Sehhilfen sind Hilfsmittel - das gilt auch bei der DAK-Gesundheit
Der Anspruch auf eine Sehhilfe folgt aus § 33 SGB V, konkretisiert durch die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser Rahmen gilt bundesweit und lässt der einzelnen Kasse keinen Spielraum. Für Versicherte der DAK-Gesundheit heißt das: Beim Kernanspruch können Sie sich auf das Gesetz berufen. Verhandlungssache ist nur, was eine Kasse freiwillig obendrauf legt.
Kinder und Jugendliche: der weite Anspruch
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen - ohne Dioptrien-Schwelle. Liegt eine augenärztliche Verordnung vor, ist die Versorgung mit Gläsern eine Pflichtleistung. Zuzahlungen fallen nicht an, weil die Zuzahlungspflicht erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt. Für Kinder unter 14 Jahren gilt zudem die 0,5-Dioptrien-Hürde des § 33 Abs. 4 SGB V nicht: Ändert sich die Sehfähigkeit im Wachstum, besteht auch bei kleineren Abweichungen erneut Anspruch. Was das im Alltag bedeutet, beschreibt der Beitrag Sehhilfen für Kinder und Jugendliche.
Erwachsene: die engen Schwellen
Ab 18 Jahren muss eine der beiden Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt sein: eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur, oder ein verordneter Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie beziehungsweise Hyperopie oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus. Genau 6,00 Dioptrien reichen nicht. Die Systematik erklärt Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?.
Was nicht übernommen wird
Das Brillengestell ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 33 Abs. 3 SGB V); wer sich ohne solche Indikation für Linsen entscheidet, erhält höchstens den Betrag, den die Kasse für die erforderliche Brille aufwenden müsste. Pflegemittel bleiben immer privat. Die Zuzahlung ab 18 Jahren beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V); sie zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
Der Spielraum der DAK-Gesundheit - und wie Sie ihn ausloten
Zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband seinen Beschluss über das Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen aufgehoben und sieht von neuen Festbeträgen ab. Seither bestimmt § 33 Abs. 7 SGB V die Höhe der Kassenleistung: Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Diese Verträge schließt jede Kasse nach § 127 SGB V eigenständig mit Augenoptikern. Deshalb kann niemand mehr seriös eine bundesweit gültige Euro-Zahl je Glas nennen - auch nicht für die DAK-Gesundheit. Die Hintergründe ordnet Brillenzuschuss: Wie viel Euro gibt es tatsächlich? ein.
Oberhalb dieser vertraglichen Ebene kann jede Kasse freiwillig mehr leisten. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 6 SGB V. Solche Leistungen sind eine Satzungsleistung - der Verwaltungsrat beschließt sie, und er kann sie ebenso wieder streichen. Ein Rechtsanspruch entsteht daraus nicht. Ob die DAK-Gesundheit einen Zuschuss zu Brillengläsern, zur Fassung, zu Kontaktlinsen oder zur Sehschärfenmessung vorsieht, steht ausschließlich im aktuellen Satzungstext.
Der zweite Weg führt über das Bonusprogramm nach § 65a SGB V. Kassen dürfen vorsehen, dass Boni für Gesundheitsleistungen eingelöst werden; ob Sehhilfen dazu zählen, regeln allein die aktuellen Teilnahmebedingungen.
Ihre Prüfroutine in vier Schritten:
- Satzung im Volltext durchsuchen nach „Sehhilfe", „Brille", „Kontaktlinse" und „Hilfsmittel".
- Schriftlich anfragen über das Online-Kundenportal oder die Service-App, unter Angabe Ihrer Dioptrien-Werte.
- Teilnahmebedingungen des Bonusprogramms anfordern und nach der Einlösung für Sehhilfen fragen.
- Vertragsoptiker erfragen, damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Familien: Was Sie bei mehreren Brillenträgern klären sollten
Wo mehrere Familienmitglieder Sehhilfen benötigen, summieren sich die Kosten spürbar - und genau dort machen Satzungsdetails den Unterschied. Stellen Sie der DAK-Gesundheit deshalb zusätzlich diese Fragen:
- Gilt ein möglicher Zuschuss je versicherter Person oder je Familie? Ein Höchstbetrag pro Familie und Jahr wirkt bei drei Brillenträgern völlig anders als ein Betrag pro Kopf.
- Wie ist der Turnus geregelt? Kalenderjahr, Zeitraum von 24 Monaten oder rollierend ab dem letzten Bezug - das entscheidet, wann Sie erneut einreichen können.
- Sind Ersatz- oder Sportbrillen für Kinder eingeschlossen? Der gesetzliche Anspruch deckt keine Zweitbrille aus Komfortgründen; nur eine Satzungsleistung könnte das auffangen.
- Werden bruchsichere Kinderfassungen bezuschusst? Die Fassung ist gesetzlich ausgeschlossen - ein Zuschuss wäre also rein freiwillig.
- Welche Nachweise und Fristen gelten? Meist sind Originalrechnung und Verordnung nötig, oft mit Einreichungsfrist im laufenden oder folgenden Kalenderjahr.
Bitten Sie um eine Antwort in Textform. Eine telefonische Zusage lässt sich später nicht belegen - und bei mehreren Versorgungen in einem Jahr kommt es auf die Details an.
So läuft die Versorgung ab
Erst untersuchen, dann kaufen. Die augenärztliche Verordnung dokumentiert Sphäre, Zylinder und gegebenenfalls die bestkorrigierte Sehschärfe. Diese Werte entscheiden über den Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB V. Klären Sie außerdem, ob die DAK-Gesundheit vorab eine Genehmigung verlangt: Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V), doch Kassen können sie weiterhin fordern.
Optiker mit Kassenvertrag wählen. Legen Sie Verordnung und Versichertenkarte vor. Bei direkter Abrechnung zahlen Sie nur Zuzahlung und Mehrkosten.
Rechnung aufschlüsseln lassen. Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil müssen getrennt erkennbar sein. Entspiegelung, Tönung, besonders dünne Gläser und Gleitsichtkomfort sind Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 SGB V.
Widerspruch bei Ablehnung. Innerhalb eines Monats können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Argumentieren Sie mit den ärztlich dokumentierten Werten und dem einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Der anschließende Weg zum Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
DAK-Gesundheit im Vergleich: Beitrag und Leistung zusammen betrachten
Der Zusatzbeitrag der DAK-Gesundheit liegt bei 3,20 Prozent; mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das 17,80 Prozent. Damit liegt die Kasse über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent, aber unter Werten wie denen der KKH (3,78 Prozent), der SBK (3,80 Prozent) oder der IKK classic (3,85 Prozent). Deutlich günstiger sind hkk Krankenkasse (2,59 Prozent), TK und AOK Bayern (je 2,69 Prozent).
Für die Entscheidung gilt eine einfache Faustregel: Der Beitrag wirkt jeden Monat, ein Brillenzuschuss meist nur alle paar Jahre. Wechseln Sie deshalb nicht allein wegen einer Sehhilfe. Sinnvoll ist der Vergleich aber, wenn Sie ohnehin über einen Wechsel nachdenken oder wenn in Ihrem Haushalt regelmäßig mehrere Sehhilfen anfallen.
Achten Sie beim Vergleich auf vier Punkte: die Höhe des Zusatzbeitrags, das Vorhandensein und die Ausgestaltung einer Satzungsleistung für Sehhilfen, die Dichte des Vertragsoptiker-Netzes und die Frage, ob Boni für Sehhilfen einlösbar sind. Erst diese Kombination ergibt ein belastbares Bild.
Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; die Bindungsfrist bei der neuen Kasse beträgt grundsätzlich zwölf Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Schließen Sie laufende Versorgungen vor dem Wechsel ab.
Hinweis: Diese Seite stellt den gesetzlichen Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 SGB V dar und zeigt, wie Sie freiwillige Zusatzleistungen selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen der DAK-Gesundheit werden bewusst nicht genannt, weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können und seit dem 1. März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr bestehen. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der DAK-Gesundheit und deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Versorgungsfall. Angaben zum Zusatzbeitrag: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.
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