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Rückgabe an die Kapitalverwaltungsgesellschaft: gesetzliche Mindesthalte- und Rückgabefristen gelten.
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Verkauf über die Börse: kann vorher möglich sein; maßgeblich ist der Börsenkurs, nicht der Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft.
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Bei offenen Immobilienfonds verbietet die 24-monatige Mindesthaltefrist nicht automatisch jeden Börsenverkauf.
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Sie begrenzt die Rückgabe an die Fondsgesellschaft.
Welche Fristen gelten bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft?
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24 Monate Mindesthaltefrist: Sie gilt grundsätzlich für nach dem 21. Juli 2013 erworbene Anteile; der Bestand muss vor dem Rücknahmetermin durchgehend gehalten worden sein.
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Zwölf Monate Rückgabefrist: Die Rückgabe muss durch eine unwiderrufliche Erklärung angekündigt werden.
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Die Regeln stehen in § 255 Absätze 3 und 4 KAGB.
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Die Anlagebedingungen können Rücknahmen auf bestimmte Termine begrenzen, mindestens jedoch alle zwölf Monate.
Wie greifen Mindesthaltefrist und Rückgabefrist ineinander?
- Die Fristen können parallel laufen.
| Zeitpunkt | Was ist möglich? |
|---|---|
| Kauf | Mindesthaltefrist beginnt |
| nach zwölf Monaten | Rückgabe kann so erklärt werden, dass die zwölfmonatige Rückgabefrist bis zum Ende der Mindesthaltefrist läuft |
| nach 24 Monaten | frühestmögliche Rücknahme, wenn alle Voraussetzungen und der Rücknahmetermin passen |
- Entscheidend sind die Anlagebedingungen und der konkrete Rücknahmetermin.
- Der Preis steht bei Abgabe der Erklärung noch nicht fest.
- Bei Sparplänen ist jede erworbene Tranche gesondert zu betrachten.
- Kaufdaten und Stückzahlen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Können Sie eine Rückgabeerklärung später widerrufen?
- Grundsätzlich nein: § 255 Absatz 4 KAGB verlangt eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung.
- Prüfen Sie vor der Erklärung Stückzahl, Rücknahmetermin und Mindesthaltefrist für alle betroffenen Anteile.
- Klären Sie, ob ein Rücknahmeabschlag anfällt und Sie das Kursrisiko bis zur Rücknahme tragen können.
Gelten die Fristen auch für Anteile von vor dem 22. Juli 2013?
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Für bestimmte Altbestände gilt § 346 Absatz 1 KAGB.
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Die Ausnahme erfasst Anteile, die am 21. Juli 2013 im eigenen Depot lagen.
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Rückgaben dürfen 30.000 Euro je Kalenderhalbjahr und Anleger nicht übersteigen.
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Sie betrifft nur den damals vorhandenen Bestand.
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Der Bestand muss am Stichtag im Depot auf den Namen des Anlegers hinterlegt gewesen sein.
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Die Grenze bezieht sich auf Rückgaben pro Kalenderhalbjahr.
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Für später gekaufte Anteile gelten die normalen Fristen.
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Lassen Sie Altbestand und neue Käufe von der Depotstelle getrennt bestätigen.
Können Sie die Anteile vor Ablauf der Fristen an der Börse verkaufen?
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Bei vielen, aber nicht allen offenen Immobilienfonds ist ein Börsenverkauf möglich.
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Die gesetzlichen Rückgabefristen gegenüber der Fondsgesellschaft gelten dafür nicht in gleicher Weise.
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Der Börsenkurs richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
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Er kann deutlich unter dem Rücknahmepreis liegen.
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Bei geringer Nachfrage kann der Verkauf schwierig sein.
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Orderkosten, Handelsplatzentgelte und Spread können anfallen.
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Nicht jeder Fonds und nicht jede Anteilklasse ist börsengehandelt.
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Die BaFin erläutert mögliche Abweichungen zwischen Börsenkurs und Ausgabe- oder Rücknahmepreis.
Welcher Broker eignet sich für den Börsenhandel mit offenen Immobilienfonds?
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Ein einzelner Broker lässt sich nicht pauschal empfehlen.
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Ist das Wertpapier überhaupt übertragbar und handelbar?
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Welche Handelsplätze stehen zur Verfügung?
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Wie hoch sind Orderentgelt, Fremdspesen und Spread?
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Zeigt der Broker Börsenkurs und Rücknahmepreis klar getrennt?
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Gibt es Limit-Orders für das Wertpapier?
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Welche Handelszeiten und Ausführungsregeln gelten?
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Maßgeblich sind die aktuellen Preisverzeichnisse und Ausführungsgrundsätze.
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Ein niedriger Orderpreis gleicht einen ungünstigen Börsenkurs nicht automatisch aus.
Was passiert bei einer Aussetzung der Anteilrücknahme?
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Reichen Bankguthaben und liquide Mittel nicht aus, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme aussetzen.
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Sie muss versuchen, Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen.
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Nach § 257 KAGB gelten nach zwölf und 24 Monaten abgestufte Regeln für weitere Veräußerungen.
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Nach 36 Monaten kann eine Auszahlung verlangt werden.
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Reicht die Liquidität auch dann nicht aus, ist das Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln.
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Auch eine dritte Aussetzung innerhalb von fünf Jahren kann die Abwicklung auslösen.
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Eine Aussetzung schützt nicht vor Wertverlust.
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Immobilienverkäufe unter Zeitdruck können das Ergebnis zusätzlich belasten.
Was sollten Sie vor Kauf oder Rückgabe prüfen?
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Prüfen Sie Kaufdatum, Stückzahl und Anteilklasse jeder Tranche sowie deren Börsenhandelbarkeit.
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Gleichen Sie Anlagebedingungen und Rücknahmetermine mit Mindesthalte- und Rückgabefrist ab.
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Vergleichen Sie Rücknahmeabschläge, Orderkosten, aktuellen Rücknahmepreis und Börsenkurs.
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Lesen Sie aktuelle Mitteilungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und klären Sie mögliche steuerliche Folgen.
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Mehr zu den steuerlichen Folgen steht im Ratgeber zur Besteuerung offener Immobilienfonds.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 255 Absätze 3 und 4 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 346 Absatz 1 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- BaFin erläutert mögliche Abweichungen zwischen Börsenkurs und Ausgabe- oder Rücknahmepreis, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026
- § 257 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
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