- Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne können steuerpflichtig sein.
- Teilfreistellung, Fondsart und Erwerbszeitpunkt beeinflussen die Bemessungsgrundlage.
Welche Erträge können steuerpflichtig sein?
- Zu den Investmenterträgen zählen Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus Verkauf oder Rückgabe von Fondsanteilen.
- Ein deutsches depotführendes Institut berücksichtigt die Kapitalertragsteuer regelmäßig automatisch.
- Bei ausländischen Depots, Sonderfällen oder fehlerhaften Steuerdaten kann eine Steuererklärung erforderlich sein.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Immobilienfonds?
- Nach § 20 Absatz 3 InvStG sind bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge steuerfrei.
- Bei Auslands-Immobilienfonds sind es 80 Prozent.
- Die Sätze gelten nicht automatisch für jeden Fonds mit Immobilienbezug.
- Der Fonds muss die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Einstufung erfüllen.
- Maßgeblich sind insbesondere Anlagebedingungen und tatsächliche Immobilienquote.
- Nur der nach Teilfreistellung verbleibende Investmentertrag fließt in die Bemessungsgrundlage ein.
- Die Teilfreistellung gilt grundsätzlich auch bei Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen.
- Bei Verlusten wirkt die Teilfreistellung ebenfalls auf den berücksichtigungsfähigen Betrag.
Was ist die Vorabpauschale?
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Die Vorabpauschale ist keine Fondsgebühr, sondern ein steuerlicher Investmentertrag.
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Nach § 18 InvStG wird der Basisertrag aus dem Wert zu Jahresbeginn und 70 Prozent des Basiszinses berechnet.
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Der Basisertrag ist auf den Wertzuwachs des Kalenderjahres zuzüglich Ausschüttungen begrenzt.
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Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale; das Erwerbsjahr wird monatsanteilig berücksichtigt.
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Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
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Basiszins 2026 laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026: 3,20 Prozent
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Zufluss der Vorabpauschale 2026: 4. Januar 2027
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Der Basiszins allein ist nicht die Steuerlast.
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Ausschüttungen, Wertentwicklung, Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag und persönliche Umstände beeinflussen das Ergebnis.
Welcher Steuersatz gilt für private Kapitalerträge?
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§ 32d Absatz 1 EStG sieht für viele private Kapitaleinkünfte einen Steuersatz von 25 Prozent vor.
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Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
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Bei einer niedrigeren tariflichen Steuer kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein.
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Für betrieblich gehaltene Anteile, bestimmte grenzüberschreitende Fälle und besondere Anlegergruppen können andere Regeln gelten.
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Eine einheitliche Gesamtbelastung für alle Anleger gibt es deshalb nicht.
Wie wirkt der Sparer-Pauschbetrag?
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Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für eine einzelne steuerpflichtige Person.
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Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro.
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Ein Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug innerhalb des verfügbaren Betrags verhindern.
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Der Betrag kann auf mehrere Institute verteilt werden.
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Die Summe darf den persönlichen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Wie wird ein Verkauf oder eine Rückgabe besteuert?
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Grundlage ist die Differenz zwischen Erlös und steuerlichen Anschaffungskosten.
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Gesetzliche Korrekturen und bereits angesetzte Vorabpauschalen sind zu berücksichtigen.
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Prüfen Sie nach einem Depotübertrag das Anschaffungsdatum, die Anschaffungskosten und bereits angesetzte Vorabpauschalen.
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Kontrollieren Sie außerdem die Kennzeichnung von Altbeständen.
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Fehlende Steuerdaten können zu einer Ersatzbemessung oder zusätzlichem Nachweisaufwand führen.
Welche Sonderregel gilt für vor 2009 gekaufte Alt-Anteile?
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§ 56 Absatz 6 InvStG regelt bestimmte Alt-Anteile.
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Sie müssen vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sein.
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Sie dürfen seitdem nicht im Betriebsvermögen gehalten worden sein.
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Wertveränderungen bis 31. Dezember 2017 sind steuerfrei.
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Wertveränderungen ab 1. Januar 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig.
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Für Gewinne aus der Veräußerung dieser bestandsgeschützten Alt-Anteile gibt es einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro.
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Der verbleibende Freibetrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.
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Der Freibetrag entsteht nicht jährlich neu.
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Er gilt nicht pauschal für alle Fondsanteile.
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Für die Nutzung ist regelmäßig eine steuerliche Veranlagung erforderlich.
Müssen Sie die Steuer selbst erklären?
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Ein inländisches depotführendes Institut behält die Steuer häufig automatisch ein.
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Bei einem Auslandsdepot oder fehlenden beziehungsweise falschen Anschaffungsdaten kann eine Steuererklärung erforderlich sein.
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Eine Erklärung kann sich lohnen, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft ist oder eine Günstigerprüfung infrage kommt.
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Altbestandsfreibeträge und anrechenbare ausländische Steuern können eine zusätzliche steuerliche Prüfung erfordern.
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Die Rückgabe- und Verkaufswege erläutert der Ratgeber zu Halte- und Rückgabefristen.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 20 Absatz 3 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 18 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 13.10.2026
- § 32d Absatz 1 EStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 20 Absatz 9 EStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 56 Absatz 6 InvStG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
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