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Zahlt die Krankenkasse eine Gleitsichtbrille?

Wann Mehrstärkengläser verordnet werden können, welche Eigenkosten bleiben und wer eine spezielle Bildschirmbrille bezahlt.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 2 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Zwei ungefasste Brillengläser auf hellem Untergrund
Foto: Lensabl / Unsplash

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Leistungen und Beitrag einordnen

Wann kommen Mehrstärkengläser als Kassenleistung infrage?

  • Wenn Fern- und Nahkorrektur erforderlich sind und das notwendige ständige Tragen eine solche Ausstattung erfordert, können Mehrstärkengläser verordnet werden.
  • Welche Versorgung medizinisch nötig ist, klärt die Augenarztpraxis. Grundlage: § 14 Hilfsmittel-Richtlinie.
  • Das bedeutet keine vollständige Übernahme jedes angebotenen Gleitsichtglases.

Wie erfahre ich meinen Eigenanteil?

  • Den Optikbetrieb um zwei Angaben bitten: passende Versorgung im Rahmen des Kassenvertrags und gewünschte Ausstattung mit sämtlichen Mehrkosten.
  • Gestell, gesetzliche Zuzahlung und freiwillige Extras getrennt aufführen lassen.
  • Angebote anhand des Endbetrags und der enthaltenen Leistungen vergleichen. Eine feste bundesweite Gleitsichtpauschale gibt es nicht.
  • Mehr zur Abrechnung: Wie hoch ist der Brillenzuschuss?.

Sind zwei einzelne Brillen eine Alternative?

  • Lassen Sie prüfen, ob getrennte Fern- und Nahbrillen zu Ihrer Verordnung und Ihrem Alltag passen.
  • Klären Sie vor der Bestellung, welche Variante die Kasse übernimmt. Mehrere Brillen werden nicht allein auf Wunsch zusätzlich bezahlt.

Wer zahlt eine spezielle Bildschirmbrille?

  • Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig und eine normale Brille ungeeignet ist, muss der Arbeitgeber diese im erforderlichen Umfang bereitstellen.
  • Vor dem Kauf den betrieblichen Ablauf klären. Der Anspruch umfasst nicht automatisch eine frei gewählte private Gleitsichtbrille.
  • Grundlage: ArbMedVV, Anhang Teil 4 Absatz 2.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 33 SGB V, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 14 Hilfsmittel-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 13.10.2026
  3. ArbMedVV, Anhang Teil 4 Absatz 2, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026

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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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