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Wann können Sie Anteile an offenen Immobilienfonds verkaufen oder zurückgeben?

Mindesthaltefrist, Rückgabefrist und Altbestände bei offenen Immobilienfonds: Wann Anteile zurückgegeben oder an der Börse verkauft werden können.
Ratgeber
Von Ressort Finanzen 4 Min. Lesezeit Stand:
Weiße Wohnhaus-Fassade mit versetzten Balkonkuben vor türkisem Himmel
Foto: Pierre Chatel-Innocenti / Unsplash
  • Rückgabe an die Kapitalverwaltungsgesellschaft: gesetzliche Mindesthalte- und Rückgabefristen gelten.

  • Verkauf über die Börse: kann vorher möglich sein; maßgeblich ist der Börsenkurs, nicht der Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft.

  • Bei offenen Immobilienfonds verbietet die 24-monatige Mindesthaltefrist nicht automatisch jeden Börsenverkauf.

  • Sie begrenzt die Rückgabe an die Fondsgesellschaft.

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Welche Fristen gelten bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft?

  • 24 Monate Mindesthaltefrist: Sie gilt grundsätzlich für nach dem 21. Juli 2013 erworbene Anteile; der Bestand muss vor dem Rücknahmetermin durchgehend gehalten worden sein.

  • Zwölf Monate Rückgabefrist: Die Rückgabe muss durch eine unwiderrufliche Erklärung angekündigt werden.

  • Die Regeln stehen in § 255 Absätze 3 und 4 KAGB.

  • Die Anlagebedingungen können Rücknahmen auf bestimmte Termine begrenzen, mindestens jedoch alle zwölf Monate.

Wie greifen Mindesthaltefrist und Rückgabefrist ineinander?

  • Die Fristen können parallel laufen.
Wie greifen Mindesthaltefrist und Rückgabefrist ineinander? Tabelle mit 3 Zeilen und 2 Spalten.
Zeitpunkt Was ist möglich?
Kauf Mindesthaltefrist beginnt
nach zwölf Monaten Rückgabe kann so erklärt werden, dass die zwölfmonatige Rückgabefrist bis zum Ende der Mindesthaltefrist läuft
nach 24 Monaten frühestmögliche Rücknahme, wenn alle Voraussetzungen und der Rücknahmetermin passen
  • Entscheidend sind die Anlagebedingungen und der konkrete Rücknahmetermin.
  • Der Preis steht bei Abgabe der Erklärung noch nicht fest.
  • Bei Sparplänen ist jede erworbene Tranche gesondert zu betrachten.
  • Kaufdaten und Stückzahlen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Können Sie eine Rückgabeerklärung später widerrufen?

  • Grundsätzlich nein: § 255 Absatz 4 KAGB verlangt eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung.
  • Prüfen Sie vor der Erklärung Stückzahl, Rücknahmetermin und Mindesthaltefrist für alle betroffenen Anteile.
  • Klären Sie, ob ein Rücknahmeabschlag anfällt und Sie das Kursrisiko bis zur Rücknahme tragen können.

Gelten die Fristen auch für Anteile von vor dem 22. Juli 2013?

  • Für bestimmte Altbestände gilt § 346 Absatz 1 KAGB.

  • Die Ausnahme erfasst Anteile, die am 21. Juli 2013 im eigenen Depot lagen.

  • Rückgaben dürfen 30.000 Euro je Kalenderhalbjahr und Anleger nicht übersteigen.

  • Sie betrifft nur den damals vorhandenen Bestand.

  • Der Bestand muss am Stichtag im Depot auf den Namen des Anlegers hinterlegt gewesen sein.

  • Die Grenze bezieht sich auf Rückgaben pro Kalenderhalbjahr.

  • Für später gekaufte Anteile gelten die normalen Fristen.

  • Lassen Sie Altbestand und neue Käufe von der Depotstelle getrennt bestätigen.

Können Sie die Anteile vor Ablauf der Fristen an der Börse verkaufen?

  • Bei vielen, aber nicht allen offenen Immobilienfonds ist ein Börsenverkauf möglich.

  • Die gesetzlichen Rückgabefristen gegenüber der Fondsgesellschaft gelten dafür nicht in gleicher Weise.

  • Der Börsenkurs richtet sich nach Angebot und Nachfrage.

  • Er kann deutlich unter dem Rücknahmepreis liegen.

  • Bei geringer Nachfrage kann der Verkauf schwierig sein.

  • Orderkosten, Handelsplatzentgelte und Spread können anfallen.

  • Nicht jeder Fonds und nicht jede Anteilklasse ist börsengehandelt.

  • Die BaFin erläutert mögliche Abweichungen zwischen Börsenkurs und Ausgabe- oder Rücknahmepreis.

Welcher Broker eignet sich für den Börsenhandel mit offenen Immobilienfonds?

  • Ein einzelner Broker lässt sich nicht pauschal empfehlen.

  • Ist das Wertpapier überhaupt übertragbar und handelbar?

  • Welche Handelsplätze stehen zur Verfügung?

  • Wie hoch sind Orderentgelt, Fremdspesen und Spread?

  • Zeigt der Broker Börsenkurs und Rücknahmepreis klar getrennt?

  • Gibt es Limit-Orders für das Wertpapier?

  • Welche Handelszeiten und Ausführungsregeln gelten?

  • Maßgeblich sind die aktuellen Preisverzeichnisse und Ausführungsgrundsätze.

  • Ein niedriger Orderpreis gleicht einen ungünstigen Börsenkurs nicht automatisch aus.

Was passiert bei einer Aussetzung der Anteilrücknahme?

  • Reichen Bankguthaben und liquide Mittel nicht aus, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme aussetzen.

  • Sie muss versuchen, Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen.

  • Nach § 257 KAGB gelten nach zwölf und 24 Monaten abgestufte Regeln für weitere Veräußerungen.

  • Nach 36 Monaten kann eine Auszahlung verlangt werden.

  • Reicht die Liquidität auch dann nicht aus, ist das Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln.

  • Auch eine dritte Aussetzung innerhalb von fünf Jahren kann die Abwicklung auslösen.

  • Eine Aussetzung schützt nicht vor Wertverlust.

  • Immobilienverkäufe unter Zeitdruck können das Ergebnis zusätzlich belasten.

Was sollten Sie vor Kauf oder Rückgabe prüfen?

  • Prüfen Sie Kaufdatum, Stückzahl und Anteilklasse jeder Tranche sowie deren Börsenhandelbarkeit.

  • Gleichen Sie Anlagebedingungen und Rücknahmetermine mit Mindesthalte- und Rückgabefrist ab.

  • Vergleichen Sie Rücknahmeabschläge, Orderkosten, aktuellen Rücknahmepreis und Börsenkurs.

  • Lesen Sie aktuelle Mitteilungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und klären Sie mögliche steuerliche Folgen.

  • Mehr zu den steuerlichen Folgen steht im Ratgeber zur Besteuerung offener Immobilienfonds.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 255 Absätze 3 und 4 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 346 Absatz 1 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  3. BaFin erläutert mögliche Abweichungen zwischen Börsenkurs und Ausgabe- oder Rücknahmepreis, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 257 KAGB, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026

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