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Kontaktlinsen: Wann sind sie medizinisch notwendig und erstattungsfähig?

Die Kasse zahlt Kontaktlinsen nur bei bestimmten Indikationen wie Keratokonus oder Aphakie. Wann Sie Anspruch haben und was der Augenarzt dokumentieren muss.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 14 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Kontaktlinsen sind nur bei den in der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA abschließend aufgeführten Indikationen verordnungsfähig – etwa Keratokonus, Aphakie oder Anisometropie ab 2,0 Dioptrien (§ 33 Abs. 3 SGB V). Ohne solche Indikation zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufwenden müsste – seit dem 1. März 2025 ist das kein bundeseinheitlicher Festbetrag mehr, sondern der kassenindividuelle Vertragspreis (§ 33 Abs. 7 SGB V). Das gilt zudem nur, wenn überhaupt ein Anspruch auf eine Sehhilfe besteht. Pflegemittel sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen: Reiniger, Kochsalzlösung und Behälter zahlen Sie in jedem Fall selbst. Die augenärztliche Verordnung mit dokumentierter Indikation und Messwerten ist der Dreh- und Angelpunkt. Fehlt sie, lehnen Kassen regelmäßig ab.

Weiche Kontaktlinse auf der Fingerkuppe, daneben der geöffnete Aufbewahrungsbehälter
Foto: Nataliya Vaitkevich / Pexels

Warum Kontaktlinsen im Hilfsmittelrecht ein Sonderfall sind

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert Sehhilfen nach dem Grundsatz der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung – dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V. Für die Korrektur einer normalen Fehlsichtigkeit ist aus Kassensicht die Brille das wirtschaftlichere Mittel. Kontaktlinsen kommen erst dann in Betracht, wenn ein Brillenglas das Sehproblem medizinisch nicht ausreichend lösen kann.

Deshalb ist die Regel enger als bei Brillengläsern: § 33 Abs. 3 SGB V bestimmt, dass ein Anspruch auf Kontaktlinsen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen besteht. Welche Indikationen das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 SGB V im Sehhilfen-Abschnitt der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung fest. Diese Liste ist abschließend – der Augenarzt kann sie nicht durch eine ausführliche Begründung erweitern.

Zwei Hürden, die Sie beide überspringen müssen

Ob die Kasse zahlt, entscheidet sich in zwei getrennten Prüfschritten. Wer nur an den zweiten denkt, wundert sich später über die Ablehnung.

Hürde 1: Besteht überhaupt ein Anspruch auf eine Sehhilfe?

§ 33 Abs. 2 SGB V nennt drei anspruchsberechtigte Gruppen: Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Versicherte mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als 6,0 Dioptrien oder einem Astigmatismus von mehr als 4,0 Dioptrien; sowie Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation. Stufe 1 bedeutet vereinfacht: Die Sehschärfe liegt auch mit bester Korrektur bei 0,3 oder darunter.

Wer mit minus 3,0 Dioptrien gut korrigierbar ist, gehört zu keiner dieser Gruppen – für diese Versicherten ist jede Sehhilfe Eigenleistung. Das ist der häufigste Grund, aus dem Kontaktlinsen-Anträge schon aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Hürde 2: Liegt eine Kontaktlinsen-Indikation vor?

Wer die erste Hürde überspringt, hat damit Anspruch auf eine Sehhilfe – nicht automatisch auf Kontaktlinsen. Dafür muss zusätzlich eine Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie erfüllt sein. Einen eigenen Weg gibt es für therapeutische Sehhilfen: Verbandlinsen nach einer Hornhautverletzung, Irisblendenlinsen bei Aniridie oder Albinismus oder okkludierende Linsen bei hartnäckigem Doppeltsehen dienen der Behandlung einer Erkrankung, nicht der Korrektur. Für sie führt die Richtlinie eine eigene Indikationsliste, die unabhängig von Dioptrienwerten gilt. Diese Zweckbestimmung sollte auf der Verordnung ausdrücklich stehen.

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Übersicht der Indikationen nach dem Sehhilfen-Abschnitt der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie. Stand: August 2026. Tabelle mit 9 Zeilen und 3 Spalten.
Indikation Schwelle oder Bedingung Was dokumentiert sein sollte
Keratokonus Diagnose genügt, keine Dioptrienschwelle Diagnose, Stadium, Topografie-Befund
Aphakie (fehlende Augenlinse) Diagnose genügt, keine Dioptrienschwelle Betroffenes Auge, Ursache, Datum
Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8,0 Dioptrien Refraktionswerte beider Augen
Irregulärer Astigmatismus Sehschärfe mit Linse mindestens 20 Prozent besser als mit Brille Visus mit Brille und mit Probelinse
Astigmatismus rectus und inversus ab 3,0 Dioptrien Zylinderwert und Achslage
Astigmatismus obliquus ab 2,0 Dioptrien in schräger Achslage Zylinderwert und Achslage in Grad
Anisometropie ab 2,0 Dioptrien Unterschied zwischen beiden Augen Refraktion beider Augen im Vergleich
Aniseikonie Bildgrößenunterschied über 7 Prozent Messwert und Messverfahren
Therapeutische Sehhilfen eigene Indikationsliste, unabhängig von Dioptrien Grunderkrankung und Therapieziel

Die wichtigsten Indikationen im Klartext

Keratokonus: der Musterfall

Beim Keratokonus wölbt sich die Hornhaut kegelförmig vor und wird dünner. Das Bild wird unregelmäßig verzerrt – und ein Brillenglas korrigiert nur regelmäßige Fehler. Eine formstabile Kontaktlinse legt sich über die verformte Hornhaut und bildet mit dem Tränenfilm eine neue, glatte optische Oberfläche. Deshalb genügt hier die Diagnose ohne Dioptrienschwelle. Weil solche Linsen Spezialanfertigungen sind und mehrere Anpasstermine brauchen, sollten Sie vorab klären, welche Leistungserbringer Vertragspartner Ihrer Kasse sind: Nach § 33 Abs. 6 SGB V wählen Sie unter diesen Vertragspartnern.

Aphakie: Auge ohne eigene Linse

Aphakie bedeutet, dass die natürliche Augenlinse fehlt – etwa nach einer Verletzung oder wenn bei einer Kataraktoperation keine Kunstlinse eingesetzt werden konnte. Der Brechkraftverlust ist so groß, dass eine Brillenkorrektur erhebliche Bildgrößenunterschiede zwischen den Augen erzeugt. Auch hier ist die Kontaktlinse verordnungsfähig, ohne dass ein Dioptrienwert überschritten werden muss.

Anisometropie ab 2,0 Dioptrien: der oft übersehene Anspruch

Anisometropie heißt: Beide Augen brauchen unterschiedlich starke Korrekturen. Ab 2,0 Dioptrien Unterschied sind Kontaktlinsen verordnungsfähig. Der Grund ist optisch nachvollziehbar – Brillengläser mit stark unterschiedlicher Stärke erzeugen unterschiedlich große Netzhautbilder, die das Gehirn nur schwer verschmelzen kann. Typische Folgen sind Kopfschmerzen, Doppelbilder oder eine unterdrückte Wahrnehmung des schwächeren Auges. Steht auf Ihrem Brillenpass für ein Auge minus 1,5 und für das andere minus 4,0, beträgt der Unterschied 2,5 Dioptrien – sprechen Sie Ihren Augenarzt gezielt darauf an.

Irregulärer Astigmatismus und hohe Ametropie

Bei unregelmäßig verformter Hornhaut – nach Narben, Entzündungen oder Operationen – zählt nicht ein Dioptrienwert, sondern der messbare Nutzen: Verordnungsfähig sind Linsen, wenn sich damit eine um mindestens 20 Prozent bessere Sehschärfe erzielen lässt als mit der bestmöglichen Brille. Dieser Doppelwert muss dokumentiert sein. Bei hoher Kurz- oder Weitsichtigkeit greift die Schwelle von 8,0 Dioptrien. Achten Sie auf die Lücke zwischen den beiden Schwellen: Zwischen 6,0 und 8,0 Dioptrien haben Sie Anspruch auf Brillengläser zu den Vertragspreisen Ihrer Kasse, aber nicht auf Kontaktlinsen.

Ohne Indikation: der Brillenglas-Betrag der Kasse als Obergrenze

Für den häufigsten Fall hält § 33 Abs. 3 SGB V eine eigene Regel bereit: Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, zahlt die Kasse als Zuschuss höchstens den Betrag, den sie für die erforderliche Brille hätte aufwenden müssen. Wie hoch dieser Betrag ist, hat sich geändert: Bis zum 28. Februar 2025 ergab er sich aus den bundeseinheitlichen Festbeträgen für Sehhilfen nach § 36 SGB V. Zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband das Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen jedoch aufgehoben, ohne neue Festbeträge festzusetzen. Seither gilt § 33 Abs. 7 SGB V: Maßgeblich sind die Preise, die Ihre Kasse mit Augenoptikern in Verträgen nach § 127 SGB V vereinbart hat – der Betrag ist damit kassenindividuell. Erfragen Sie die aktuelle Höhe für Ihre Glasstärke direkt bei Ihrer Kasse oder bei einem Vertragsoptiker.

Entscheidend ist das Wort „erforderlich": Für Erwachsene mit normaler Fehlsichtigkeit ist schon keine Brille im Sinne des Gesetzes erforderlich – es bleibt bei null Euro. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren greift die Regel dagegen tatsächlich, weil ihr Anspruch auf Sehhilfen unabhängig von Dioptrienwerten besteht. Beim Wechsel auf Kontaktlinsen verbleibt dann der Betrag, den die Kasse für die Brillengläser zahlen würde, als Zuschuss.

Was die Kasse in keinem Fall zahlt

Selbst bei anerkannter Indikation bleibt ein Teil der Kosten bei Ihnen. Das Gesetz ist unmissverständlich: Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen. Gemeint sind Kombi- und Reinigungslösungen, Kochsalzlösung, Proteinentferner, Nachbenetzungstropfen und Aufbewahrungsbehälter. Bei formstabilen Linsen summiert sich das auf einen laufenden Jahresbetrag, den Sie einplanen sollten.

Ebenfalls ausgeschlossen ist alles, was über das medizinisch Notwendige hinausgeht: Wählen Sie eine hochwertigere Ausführung, eine Tönung ohne medizinischen Grund oder eine multifokale Variante aus Komfortgründen, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Dieser Eigenanteil wird nicht auf die Zuzahlungsgrenzen angerechnet. Rein kosmetische Farb- oder Motivlinsen fallen gar nicht unter den Hilfsmittelbegriff des § 33 SGB V. Anders liegt es, wenn eine getönte Linse eine Funktion übernimmt – etwa bei Aniridie, Albinismus oder ausgeprägter Lichtempfindlichkeit: Dann handelt es sich um eine therapeutische Sehhilfe.

Kontaktlinse oder Brille: Was aus Kassensicht für welche Lösung spricht

Für Kontaktlinsen bei medizinischer Indikation
  • Bei Keratokonus und irregulärem Astigmatismus erreicht eine formstabile Linse eine Sehschärfe, die ein Brillenglas systematisch nicht erreichen kann.
  • Bei Anisometropie ab 2,0 Dioptrien verringert die Linse die Bildgrößenunterschiede zwischen beiden Augen und damit Kopfschmerzen und Doppelbilder.
  • Bei anerkannter Indikation übernimmt die Kasse die Linsen als Hilfsmittel – Sie tragen nur die gesetzliche Zuzahlung nach § 33 Abs. 8 SGB V.
  • Therapeutische Linsen wie Verbandlinsen oder Irisblendenlinsen sind unabhängig von Dioptrienwerten verordnungsfähig und leisten etwas, was eine Brille nicht kann.
Für die Brille als Regelversorgung
  • Ohne Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für die Brillengläser aufwenden müsste – seit März 2025 den kassenindividuellen Vertragspreis. Die Differenz tragen Sie selbst.
  • Pflegemittel sind gesetzlich ausgeschlossen und verursachen laufende Kosten, die bei einer Brille vollständig entfallen.
  • Brillengläser rechnet der Vertragsoptiker direkt zu den mit der Kasse vereinbarten Preisen ab (§ 33 Abs. 7 SGB V), ohne dass eine Zusatzindikation nachgewiesen werden muss.
  • Kontaktlinsen erfordern regelmäßige augenärztliche Kontrollen und bergen bei unsauberer Handhabung ein Infektionsrisiko für die Hornhaut.

So läuft die Verordnung ab

Der Ablauf entscheidet häufiger über die Erstattung als die Diagnose. Wer zuerst Linsen bestellt und danach bei der Kasse nachfragt, hat die schlechteste Ausgangsposition: Es fehlt die ärztliche Verordnung, es fehlt die Klärung der Kostenübernahme, und der Vertragsweg wurde nicht eingehalten.

So beantragen Sie medizinisch notwendige Kontaktlinsen bei Ihrer Krankenkasse

Der Weg führt immer über den Augenarzt und die vorherige Klärung mit der Kasse. Rechnen Sie von der Untersuchung bis zur fertigen Versorgung mit mehreren Wochen, bei Spezialanfertigungen länger.

  1. Schritt 1: Augenärztliche Untersuchung mit klarer Schilderung

    Schildern Sie Ihre Beschwerden konkret: verzerrtes Sehen, Doppelbilder, Kopfschmerzen beim Brillentragen. Bringen Sie Ihren Brillenpass mit, damit die Refraktionswerte beider Augen verglichen werden können.

  2. Schritt 2: Indikation prüfen und dokumentieren lassen

    Fragen Sie ausdrücklich, ob eine Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie vorliegt, und bitten Sie darum, Diagnose und Messwerte einzutragen – bei irregulärem Astigmatismus zusätzlich den Visusvergleich mit Brille und mit Probelinse.

  3. Schritt 3: Verordnung auf Vollständigkeit prüfen

    Kontrollieren Sie, ob Linsenart, Stärke, betroffenes Auge und Indikation vollständig eingetragen sind. Eine unvollständige Verordnung ist der häufigste formale Ablehnungsgrund.

  4. Schritt 4: Kostenübernahme vorab schriftlich klären

    Reichen Sie die Verordnung vor der Anpassung ein und fragen Sie nach Kostenübernahme, Vertragspartnern und Abrechnung der Anpassung. Bitten Sie um eine schriftliche Antwort – eine telefonische Zusage hilft im Streitfall nicht.

  5. Schritt 5: Beim Vertragspartner anpassen lassen und Belege sichern

    Lassen Sie die Linsen bei einem Vertragspartner Ihrer Kasse anpassen (§ 33 Abs. 6 SGB V) und sich vorab schriftlich aufschlüsseln, welcher Teil zum Kassenpreis abgerechnet wird und welcher Teil Aufzahlung ist. Bewahren Sie Verordnung, Genehmigung und Quittungen auf.

Zuzahlung, Aufzahlung und Belastungsgrenze

Nach § 33 Abs. 8 SGB V leisten Versicherte ab 18 Jahren zu Hilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel – dazu zählen Austauschlinsen wie Tages-, Wochen- oder Monatslinsen – beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Packung, höchstens jedoch 10 Euro im Monat. Die Höhe richtet sich nach § 61 SGB V. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts, weil § 33 Abs. 8 SGB V die Zuzahlungspflicht auf Volljährige beschränkt.

Trennen Sie auf der Rechnung sauber zwei Beträge: Die gesetzliche Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V – 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus. Aufzahlungen für bessere Ausführungen zählen dagegen nicht mit. Sammeln Sie deshalb gezielt die Belege über echte Zuzahlungen.

Wenn die Kasse ablehnt

Prüfen Sie zuerst den genannten Ablehnungsgrund. In der Praxis gibt es drei Muster: Die formale Ablehnung wegen unvollständiger Verordnung lösen Sie mit einer ergänzten Verordnung, ohne Widerspruchsverfahren. Die inhaltliche Ablehnung – die Kasse sieht keine Indikation erfüllt – erfordert eine präzise augenärztliche Begründung mit konkreten Messwerten. Die Ablehnung wegen fehlenden Grundanspruchs, weil Ihre Werte unter 6,0 beziehungsweise 4,0 Dioptrien liegen, ist rechtlich schwer angreifbar.

Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen; die Frist steht in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Legen Sie die augenärztliche Stellungnahme bei und benennen Sie die Indikation mit Messwert. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist die Klage beim Sozialgericht für Versicherte gerichtskostenfrei. Beachten Sie außerdem § 13 Abs. 3a SGB V: Über Anträge muss die Kasse grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Notieren Sie daher das Eingangsdatum Ihres Antrags.

Lohnt ein Kassenwechsel wegen Sehhilfen?

Der Kernanspruch aus § 33 SGB V ist eine Pflichtleistung und damit bei jeder gesetzlichen Kasse identisch: dieselben Indikationen, dieselben Dioptrienschwellen. Bei der Vergütungshöhe endet die Einheitlichkeit jedoch: Seit dem 1. März 2025 gibt es keine bundesweiten Festbeträge für Sehhilfen mehr – jede Kasse übernimmt die Preise aus ihren eigenen Verträgen mit den Leistungserbringern (§ 33 Abs. 7 SGB V). Weitere Unterschiede entstehen oberhalb des gesetzlichen Sockels. Manche Kassen gewähren über ihre Satzung Zuschüsse zu Sehhilfen, teils gekoppelt an ein Bonusprogramm. Solche Zuschüsse sind eine Satzungsleistung: freiwillig, jederzeit änderbar und in Höhe und Bedingungen von Kasse zu Kasse verschieden.

Prüfen Sie deshalb zwei Dinge, bevor Sie wechseln. Erstens: Steht der Zuschuss in der Satzung oder ist es eine befristete Aktion? Nur die Satzung ist verbindlich. Zweitens: Wie verhält sich der Zuschuss zum Zusatzbeitrag? Ein um wenige Zehntelprozentpunkte höherer Beitrag kostet über das Jahr schnell mehr, als ein einmaliger Sehhilfen-Zuschuss einbringt – rechnen Sie das für Ihr Bruttoeinkommen nach. Der Wechsel ist nach § 175 SGB V möglich, wenn Sie mindestens zwölf Monate bei Ihrer Kasse versichert waren; die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Häufig gestellte Fragen zu Kontaktlinsen und Krankenkasse

Häufige Fragen

Fazit: Die Indikation entscheidet, nicht der Komfort

Kontaktlinsen sind für die gesetzliche Krankenversicherung kein Lifestyle-Produkt, sondern ein Hilfsmittel für klar umschriebene medizinische Situationen. Wer Keratokonus, Aphakie, eine Anisometropie ab 2,0 Dioptrien, einen hohen Astigmatismus oder eine Ametropie ab 8,0 Dioptrien hat, hat gute Karten – vorausgesetzt, der Augenarzt dokumentiert Diagnose und Messwerte präzise und Sie klären die Kostenübernahme, bevor die Linsen bestellt werden. Wer Kontaktlinsen aus Komfortgründen bevorzugt, sollte realistisch kalkulieren: Der Zuschuss ist auf den Betrag begrenzt, den die Kasse für Brillengläser zahlen würde – seit dem Wegfall der Festbeträge im März 2025 den kassenindividuellen Vertragspreis, den Sie bei Ihrer Kasse erfragen sollten. Pflegemittel sind ausgeschlossen, Aufzahlungen zählen nicht zur Belastungsgrenze.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine augenärztliche Untersuchung und keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse. Rechtsgrundlagen, Richtlinien und die kassenindividuellen Vertragspreise können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung des SGB V, die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Verträge und die Satzung Ihrer Krankenkasse. Stand: August 2026.

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Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, GKV-Spitzenverband, nennt die medizinischen Indikationen, bei denen Kontaktlinsen statt einer Brille erstattet werden, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  3. § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 127 SGB V – Verträge, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  7. § 61 SGB V – Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  8. § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  9. § 13 SGB V – Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  10. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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