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Wann zahlt die Krankenkasse Kontaktlinsen?

Wann Kontaktlinsen Kassenleistung sind, welche Linsenarten infrage kommen und was bei einer freiwilligen Wahl statt einer Brille gilt.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 2 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Weiche Kontaktlinse auf der Fingerkuppe, daneben der geöffnete Aufbewahrungsbehälter
Foto: Nataliya Vaitkevich / Pexels
  • Kontaktlinsen zur Sehkorrektur sind nur bei bestimmten medizinischen Voraussetzungen Kassenleistung. Bequemlichkeit, Sport oder der Wunsch nach einer Alternative zur Brille reichen nicht.
  • Zuerst muss ein Sehhilfenanspruch bestehen; zusätzlich ist eine Kontaktlinsen-Indikation erforderlich. § 33 Absatz 2 und 3 SGB V.
  • Für therapeutische Linsen zur Behandlung einer Augenkrankheit gelten eigene Regeln.

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Welche medizinischen Gründe kommen infrage?

  • Beispiele: Keratokonus, fehlende natürliche Augenlinse, Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8 Dioptrien oder ein Brechkraftunterschied beider Augen ab 2 Dioptrien.
  • Auch bestimmte Formen der Hornhautverkrümmung können die Voraussetzungen erfüllen. Diagnose und Messwerte beurteilt die Augenarztpraxis.
  • Die vollständigen Bedingungen stehen in § 15 Hilfsmittel-Richtlinie. Ein einzelner Begriff auf der Diagnoseliste ersetzt die Prüfung des übrigen Anspruchs nicht.

Zahlt die Kasse jede Linsenart?

  • Nein. Formstabile Einstärkenlinsen sind die Regelversorgung. Für weiche Linsen müssen eine besondere medizinische Begründung und ein erfolgloser ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen vorliegen.
  • Tageslinsen und Mehrstärken-Kontaktlinsen sind nach der Richtlinie nicht als sehschärfenverbessernde Kontaktlinsen verordnungsfähig.
  • Reinigungs- und Pflegemittel bezahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht.

Was gilt, wenn ich Kontaktlinsen freiwillig statt einer Brille wähle?

  • Besteht ein Anspruch auf eine erforderliche Brille, kann die Kasse höchstens deren Kosten als Zuschuss zu den Kontaktlinsen übernehmen.
  • Ohne Brillenanspruch entsteht dadurch kein neuer Zuschuss. Grundlage: § 33 Absatz 3 SGB V.

Was kläre ich vor der Bestellung?

  • Augenärztliche Verordnung und genaue Linsenart.
  • Geeigneten Vertragspartner und gegebenenfalls erforderliche Genehmigung.
  • Kassenanteil, mögliche gesetzliche Zuzahlung und private Mehrkosten.
  • Abrechnungsweg vor einem privaten Kauf bestätigen lassen; eine Erstattung der Rechnung nicht voraussetzen.
  • Zur allgemeinen Kostenfrage: Wie hoch ist der Kassenanteil für Sehhilfen?.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 33 Absatz 2 und 3 SGB V, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 15 Hilfsmittel-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 13.10.2026

Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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