- Allein der Wunsch nach Gleitsichtgläsern oder eine altersbedingte Leseschwäche begründet keinen Anspruch.
- Bei Erwachsenen müssen zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für Brillengläser erfüllt sein. § 33 SGB V.
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Die Anbieterübersicht zu „Wann zahlt die Krankenkasse eine Brille?“ zeigt die Unterschiede zwischen den Kassen.
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Vergleichen Sie den Beitrag zusätzlich zu den Leistungen. Der Rechner ordnet die mögliche Beitragsersparnis ein.
Wann kommen Mehrstärkengläser als Kassenleistung infrage?
- Wenn Fern- und Nahkorrektur erforderlich sind und das notwendige ständige Tragen eine solche Ausstattung erfordert, können Mehrstärkengläser verordnet werden.
- Welche Versorgung medizinisch nötig ist, klärt die Augenarztpraxis. Grundlage: § 14 Hilfsmittel-Richtlinie.
- Das bedeutet keine vollständige Übernahme jedes angebotenen Gleitsichtglases.
Wie erfahre ich meinen Eigenanteil?
- Den Optikbetrieb um zwei Angaben bitten: passende Versorgung im Rahmen des Kassenvertrags und gewünschte Ausstattung mit sämtlichen Mehrkosten.
- Gestell, gesetzliche Zuzahlung und freiwillige Extras getrennt aufführen lassen.
- Angebote anhand des Endbetrags und der enthaltenen Leistungen vergleichen. Eine feste bundesweite Gleitsichtpauschale gibt es nicht.
- Mehr zur Abrechnung: Wie hoch ist der Brillenzuschuss?.
Sind zwei einzelne Brillen eine Alternative?
- Lassen Sie prüfen, ob getrennte Fern- und Nahbrillen zu Ihrer Verordnung und Ihrem Alltag passen.
- Klären Sie vor der Bestellung, welche Variante die Kasse übernimmt. Mehrere Brillen werden nicht allein auf Wunsch zusätzlich bezahlt.
Wer zahlt eine spezielle Bildschirmbrille?
- Ergibt die arbeitsmedizinische Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig und eine normale Brille ungeeignet ist, muss der Arbeitgeber diese im erforderlichen Umfang bereitstellen.
- Vor dem Kauf den betrieblichen Ablauf klären. Der Anspruch umfasst nicht automatisch eine frei gewählte private Gleitsichtbrille.
- Grundlage: ArbMedVV, Anhang Teil 4 Absatz 2.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 33 SGB V, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 14 Hilfsmittel-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 13.10.2026
- ArbMedVV, Anhang Teil 4 Absatz 2, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: