Zum Inhalt springen

Fragen zum Vergleich? Wir antworten kostenlos und unabhängig.

Kontakt aufnehmen

KKH: Sehhilfen

Die KKH ist eine bundesweit geöffnete Ersatzkasse mit Sitz in Hannover. Beim Thema Sehhilfen gilt für sie derselbe gesetzliche Rahmen wie für alle gesetzlichen Kassen: Brillengläser nur bei starker Fehlsichtigkeit oder für Versicherte unter 18 Jahren, das Brillengestell in keinem Fall. Unterschiede zwischen den Kassen entstehen ausschließlich unterhalb dieser Ebene - bei den Optikerverträgen nach § 33 Abs. 7 SGB V, bei Satzungsleistungen und beim Bonusprogramm. Der Zusatzbeitrag der KKH liegt bei 3,78 Prozent.
Merken Sie sich Kassen und Anbieter für Ihren späteren Vergleich, ganz ohne Anmeldung.

Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Klare Trennung von Pflicht und Kür

Fragen Sie die KKH getrennt nach dem gesetzlichen Anspruch und nach freiwilligen Zuschüssen. Nur so erkennen Sie, worauf Sie einen Rechtsanspruch haben und was jederzeit gestrichen werden kann.

Bonusprogramm gezielt prüfen

Ob Boni nach § 65a SGB V für Sehhilfen einlösbar sind, regeln allein die aktuellen Teilnahmebedingungen. Fordern Sie diese an - sie werden regelmäßig überarbeitet.

Satzung online einsehbar

Freiwillige Leistungen beruhen auf § 11 Abs. 6 SGB V und stehen ausschließlich im Satzungstext. Die KKH veröffentlicht ihre Satzung im Internet - suchen Sie dort nach Sehhilfe, Brille und Hilfsmittel.

Beitragshöhe mitrechnen

Mit 3,78 Prozent Zusatzbeitrag (Gesamtbeitrag 18,38 Prozent) liegt die KKH über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent. Rechnen Sie einen möglichen Zuschuss gegen die jährliche Beitragsdifferenz.

Pflichtleistung und freiwillige Leistung sauber trennen

Wer bei einer Krankenkasse nach Sehhilfen fragt, bekommt oft eine Antwort, die zwei völlig verschiedene Dinge vermischt. Die Unterscheidung ist aber entscheidend - auch bei der KKH.

Die Pflichtleistung folgt aus § 33 SGB V und der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie ist bundesweit identisch, gerichtlich durchsetzbar und kann von keiner Kasse eingeschränkt werden. Sie ist eine Pflichtleistung im engeren Sinne.

Die freiwillige Leistung beruht auf § 11 Abs. 6 SGB V, wird vom Verwaltungsrat der Kasse beschlossen und in der Satzung geregelt. Sie ist eine Satzungsleistung: ein Angebot, kein Anspruch, jederzeit änderbar. Wer sich darauf verlässt, ohne den Satzungstext gelesen zu haben, riskiert eine böse Überraschung an der Kasse des Optikers.

Fragen Sie die KKH deshalb immer in zwei Teilen: Erstens, ob Sie mit Ihren Werten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB V erfüllen. Zweitens, ob die Satzung darüber hinaus etwas vorsieht. Zwei Fragen, zwei Antworten, beide möglichst in Textform.

Der gesetzliche Anspruch im Detail

Kinder und Jugendliche

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, unabhängig von der Stärke der Fehlsichtigkeit. Zuzahlungen fallen nicht an. Für Kinder unter 14 Jahren gilt die 0,5-Dioptrien-Hürde für Folgeversorgungen nicht, sodass auch kleinere Änderungen im Wachstum eine neue Versorgung auslösen können. Einzelheiten finden Sie unter Sehhilfen für Kinder und Jugendliche.

Erwachsene

Ab 18 Jahren muss eine der beiden Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt sein: eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur, oder ein verordneter Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie beziehungsweise Hyperopie oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus. Wie streng diese Schwellen ausgelegt werden, zeigt Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?.

Kontaktlinsen - der häufigste Irrtum

Kontaktlinsen sind kein gleichwertiger Ersatz für die Brille, sondern die Ausnahme. § 33 Abs. 3 SGB V erlaubt die Versorgung nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen; welche Indikationen das sind, legt der G-BA in der Hilfsmittel-Richtlinie fest. Wer sich ohne solche Indikation für Linsen statt der erforderlichen Brille entscheidet, erhält höchstens den Betrag, den die Kasse für die Brille aufwenden müsste. Pflegemittel werden grundsätzlich nicht übernommen.

Zuzahlung und Folgeversorgung

Ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, nie mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Sie zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ein erneuter Anspruch besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V).

Was Sie die KKH konkret fragen sollten

Seit dem 1. März 2025 bestehen keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Beschluss über das Festbetragsgruppensystem aufgehoben; maßgeblich ist § 33 Abs. 7 SGB V, wonach die Kasse die vertraglich vereinbarten Preise übernimmt. Der Kassenanteil ist damit eine individuelle Auskunft geworden. Warum kursierende Euro-Angaben nicht mehr tragen, erläutert Brillenzuschuss: Wie viel Euro gibt es tatsächlich?.

Diese sechs Fragen bringen Sie weiter - stellen Sie sie schriftlich über das Online-Portal, die Service-App oder den Kundenservice:

  1. Erfülle ich mit diesen Werten den Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB V? Verordnung beilegen.
  2. Verlangt die KKH vor dem Kauf eine Genehmigung? Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V) - Kassen können sie aber weiterhin fordern.
  3. Welchen Betrag übernimmt die KKH für meine Gläser? Unter Verweis auf § 33 Abs. 7 SGB V und Ihren konkreten Fall.
  4. Enthält die Satzung einen Sehhilfen-Zuschuss? Falls ja: auch für die Fassung? In welchem Turnus? Welche Nachweise? Welche Frist?
  5. Sind Boni aus dem Bonusprogramm für Sehhilfen einlösbar? Lassen Sie sich die einschlägige Passage der Teilnahmebedingungen nennen.
  6. Welche Optiker in meiner Nähe rechnen direkt mit der KKH ab? Das erspart Ihnen die Vorleistung.

Bewahren Sie die Antworten auf. Sie sind Ihre Grundlage, falls die spätere Abrechnung von der Zusage abweicht.

Ablauf, Abrechnung und Widerspruch

Reihenfolge einhalten. Erst augenärztliche Untersuchung, dann Anfrage bei der KKH, dann Kauf. Wer zuerst kauft, verliert bei genehmigungspflichtigen Versorgungen unter Umständen den gesamten Anspruch.

Beim Vertragsoptiker versorgen lassen. Mit Verordnung und Versichertenkarte rechnet der Optiker den Kassenanteil direkt ab; Sie zahlen Zuzahlung und Mehrkosten. Ohne Vertragsbindung tragen Sie den vollen Betrag vor und erhalten möglicherweise weniger zurück als bezahlt.

Rechnung aufschlüsseln lassen. Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil müssen getrennt erkennbar sein. Entspiegelung, Tönung, besonders dünne Gläser oder Gleitsichtkomfort sind Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 SGB V. Sammelposten sollten Sie vor der Unterschrift aufteilen lassen.

Widerspruch. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Nennen Sie die ärztlich dokumentierten Werte und den einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zum Sozialgericht für Versicherte gerichtskostenfrei.

KKH im Vergleich: Beitrag, Leistung, Wechselfrist

Der Zusatzbeitrag der KKH beträgt 3,78 Prozent; zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das 18,38 Prozent. Das liegt über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent. Günstiger sind im Vergleichsfeld hkk Krankenkasse (2,59 Prozent), TK und AOK Bayern (je 2,69 Prozent), DAK-Gesundheit (3,20 Prozent) und Barmer (3,29 Prozent); höher liegen SBK (3,80 Prozent) und IKK classic (3,85 Prozent).

Für Brillenträger bedeutet das: Ein freiwilliger Zuschuss müsste außergewöhnlich hoch ausfallen, um eine Beitragsdifferenz von rund einem Prozentpunkt auszugleichen - denn der Beitrag wirkt monatlich auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen, der Zuschuss dagegen meist nur alle paar Jahre. Wählen Sie eine Kasse deshalb nie allein wegen der Sehhilfen-Leistung.

Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: Grenzen Sie zunächst über Beitrag, Service und Erreichbarkeit ein. Vergleichen Sie erst danach die Satzungsleistungen der verbliebenen Kandidaten - bei Sehhilfen ebenso wie bei anderen Zusatzleistungen. So vermeiden Sie es, wegen einer Einzelleistung dauerhaft mehr zu zahlen.

Wenn Sie wechseln möchten: Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; an die neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V). Eine bereits begonnene Sehhilfen-Versorgung sollten Sie vorher abschließen, damit keine Zuständigkeitsfragen entstehen.

Hinweis: Diese Seite stellt den gesetzlichen Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 SGB V dar und zeigt, wie Sie freiwillige Zusatzleistungen selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen der KKH werden bewusst nicht genannt, weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können und seit dem 1. März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr bestehen. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der KKH und deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Versorgungsfall. Angaben zu Zusatzbeiträgen: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten ordnen die Leistung in den größeren Zusammenhang ein:

Jetzt Krankenkassen vergleichen und wechseln

Finden Sie die Krankenkasse mit den besten Leistungen für Sehhilfen. Kostenloser Vergleich - unverbindlich und in nur 2 Minuten.

Dauer der Anfrage
ca. 2 Min.
Kosten für Sie
0 €
Datenübertragung
SSL-verschlüsselt
Datenschutz
DSGVO-konform

Schritt von

Sind Sie aktuell gesetzlich versichert? Dann können wir Ihnen passgenaue Angebote machen.

Grund für den Wechsel *

Damit wir Sie persönlich beraten können, benötigen wir einige Angaben.

Helfen Sie uns, die besten Tarife für Sie zu finden.

Welche Leistungen sind Ihnen wichtig?

Fast geschafft! Wie können wir Sie erreichen?

Mobil oder Festnetz, z. B. 0170 1234567 oder 030 12345678. Auch +49 oder 0049 sind möglich.

Bevorzugter Kontaktweg *
Wann erreichen wir Sie am besten?

Vormittags 8 bis 12 Uhr, nachmittags 12 bis 17 Uhr, abends 17 bis 20 Uhr. Die Angabe ist freiwillig.

Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben.

Für dieses Thema liegt noch keine belastbare Datenbasis vor.

Wir veröffentlichen einen Anbietervergleich erst, wenn er für genügend Anbieter an der Primärquelle belegt und nicht älter als zwölf Monate ist. Was wir bislang erhoben haben, reicht dafür nicht — und eine Tabelle voller Leerstellen wäre keine Hilfe, sondern nur der Anschein einer.

Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse, KKH, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

Weitere Artikel zu diesem Thema

Zahlt Ihre Kasse etwas zur Brille?

Schritt von

Sind Sie aktuell gesetzlich versichert? Dann können wir Ihnen passgenaue Angebote machen.

Grund für den Wechsel *

Damit wir Sie persönlich beraten können, benötigen wir einige Angaben.

Helfen Sie uns, die besten Tarife für Sie zu finden.

Welche Leistungen sind Ihnen wichtig?

Fast geschafft! Wie können wir Sie erreichen?

Mobil oder Festnetz, z. B. 0170 1234567 oder 030 12345678. Auch +49 oder 0049 sind möglich.

Bevorzugter Kontaktweg *
Wann erreichen wir Sie am besten?

Vormittags 8 bis 12 Uhr, nachmittags 12 bis 17 Uhr, abends 17 bis 20 Uhr. Die Angabe ist freiwillig.

Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben.