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Glaukom-Vorsorge: IGeL oder Kassenleistung?

Ohne Verdacht zahlen Sie die Glaukom-Früherkennung selbst, mit Befund übernimmt die Kasse. Wo genau die Grenze verläuft und wie belastbar der Nutzen des Screenings ist.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 13 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Die Glaukom-Früherkennung ohne konkreten Anlass ist eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) und damit privat zu zahlen. Sie ist nicht Teil der Früherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sobald ein Verdacht oder Befund vorliegt – erhöhter Augeninnendruck, auffällige Papille, Gesichtsfeldausfälle, familiäre Vorbelastung mit ärztlicher Indikation – wird dieselbe Untersuchung zur Krankenbehandlung nach § 27 SGB V und damit zur Kassenleistung. Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes bewertet die Augeninnendruckmessung zur Früherkennung zurückhaltend, weil ein Nutzennachweis für das Screening fehlt. Gleichzeitig gilt: Ein Glaukom verläuft lange symptomlos, und entstandene Gesichtsfeldausfälle sind nicht rückbildungsfähig. Vor jeder IGeL muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Ohne sie besteht keine Zahlungspflicht.

Augenuntersuchung an der Spaltlampe, mit der auch der Augeninnendruck kontrolliert wird
Foto: Kaboompics.com / Pexels

Die kurze Antwort: Es kommt auf den Anlass an, nicht auf die Methode

Die häufigste Verwirrung in der augenärztlichen Praxis entsteht dadurch, dass ein und dieselbe Untersuchung einmal privat und einmal auf Kassenkosten erbracht wird. Das ist kein Widerspruch, sondern Systematik: Entscheidend ist nicht, was gemessen wird, sondern warum.

Wer ohne Beschwerden und ohne Vorbefund zur Kontrolle geht und den Augeninnendruck messen lassen möchte, verlangt eine Früherkennungsuntersuchung. Wer mit erhöhtem Druckwert aus einer Voruntersuchung kommt, eine auffällige Sehnervpapille hat oder über Gesichtsfeldausfälle klagt, ist ein Behandlungsfall. Der erste Fall ist eine IGeL, der zweite eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bei der Glaukom-Früherkennung untersucht wird

Das Glaukom, umgangssprachlich grüner Star, bezeichnet eine Gruppe von Erkrankungen, bei denen Nervenfasern des Sehnervs zugrunde gehen. Die Folge sind Ausfälle im Gesichtsfeld, die zunächst in der Peripherie beginnen und vom Gehirn lange ausgeglichen werden. Betroffene bemerken den Verlust deshalb häufig erst spät – und bereits eingetretene Schäden bilden sich nicht zurück.

Die klassische Früherkennung besteht aus zwei Bausteinen. Die Tonometrie misst den Augeninnendruck, der wichtigste beeinflussbare Risikofaktor. Die Ophthalmoskopie beurteilt den Sehnervkopf, also die Papille, auf Aushöhlung und Blässe. Ergänzend werden je nach Praxis eine Messung der Hornhautdicke, eine Gesichtsfelduntersuchung oder eine optische Kohärenztomografie zur Vermessung der Nervenfaserschicht angeboten.

Augenärztliche Fachgesellschaften gehen von rund einer Million Betroffener in Deutschland aus, von denen ein erheblicher Teil nichts von der Erkrankung weiß. Weltweit zählt das Glaukom zu den häufigsten Ursachen irreversibler Erblindung. Diese Zahlen sind das Hauptargument für die Früherkennung – sie beantworten allerdings noch nicht die Frage, ob ein flächendeckendes Screening messbar Erblindungen verhindert.

Warum die Kasse ohne Anlass nicht zahlt

§ 25 SGB V gibt Versicherten einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Den konkreten Umfang legt das Gesetz aber nicht selbst fest, sondern verweist auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V. Nur was dort geregelt ist, ist Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Glaukom-Früherkennung für beschwerdefreie Versicherte ist in diesen Richtlinien nicht vorgesehen.

Dahinter steht ein Prüfmaßstab, der für alle GKV-Leistungen gilt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V müssen Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. § 12 Abs. 1 SGB V verpflichtet zusätzlich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot: ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend. Und § 135 Abs. 1 SGB V stellt neue Untersuchungsmethoden unter Erlaubnisvorbehalt – ohne positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses dürfen sie nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden.

Für ein bevölkerungsweites Screening ist dieser Nachweis bisher nicht erbracht. Es fehlt an Studien, die zeigen, dass die Untersuchung beschwerdefreier Menschen im Ergebnis zu weniger Sehverlust führt als der Verzicht darauf. Das ist eine Aussage über die Studienlage, nicht über die Erkrankung selbst – dass ein Glaukom behandelt werden muss, ist unstrittig.

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Zuordnung nach Anlass der Untersuchung. Maßgeblich ist die ärztliche Indikationsstellung im Einzelfall. Stand: August 2026. Tabelle mit 7 Zeilen und 3 Spalten.
Situation Untersuchung Wer zahlt
Beschwerdefrei, kein Vorbefund, reine Vorsorge Augeninnendruckmessung, Papillenbeurteilung Versicherte selbst (IGeL)
Erhöhter Augeninnendruck aus einer Voruntersuchung Abklärung, Verlaufsmessung, Gesichtsfeld Krankenkasse (§ 27 SGB V)
Auffällige Papille oder Gesichtsfeldausfälle Weiterführende Diagnostik Krankenkasse
Gesicherte Glaukom-Diagnose Verlaufskontrollen, Perimetrie, Druckmessung Krankenkasse
Behandlung mit drucksenkenden Augentropfen Verordnetes Arzneimittel Krankenkasse, abzüglich Zuzahlung nach § 61 SGB V
Optische Kohärenztomografie beim Glaukom Vermessung der Nervenfaserschicht In der Regel privat, Einzelfall mit der Praxis klären
Symptome wie Augenschmerz, Sehstörung, Halos Augenärztliche Untersuchung Krankenkasse

Wann die Untersuchung zur Kassenleistung wird

Die Grenze zur Kassenleistung ist überschritten, sobald ein medizinischer Anlass besteht. Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Das Erkennen einer Krankheit ist ausdrücklich eingeschlossen – der Verdacht genügt.

Typische Konstellationen, in denen die Kasse übernimmt: ein in einer früheren Messung erhöhter Augeninnendruck, eine bei der Spiegelung auffällige Sehnervpapille, Gesichtsfeldausfälle, akute Symptome wie Augenschmerzen mit Sehverschlechterung und Farbringen um Lichtquellen, eine Kortison-Langzeittherapie sowie eine bereits gestellte Diagnose, die Verlaufskontrollen erfordert. Auch eine familiäre Vorbelastung kann eine Untersuchung auf Kassenkosten rechtfertigen, wenn die Ärztin oder der Arzt daraus eine Indikation ableitet.

Daraus folgt ein sehr praktischer Rat: Berichten Sie im Gespräch von sich aus über Glaukomfälle in der Familie, über frühere auffällige Druckwerte, über eine starke Kurzsichtigkeit oder eine Dauertherapie mit Kortison. Diese Angaben sind der Unterschied zwischen einer privat angebotenen Vorsorge und einer indizierten Untersuchung.

Die Bewertung des IGeL-Monitors im Klartext

Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes bewertet individuelle Gesundheitsleistungen anhand der wissenschaftlichen Studienlage. Die Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung wird dort zurückhaltend eingestuft: Ein Nutzen im Sinne verhinderter Sehverluste ist nach dieser Bewertung nicht belegt, während Schäden durch falsch positive Befunde und daraus folgende Behandlungen möglich sind. Die Kombination aus Druckmessung und Beurteilung des Sehnervs schneidet in der Bewertung besser ab als die Druckmessung allein, ohne dass damit ein Nutzennachweis vorläge.

Diese Einordnung wird regelmäßig aktualisiert. Prüfen Sie die jeweils aktuelle Fassung auf igel-monitor.de, bevor Sie sich entscheiden. Wichtig für die Interpretation: „Nutzen nicht belegt" bedeutet nicht „nutzlos". Es bedeutet, dass belastbare Studien fehlen, die den Vorteil des Screenings gegenüber dem Verzicht nachweisen.

Augenärztliche Fachgesellschaften kommen zu einer anderen Gewichtung. Sie verweisen auf den schleichenden, symptomlosen Verlauf und die Nichtumkehrbarkeit der Schäden und empfehlen regelmäßige Kontrollen ab einem gewissen Alter, bei Risikofaktoren früher. Beide Positionen widersprechen sich in den Fakten nicht – sie gewichten Unsicherheit unterschiedlich. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Nutzen und Risiken der Früherkennung abwägen

Wer die Untersuchung erwägt, sollte beide Seiten kennen. Die folgende Gegenüberstellung fasst die Argumente zusammen, die in der Fachdiskussion tatsächlich vorgebracht werden – ohne Empfehlung in die eine oder andere Richtung.

Glaukom-Früherkennung als IGeL: die Abwägung

Was für die Untersuchung spricht
  • Ein Glaukom verläuft über Jahre ohne Beschwerden; die Erkrankung fällt oft erst auf, wenn bereits ein Teil des Gesichtsfeldes verloren ist.
  • Eingetretene Schäden am Sehnerv bilden sich nicht zurück – anders als bei vielen anderen Erkrankungen gibt es keinen Aufholeffekt durch späteren Therapiebeginn.
  • Bei erhöhtem Augeninnendruck steht mit drucksenkenden Augentropfen eine wirksame und etablierte Behandlung zur Verfügung, die dann Kassenleistung ist.
  • Menschen mit Risikofaktoren – familiäre Vorbelastung, höheres Lebensalter, starke Kurzsichtigkeit, Kortison-Langzeittherapie – haben ein deutlich höheres Erkrankungsrisiko als der Bevölkerungsdurchschnitt.
  • Ein auffälliger Befund öffnet den Weg in die Regelversorgung: Ab diesem Punkt trägt die Krankenkasse die weitere Diagnostik und Behandlung.
Was gegen die Untersuchung spricht
  • Für das Screening beschwerdefreier Menschen fehlt der Nachweis, dass es im Ergebnis Sehverluste verhindert – genau deshalb ist es nicht Teil des Leistungskatalogs.
  • Die Augeninnendruckmessung erfasst nicht alle Glaukome: Ein erheblicher Teil der Betroffenen hat Druckwerte im Normbereich und wird von der Messung nicht auffällig.
  • Umgekehrt bedeutet ein erhöhter Druckwert nicht zwingend eine Erkrankung. Falsch positive Befunde führen zu Folgeuntersuchungen, Verunsicherung und im ungünstigen Fall zu einer Dauertherapie, die nicht jeder benötigt hätte.
  • Drucksenkende Augentropfen können Nebenwirkungen wie Reizungen, trockene Augen oder Kreislaufeffekte haben – eine unnötige Behandlung ist kein neutrales Ereignis.
  • Die Kosten tragen Sie vollständig selbst, und sie fallen bei regelmäßiger Wiederholung über die Jahre mehrfach an.

Kosten und Formalien: Was vor der Untersuchung gelten muss

IGeL werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Die Preise für eine Glaukom-Früherkennung bewegen sich üblicherweise im niedrigen bis mittleren zweistelligen Eurobereich, abhängig davon, ob nur der Augeninnendruck gemessen oder zusätzlich die Papille beurteilt und das Gesichtsfeld geprüft wird. Verbindlich ist ausschließlich das, was in der schriftlichen Vereinbarung steht – lassen Sie sich den Betrag vorher nennen.

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt in § 18 Abs. 8 die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt von gesetzlich Versicherten überhaupt eine Vergütung fordern darf: Die Leistung darf nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sein, und der Versicherte muss vorher schriftlich zugestimmt und auf die Pflicht zur Kostenübernahme hingewiesen worden sein. Ergänzend verlangt § 630c Abs. 3 BGB, dass über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert wird, wenn eine vollständige Kostenübernahme durch die Kasse nicht gesichert ist.

Für Sie bedeutet das drei Dinge. Erstens: Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung entsteht in der Regel keine Zahlungspflicht. Zweitens: Eine Untersuchung, die medizinisch indiziert ist, darf nicht als IGeL angeboten werden. Drittens: Sie sind zu nichts verpflichtet – eine Ablehnung darf keine Nachteile für Ihre übrige Behandlung haben. Nehmen Sie sich Bedenkzeit, wenn Ihnen die Entscheidung im Wartezimmer zu schnell geht.

Dieser Eigenanteil fließt im Übrigen nicht in die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ein. Sie zählt nur gesetzliche Zuzahlungen, nicht privat vereinbarte Leistungen.

Nach der Diagnose: Was die Kasse dann übernimmt

Ab dem Zeitpunkt eines gesicherten Befundes ändert sich die Kostenlage vollständig. Die Verlaufskontrollen mit Augeninnendruckmessung, die Gesichtsfelduntersuchung und die augenärztliche Beurteilung sind Bestandteil der Krankenbehandlung und damit Kassenleistung. Verordnete drucksenkende Augentropfen übernimmt die Kasse ebenfalls; es fällt lediglich die Arzneimittelzuzahlung nach § 61 SGB V an, also 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Packung.

Auch weiterführende Behandlungen sind erfasst, wenn sie medizinisch notwendig sind – von der Lasertherapie bis zur drucksenkenden Operation. Nicht automatisch erfasst ist dagegen jede apparative Zusatzdiagnostik: Die optische Kohärenztomografie wird beim Glaukom in der Regel privat angeboten, obwohl sie bei bestimmten Netzhauterkrankungen inzwischen Kassenleistung ist. Fragen Sie in der Praxis konkret nach, was auf Kassenkosten läuft und was nicht.

Wichtig für Betroffene: Ist die Diagnose gestellt, bleibt sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Folgen für Beitrag oder Aufnahme. Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es keine Risikoprüfung und keinen Risikozuschlag. Ein Kassenwechsel ist auch mit chronischer Erkrankung jederzeit unter den Voraussetzungen des § 175 SGB V möglich.

Unterschiede zwischen den Kassen

Bei der Regelversorgung gibt es keine Unterschiede: Was Kassenleistung ist, ist es bei jeder gesetzlichen Krankenkasse. Spielraum besteht nur bei freiwilligen Leistungen. Nach § 11 Abs. 6 SGB V dürfen Kassen in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorsehen. Einzelne Häuser haben davon in der Vergangenheit für augenärztliche Vorsorge Gebrauch gemacht.

Ob Ihre Kasse eine solche Satzungsleistung anbietet, steht in der aktuellen Satzung; die Regelungen können jährlich geändert werden. Ein zweiter Weg führt über das Bonusprogramm nach § 65a SGB V: Wo Bonuspunkte als Kostenzuschuss zu Gesundheitsleistungen eingelöst werden können, lässt sich damit unter Umständen auch eine privat gezahlte Vorsorgeuntersuchung teilweise ausgleichen.

Ein dritter, oft übersehener Weg sind Selektivverträge nach §§ 73b und 140a SGB V. Manche Kassen haben mit augenärztlichen Verbänden regionale Verträge geschlossen, in denen erweiterte Diagnostik enthalten ist. Das ist regional sehr unterschiedlich – fragen Sie bei Ihrer Kasse direkt nach, ob für Ihre Region ein solcher Vertrag besteht.

Häufig gestellte Fragen zur Glaukom-Vorsorge

Häufige Fragen

Fazit: eine informierte Entscheidung, keine Grundsatzfrage

Die Glaukom-Früherkennung ohne Anlass ist eine IGeL, weil der Nutzennachweis für ein Screening beschwerdefreier Menschen fehlt – nicht, weil die Erkrankung harmlos wäre. Beide Aussagen gelten gleichzeitig: Das Glaukom verläuft lange unbemerkt und richtet irreversible Schäden an, und der Beleg, dass eine flächendeckende Untersuchung dies verhindert, steht aus.

Wenn Sie Risikofaktoren mitbringen, sprechen Sie diese in der Praxis von sich aus an. In vielen Fällen entsteht daraus eine Indikation – und damit eine Kassenleistung statt einer Privatrechnung. Entscheiden Sie sich für die IGeL, achten Sie auf die schriftliche Vereinbarung mit klarer Kostenangabe und lassen Sie sich das Ergebnis erklären. Ein einzelner erhöhter Druckwert ist noch keine Diagnose.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung oder Diagnose. Bei Sehstörungen, Augenschmerzen oder plötzlicher Sehverschlechterung suchen Sie umgehend augenärztliche Hilfe. Zum Leistungsumfang im Einzelfall informiert Sie Ihre Krankenkasse verbindlich. Rechtsstand: August 2026.

Weiterlesen im Thema

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Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. IGeL-Monitor: Augenspiegelung mit Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung, Medizinischer Dienst Bund, unabhängige Nutzen-Schaden-Bewertung der Selbstzahlerleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  3. § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 92 SGB V – Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 2 SGB V – Leistungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  7. § 135 SGB V – Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  8. § 61 SGB V – Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  9. § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  10. § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  11. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  12. § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  13. § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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