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Wie werden offene Immobilienfonds in Deutschland besteuert?

Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerung und Teilfreistellung: Welche Steuerregeln bei offenen Immobilienfonds zu unterscheiden sind.
Ratgeber
Von Ressort Finanzen 4 Min. Lesezeit Stand:
Backsteinfassaden zweier gründerzeitlicher Gewerbehöfe mit hohen Sprossenfenstern
Foto: Ondrej Barta / Unsplash
  • Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne können steuerpflichtig sein.
  • Teilfreistellung, Fondsart und Erwerbszeitpunkt beeinflussen die Bemessungsgrundlage.

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Welche Erträge können steuerpflichtig sein?

  • Zu den Investmenterträgen zählen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus Verkauf oder Rückgabe von Fondsanteilen.
  • Ein deutsches depotführendes Institut berücksichtigt die Kapitalertragsteuer regelmäßig automatisch.
  • Bei ausländischen Depots, Sonderfällen oder fehlerhaften Steuerdaten kann eine Steuererklärung erforderlich sein.

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Immobilienfonds?

  • Nach § 20 Absatz 3 InvStG sind bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge steuerfrei.
  • Bei Auslands-Immobilienfonds sind es 80 Prozent.
  • Die Sätze gelten nicht automatisch für jeden Fonds mit Immobilienbezug.
  • Der Fonds muss die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einstufung erfüllen.
  • Maßgeblich sind insbesondere Anlagebedingungen und tatsächliche Immobilienquote.
  • Nur der nach Teilfreistellung verbleibende Investmentertrag fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
  • Die Teilfreistellung gilt grundsätzlich auch bei Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen.
  • Bei Verlusten wirkt die Teilfreistellung ebenfalls auf den berücksichtigungsfähigen Betrag.

Was ist die Vorabpauschale?

  • Die Vorabpauschale ist keine Fondsgebühr, sondern ein steuerlicher Investmentertrag.

  • Nach § 18 InvStG wird der Basisertrag aus dem Wert zu Jahresbeginn und 70 Prozent des Basiszinses berechnet.

  • Der Basisertrag ist auf den Wertzuwachs des Kalenderjahres zuzüglich Ausschüttungen begrenzt.

  • Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale; das Erwerbsjahr wird monatsanteilig berücksichtigt.

  • Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

  • Basiszins 2026 laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026: 3,20 Prozent

  • Zufluss der Vorabpauschale 2026: 4. Januar 2027

  • Der Basiszins allein ist nicht die Steuerlast.

  • Ausschüttungen, Wertentwicklung, Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag und persönliche Umstände beeinflussen das Ergebnis.

Welcher Steuersatz gilt für private Kapitalerträge?

  • § 32d Absatz 1 EStG sieht für viele private Kapitaleinkünfte einen Steuersatz von 25 Prozent vor.

  • Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

  • Bei einer niedrigeren tariflichen Steuer kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein.

  • Für betrieblich gehaltene Anteile, bestimmte grenzüberschreitende Fälle und besondere Anlegergruppen können andere Regeln gelten.

  • Eine einheitliche Gesamtbelastung für alle Anleger gibt es deshalb nicht.

Wie wirkt der Sparer-Pauschbetrag?

  • Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für eine einzelne steuerpflichtige Person.

  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro.

  • Ein Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug innerhalb des verfügbaren Betrags verhindern.

  • Der Betrag kann auf mehrere Institute verteilt werden.

  • Die Summe darf den persönlichen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Wie wird ein Verkauf oder eine Rückgabe besteuert?

  • Grundlage ist die Differenz zwischen Erlös und steuerlichen Anschaffungskosten.

  • Gesetzliche Korrekturen und bereits angesetzte Vorabpauschalen sind zu berücksichtigen.

  • Prüfen Sie nach einem Depotübertrag das Anschaffungsdatum, die Anschaffungskosten und bereits angesetzte Vorabpauschalen.

  • Kontrollieren Sie außerdem die Kennzeichnung von Altbeständen.

  • Fehlende Steuerdaten können zu einer Ersatzbemessung oder zusätzlichem Nachweisaufwand führen.

Welche Sonderregel gilt für vor 2009 gekaufte Alt-Anteile?

  • § 56 Absatz 6 InvStG regelt bestimmte Alt-Anteile.

  • Sie müssen vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sein.

  • Sie dürfen seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten worden sein.

  • Wertveränderungen bis 31. Dezember 2017 sind steuerfrei.

  • Wertveränderungen ab 1. Januar 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig.

  • Für Gewinne aus der Veräußerung dieser bestandsgeschützten Alt-Anteile gibt es einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro.

  • Der verbleibende Freibetrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.

  • Der Freibetrag entsteht nicht jährlich neu.

  • Er gilt nicht pauschal für alle Fondsanteile.

  • Für die Nutzung ist regelmäßig eine steuerliche Veranlagung erforderlich.

Müssen Sie die Steuer selbst erklären?

  • Ein inländisches depotführendes Institut behält die Steuer häufig automatisch ein.

  • Bei einem Auslandsdepot oder fehlenden beziehungsweise falschen Anschaffungsdaten kann eine Steuererklärung erforderlich sein.

  • Eine Erklärung kann sich lohnen, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist oder eine Günstigerprüfung infrage kommt.

  • Altbestandsfreibeträge und anrechenbare ausländische Steuern können eine zusätzliche steuerliche Prüfung erfordern.

  • Die Rückgabe- und Verkaufswege erläutert der Ratgeber zu Halte- und Rückgabefristen.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 20 Absatz 3 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 18 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  3. BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 32d Absatz 1 EStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  5. § 20 Absatz 9 EStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  6. § 56 Absatz 6 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026

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