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten gehören ebenso die Voruntersuchung mit Hornhautvermessung, die Nachsorgetermine, verordnete Augentropfen und Medikamente sowie die Fahrtkosten zu Behandlung und Nachsorge. Bewahren Sie deshalb sämtliche Rechnungen, Quittungen und einen Nachweis über die gefahrenen Kilometer auf.
Ein Hinweis zur Einordnung: Ob ein refraktiver Eingriff in Ihrem Fall medizinisch geeignet ist, entscheidet ausschließlich die augenärztliche Untersuchung. Hornhautdicke, Pupillengröße, Stabilität der Werte und Begleiterkrankungen spielen dabei eine Rolle. Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Kosten- und Steuerseite und ersetzt keine medizinische Beratung.
Der Steuerweg: außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Wenn die Krankenkasse nicht zahlt, bleibt der Blick auf die Einkommensteuererklärung. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Krankheitskosten erfüllt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung dem Grunde nach als zwangsläufig – ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung.
Wichtig ist die richtige Einordnung im Formular: Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG. Sie sind ausdrücklich keine Sonderausgaben – nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind dort nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar, nicht aber Zuzahlungen, Eigenanteile oder selbst getragene Behandlungskosten. Wer die Kosten irrtümlich bei den Vorsorgeaufwendungen einträgt, verschenkt den Abzug.
Brauchen Sie ein amtsärztliches Attest?
Diese Frage sorgt regelmäßig für Verunsicherung – die Antwort fällt beruhigend aus. § 64 EStDV regelt, wie der Nachweis der Zwangsläufigkeit zu führen ist. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nur für die dort abschließend aufgezählten Fälle. Dazu zählen unter anderem Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind – und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Die refraktive Chirurgie ist ein etabliertes, wissenschaftlich anerkanntes Verfahren der Augenheilkunde. Sie fällt damit nicht unter die aufgezählten Sonderfälle. Für eine ärztlich durchgeführte, wissenschaftlich anerkannte Behandlung genügt regelmäßig die Rechnung des behandelnden Arztes als Nachweis. Ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich.
Zwei Punkte sollten Sie dennoch beachten. Erstens: Wo ein qualifizierter Nachweis verlangt wird, muss er vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein – nachträglich lässt sich das nicht heilen. Zweitens: Eine ergänzende augenärztliche Bescheinigung, die die medizinische Indikation und die Untauglichkeit von Brille oder Kontaktlinsen im konkreten Fall dokumentiert, stärkt Ihre Position gegenüber dem Finanzamt erheblich. Der Aufwand dafür ist gering, der Nutzen bei einer Rückfrage groß.
Die zumutbare Belastung: der eigentliche Knackpunkt
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nicht ab dem ersten Euro aus. Nach § 33 Abs. 3 EStG bleibt ein Eigenanteil unberücksichtigt – die zumutbare Belastung. Ihre Höhe hängt von drei Faktoren ab: dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand beziehungsweise der Veranlagungsart und der Zahl der Kinder, für die Sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.
| Personengruppe | Bis 15.340 Euro | Über 15.340 bis 51.130 Euro | Über 51.130 Euro |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Einzelveranlagung (Grundtarif) | 5 Prozent | 6 Prozent | 7 Prozent |
| Ohne Kinder, Zusammenveranlagung (Splittingtarif) | 4 Prozent | 5 Prozent | 6 Prozent |
| Mit einem oder zwei Kindern | 2 Prozent | 3 Prozent | 4 Prozent |
| Mit drei oder mehr Kindern | 1 Prozent | 1 Prozent | 2 Prozent |
Entscheidend für die Berechnung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14). Danach wird die zumutbare Belastung stufenweise ermittelt: Der höhere Prozentsatz gilt jeweils nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die betreffende Stufengrenze übersteigt. Früher wurde der höchste Prozentsatz auf den gesamten Betrag angewandt – die stufenweise Berechnung fällt für Steuerpflichtige spürbar günstiger aus und wird von der Finanzverwaltung angewendet.
Rechenbeispiel: Alleinstehende ohne Kinder
Eine alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro. Die zumutbare Belastung ermittelt sich in drei Stufen: 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro ergeben 767,00 Euro. 6 Prozent auf die nächsten 35.790 Euro – also die Spanne bis 51.130 Euro – ergeben 2.147,40 Euro. 7 Prozent auf die verbleibenden 8.870 Euro ergeben 620,90 Euro. In der Summe beträgt die zumutbare Belastung 3.535,30 Euro.
Kostet der Eingriff an beiden Augen 3.600 Euro und fallen im selben Jahr keine weiteren Krankheitskosten an, wirken sich lediglich 64,70 Euro steuerlich aus. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entspricht das einer Entlastung von rund 27 Euro. Das ist die ernüchternde, aber ehrliche Rechnung: Bei guten Einkommen und einem einzelnen Eingriff bleibt vom Steuerabzug kaum etwas übrig.
Rechenbeispiel: dieselbe Person mit gebündelten Kosten
Anders sieht es aus, wenn im selben Kalenderjahr weitere Krankheitskosten anfallen. Kommen zu den 3.600 Euro noch 1.500 Euro für Zahnersatz, Zuzahlungen und eine neue Brille hinzu, summieren sich die Aufwendungen auf 5.100 Euro. Abzüglich der unveränderten zumutbaren Belastung von 3.535,30 Euro bleiben 1.564,70 Euro abziehbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt das eine Entlastung von rund 657 Euro.
Der Hebel liegt also im Bündeln. Nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Wer ohnehin eine größere Zahnbehandlung, eine neue Brille oder eine Kur plant, kann die Zahlungen bewusst in dasselbe Jahr legen. Umgekehrt gilt: Eine Ratenzahlung über zwei Kalenderjahre kann den Abzug vollständig entwerten, weil die zumutbare Belastung in beiden Jahren erneut greift.
Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Erstattungen mindern die abziehbaren Aufwendungen. Zahlt eine private Zusatzversicherung einen Teil oder erhalten Sie eine Prämie aus einem Bonusprogramm, die sich konkret auf diese Behandlung bezieht, ist der Betrag gegenzurechnen. Anzusetzen ist immer nur die tatsächlich verbliebene Eigenbelastung.
Was steuerlich nicht funktioniert
Drei Wege werden regelmäßig versucht und führen bei einer refraktiven Operation aus der Fehlsichtigkeit heraus nicht zum Ziel. Erstens der Ansatz als Werbungskosten: Krankheitskosten sind der privaten Lebensführung zuzuordnen, auch wenn eine gute Sehleistung im Beruf hilfreich ist. Anerkannt werden Werbungskosten allenfalls bei typischen Berufskrankheiten oder bei Arbeitsmitteln – eine Bildschirmarbeitsplatzbrille etwa schuldet ohnehin der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Zweitens der Ansatz als Sonderausgabe: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht die selbst getragenen Behandlungskosten. Drittens die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nach § 35a EStG – eine ärztliche Behandlung fällt darunter nicht.
Ein Wort zu privaten Zusatzversicherungen: Am Markt existieren Tarife, die refraktive Eingriffe ganz oder anteilig abdecken. Prüfen Sie in diesem Fall besonders drei Punkte – Wartezeiten, den Ausschluss bereits geplanter oder angeratener Behandlungen und die vereinbarte Selbstbeteiligung. Eine Zusatzversicherung, die erst nach dem Beratungsgespräch beim Augenarzt abgeschlossen wird, leistet für diesen Eingriff in aller Regel nicht mehr.
Augenlasern selbst finanzieren: Chancen und Grenzen der steuerlichen Entlastung
- Was für den steuerlichen Ansatz spricht
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- Krankheitskosten gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach als zwangsläufig – eine Prüfung der Angemessenheit des Eingriffs findet nicht statt.
- Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, weil die refraktive Chirurgie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist und damit nicht unter § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV fällt.
- Neben dem Operationshonorar zählen auch Voruntersuchung, Nachsorge, verordnete Medikamente und Fahrtkosten zu den ansetzbaren Aufwendungen.
- Durch das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG lassen sich Krankheitskosten gezielt in einem Kalenderjahr bündeln und so über die zumutbare Belastung heben.
- Warum die Entlastung oft klein ausfällt
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- Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erreicht bei mittleren und höheren Einkommen schnell einen vierstelligen Betrag und zehrt den Abzug weitgehend auf.
- Verteilen sich die Zahlungen über zwei Kalenderjahre, greift die zumutbare Belastung zweimal – der Abzug kann dadurch vollständig entfallen.
- Erstattungen durch Zusatzversicherungen oder zweckgebundene Prämien mindern die abziehbaren Aufwendungen und sind gegenzurechnen.
- Ein Ansatz als Werbungskosten, als Sonderausgabe oder über § 35a EStG scheidet aus – es bleibt allein der Weg über § 33 EStG.
Praktische Checkliste vor dem Eingriff
Wer den Eingriff plant, sollte die finanzielle Seite in derselben Reihenfolge klären wie die medizinische. Holen Sie zuerst den augenärztlichen Befund ein und lassen Sie sich die Eignung schriftlich bestätigen. Liegt eine krankheitswertige Indikation vor, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse – immer vor der Behandlung und immer mit vollständiger Begründung.
Lassen Sie sich anschließend einen detaillierten Kostenvoranschlag geben, der Voruntersuchung, Eingriff und Nachsorge getrennt ausweist. Prüfen Sie, ob eine bestehende Zusatzversicherung leistet und welche Fristen dafür gelten. Klären Sie schließlich mit Blick auf das Kalenderjahr, ob weitere Krankheitskosten anstehen, die sich sinnvoll bündeln lassen. Und sammeln Sie ab dem ersten Termin konsequent alle Belege – Rechnungen, Apothekenquittungen und Fahrtnachweise.
Wenn Sie unsicher sind, ob sich der Steuerabzug in Ihrem Fall überhaupt auswirkt, rechnen Sie die zumutbare Belastung vorab durch. Dafür brauchen Sie nur den Gesamtbetrag der Einkünfte aus Ihrem letzten Steuerbescheid. Er ist nicht identisch mit dem zu versteuernden Einkommen, sondern liegt in aller Regel darüber – wer die falsche Größe verwendet, rechnet sich die Entlastung zu hoch.
Häufig gestellte Fragen zum Augenlasern
Häufige Fragen
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Nein. Refraktive Eingriffe zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Grund ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V: Mit Brille und Kontaktlinsen stehen ausreichende, zweckmäßige und günstigere Alternativen zur Verfügung. Zudem fehlt eine positive Empfehlung des G-BA nach § 135 Abs. 1 SGB V.
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Nein, und ein Kassenwechsel hilft hier nicht weiter. Der Katalog zulässiger Satzungsleistungen in § 11 Abs. 6 SGB V ist abschließend und erfasst die ärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 1 SGB V nicht. Eine gesetzliche Kasse dürfte den Eingriff also selbst dann nicht anbieten, wenn sie es wollte.
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Wenn eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und der Eingriff der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V dient – etwa bei Keratokonus, ausgeprägten Hornhautnarben oder einer nicht ausgleichbaren Anisometropie. Die Kasse entscheidet im Einzelfall, meist nach Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Laserverfahren besteht auch dann nicht.
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Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Krankheitskosten gelten dem Grunde nach als zwangsläufig. Abziehbar ist allerdings nur der Teil, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
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In der Regel nicht. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV verlangt ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nur für die dort abschließend aufgezählten Fälle, etwa für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Die refraktive Chirurgie ist wissenschaftlich anerkannt. Eine augenärztliche Bescheinigung zur Indikation ist dennoch empfehlenswert.
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Stufenweise, entsprechend dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14). Der höhere Prozentsatz gilt jeweils nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die Stufengrenze von 15.340 beziehungsweise 51.130 Euro übersteigt. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Ihrem Steuerbescheid, nicht das zu versteuernde Einkommen.
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Steuerlich ist das meist nachteilig. Nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG zählt das Jahr der Zahlung. Verteilen sich die Raten auf zwei Kalenderjahre, greift die zumutbare Belastung zweimal und der Abzug kann vollständig entfallen. Günstiger ist es, Krankheitskosten in einem Jahr zu bündeln.
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Erstattungen mindern die abziehbaren Aufwendungen. Anzusetzen ist ausschließlich die tatsächlich verbliebene Eigenbelastung. Das gilt auch für zweckgebundene Prämien aus einem Bonusprogramm, die sich konkret auf diese Behandlung beziehen.
Fazit: Zwei klare Antworten auf zwei Fragen
Zur Kostenübernahme: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt das Augenlasern zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit nicht, und ein Kassenwechsel ändert daran nichts, weil das Sozialgesetzbuch dafür keine Grundlage bietet. Nur bei einer krankheitswertigen Indikation kommt eine Einzelfallentscheidung in Betracht – dann aber immer mit Antrag vor der Behandlung und ohne Erfolgsgarantie.
Zur Steuer: Der Weg über § 33 EStG steht offen, doch die zumutbare Belastung ist eine hohe Hürde. Bei einem einzelnen Eingriff und mittlerem bis höherem Einkommen bleibt oft nur eine symbolische Entlastung. Wirklich wirksam wird der Abzug erst, wenn Sie Krankheitskosten bewusst in einem Kalenderjahr bündeln. Rechnen Sie Ihre zumutbare Belastung deshalb vorher aus, bevor Sie den Steuervorteil in Ihre Finanzierungsplanung einbeziehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine augenärztliche Beratung noch eine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ob ein refraktiver Eingriff für Sie geeignet ist, klärt ausschließlich die augenärztliche Untersuchung. Für die steuerliche Behandlung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise einen Lohnsteuerhilfeverein. Rechtsstand: August 2026.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 11 EStG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 13 SGB V – Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 10 EStG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: