Pflichtleistung und freiwillige Leistung sauber trennen
Wer bei einer Krankenkasse nach Sehhilfen fragt, bekommt oft eine Antwort, die zwei völlig verschiedene Dinge vermischt. Die Unterscheidung ist aber entscheidend - auch bei der KKH.
Die Pflichtleistung folgt aus § 33 SGB V und der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie ist bundesweit identisch, gerichtlich durchsetzbar und kann von keiner Kasse eingeschränkt werden. Sie ist eine Pflichtleistung im engeren Sinne.
Die freiwillige Leistung beruht auf § 11 Abs. 6 SGB V, wird vom Verwaltungsrat der Kasse beschlossen und in der Satzung geregelt. Sie ist eine Satzungsleistung: ein Angebot, kein Anspruch, jederzeit änderbar. Wer sich darauf verlässt, ohne den Satzungstext gelesen zu haben, riskiert eine böse Überraschung an der Kasse des Optikers.
Fragen Sie die KKH deshalb immer in zwei Teilen: Erstens, ob Sie mit Ihren Werten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB V erfüllen. Zweitens, ob die Satzung darüber hinaus etwas vorsieht. Zwei Fragen, zwei Antworten, beide möglichst in Textform.
Der gesetzliche Anspruch im Detail
Kinder und Jugendliche
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, unabhängig von der Stärke der Fehlsichtigkeit. Zuzahlungen fallen nicht an. Für Kinder unter 14 Jahren gilt die 0,5-Dioptrien-Hürde für Folgeversorgungen nicht, sodass auch kleinere Änderungen im Wachstum eine neue Versorgung auslösen können. Einzelheiten finden Sie unter Sehhilfen für Kinder und Jugendliche.
Erwachsene
Ab 18 Jahren muss eine der beiden Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt sein: eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur, oder ein verordneter Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie beziehungsweise Hyperopie oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus. Wie streng diese Schwellen ausgelegt werden, zeigt Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?.
Kontaktlinsen - der häufigste Irrtum
Kontaktlinsen sind kein gleichwertiger Ersatz für die Brille, sondern die Ausnahme. § 33 Abs. 3 SGB V erlaubt die Versorgung nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen; welche Indikationen das sind, legt der G-BA in der Hilfsmittel-Richtlinie fest. Wer sich ohne solche Indikation für Linsen statt der erforderlichen Brille entscheidet, erhält höchstens den Betrag, den die Kasse für die Brille aufwenden müsste. Pflegemittel werden grundsätzlich nicht übernommen.
Zuzahlung und Folgeversorgung
Ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, nie mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Sie zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ein erneuter Anspruch besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V).
Was Sie die KKH konkret fragen sollten
Seit dem 1. März 2025 bestehen keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Beschluss über das Festbetragsgruppensystem aufgehoben; maßgeblich ist § 33 Abs. 7 SGB V, wonach die Kasse die vertraglich vereinbarten Preise übernimmt. Der Kassenanteil ist damit eine individuelle Auskunft geworden. Warum kursierende Euro-Angaben nicht mehr tragen, erläutert Brillenzuschuss: Wie viel Euro gibt es tatsächlich?.
Diese sechs Fragen bringen Sie weiter - stellen Sie sie schriftlich über das Online-Portal, die Service-App oder den Kundenservice:
- Erfülle ich mit diesen Werten den Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB V? Verordnung beilegen.
- Verlangt die KKH vor dem Kauf eine Genehmigung? Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V) - Kassen können sie aber weiterhin fordern.
- Welchen Betrag übernimmt die KKH für meine Gläser? Unter Verweis auf § 33 Abs. 7 SGB V und Ihren konkreten Fall.
- Enthält die Satzung einen Sehhilfen-Zuschuss? Falls ja: auch für die Fassung? In welchem Turnus? Welche Nachweise? Welche Frist?
- Sind Boni aus dem Bonusprogramm für Sehhilfen einlösbar? Lassen Sie sich die einschlägige Passage der Teilnahmebedingungen nennen.
- Welche Optiker in meiner Nähe rechnen direkt mit der KKH ab? Das erspart Ihnen die Vorleistung.
Bewahren Sie die Antworten auf. Sie sind Ihre Grundlage, falls die spätere Abrechnung von der Zusage abweicht.
Ablauf, Abrechnung und Widerspruch
Reihenfolge einhalten. Erst augenärztliche Untersuchung, dann Anfrage bei der KKH, dann Kauf. Wer zuerst kauft, verliert bei genehmigungspflichtigen Versorgungen unter Umständen den gesamten Anspruch.
Beim Vertragsoptiker versorgen lassen. Mit Verordnung und Versichertenkarte rechnet der Optiker den Kassenanteil direkt ab; Sie zahlen Zuzahlung und Mehrkosten. Ohne Vertragsbindung tragen Sie den vollen Betrag vor und erhalten möglicherweise weniger zurück als bezahlt.
Rechnung aufschlüsseln lassen. Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil müssen getrennt erkennbar sein. Entspiegelung, Tönung, besonders dünne Gläser oder Gleitsichtkomfort sind Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 SGB V. Sammelposten sollten Sie vor der Unterschrift aufteilen lassen.
Widerspruch. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Nennen Sie die ärztlich dokumentierten Werte und den einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zum Sozialgericht für Versicherte gerichtskostenfrei.
KKH im Vergleich: Beitrag, Leistung, Wechselfrist
Der Zusatzbeitrag der KKH beträgt 3,78 Prozent; zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das 18,38 Prozent. Das liegt über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent. Günstiger sind im Vergleichsfeld hkk Krankenkasse (2,59 Prozent), TK und AOK Bayern (je 2,69 Prozent), DAK-Gesundheit (3,20 Prozent) und Barmer (3,29 Prozent); höher liegen SBK (3,80 Prozent) und IKK classic (3,85 Prozent).
Für Brillenträger bedeutet das: Ein freiwilliger Zuschuss müsste außergewöhnlich hoch ausfallen, um eine Beitragsdifferenz von rund einem Prozentpunkt auszugleichen - denn der Beitrag wirkt monatlich auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen, der Zuschuss dagegen meist nur alle paar Jahre. Wählen Sie eine Kasse deshalb nie allein wegen der Sehhilfen-Leistung.
Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: Grenzen Sie zunächst über Beitrag, Service und Erreichbarkeit ein. Vergleichen Sie erst danach die Satzungsleistungen der verbliebenen Kandidaten - bei Sehhilfen ebenso wie bei anderen Zusatzleistungen. So vermeiden Sie es, wegen einer Einzelleistung dauerhaft mehr zu zahlen.
Wenn Sie wechseln möchten: Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; an die neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V). Eine bereits begonnene Sehhilfen-Versorgung sollten Sie vorher abschließen, damit keine Zuständigkeitsfragen entstehen.
Hinweis: Diese Seite stellt den gesetzlichen Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 SGB V dar und zeigt, wie Sie freiwillige Zusatzleistungen selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen der KKH werden bewusst nicht genannt, weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können und seit dem 1. März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr bestehen. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der KKH und deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Versorgungsfall. Angaben zu Zusatzbeiträgen: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.
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