- Kontaktlinsen zur Sehkorrektur sind nur bei bestimmten medizinischen Voraussetzungen Kassenleistung. Bequemlichkeit, Sport oder der Wunsch nach einer Alternative zur Brille reichen nicht.
- Zuerst muss ein Sehhilfenanspruch bestehen; zusätzlich ist eine Kontaktlinsen-Indikation erforderlich. § 33 Absatz 2 und 3 SGB V.
- Für therapeutische Linsen zur Behandlung einer Augenkrankheit gelten eigene Regeln.
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Welche medizinischen Gründe kommen infrage?
- Beispiele: Keratokonus, fehlende natürliche Augenlinse, Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8 Dioptrien oder ein Brechkraftunterschied beider Augen ab 2 Dioptrien.
- Auch bestimmte Formen der Hornhautverkrümmung können die Voraussetzungen erfüllen. Diagnose und Messwerte beurteilt die Augenarztpraxis.
- Die vollständigen Bedingungen stehen in § 15 Hilfsmittel-Richtlinie. Ein einzelner Begriff auf der Diagnoseliste ersetzt die Prüfung des übrigen Anspruchs nicht.
Zahlt die Kasse jede Linsenart?
- Nein. Formstabile Einstärkenlinsen sind die Regelversorgung. Für weiche Linsen müssen eine besondere medizinische Begründung und ein erfolgloser ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen vorliegen.
- Tageslinsen und Mehrstärken-Kontaktlinsen sind nach der Richtlinie nicht als sehschärfenverbessernde Kontaktlinsen verordnungsfähig.
- Reinigungs- und Pflegemittel bezahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht.
Was gilt, wenn ich Kontaktlinsen freiwillig statt einer Brille wähle?
- Besteht ein Anspruch auf eine erforderliche Brille, kann die Kasse höchstens deren Kosten als Zuschuss zu den Kontaktlinsen übernehmen.
- Ohne Brillenanspruch entsteht dadurch kein neuer Zuschuss. Grundlage: § 33 Absatz 3 SGB V.
Was kläre ich vor der Bestellung?
- Augenärztliche Verordnung und genaue Linsenart.
- Geeigneten Vertragspartner und gegebenenfalls erforderliche Genehmigung.
- Kassenanteil, mögliche gesetzliche Zuzahlung und private Mehrkosten.
- Abrechnungsweg vor einem privaten Kauf bestätigen lassen; eine Erstattung der Rechnung nicht voraussetzen.
- Zur allgemeinen Kostenfrage: Wie hoch ist der Kassenanteil für Sehhilfen?.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 33 Absatz 2 und 3 SGB V, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 15 Hilfsmittel-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 13.10.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: