STIKO
Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut. Ihre Empfehlungen sind die Grundlage dafür, welche Impfungen die Krankenkassen bezahlen.
Auch:
Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein unabhängiges Expertengremium beim Robert Koch-Institut. Ihre Rechtsgrundlage steht nicht im Sozialrecht, sondern im Infektionsschutzgesetz: Nach § 20 Abs. 2 IfSG wird die Kommission beim Robert Koch-Institut eingerichtet. Sie gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe und entwickelt die Kriterien, mit denen eine übliche Impfreaktion von einer darüber hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung abgegrenzt wird. Die Mitglieder beruft das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden; veröffentlicht werden die Empfehlungen im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts.
Von der Empfehlung zur Kassenleistung. Eine STIKO-Empfehlung ist zunächst fachlicher Rat, kein Anspruch. Verbindlich für die gesetzlichen Krankenkassen wird sie über § 20i Abs. 1 SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie nach § 92 SGB V, welche Impfungen zulasten der Kassen erbracht werden – ausdrücklich auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen. Ändert die STIKO ihre Empfehlung, muss der G-BA innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung entscheiden; kommt keine Entscheidung zustande, dürfen die empfohlenen Impfungen bereits erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
Vier Ebenen, die oft verwechselt werden. Die STIKO empfiehlt fachlich. Der G-BA macht daraus eine Pflichtleistung, die jede Kasse zahlen muss. Darüber hinaus kann jede Kasse nach § 20i Abs. 2 SGB V weitere Schutzimpfungen in ihre Satzung aufnehmen – das ist dann eine Satzungsleistung und unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Und die obersten Landesgesundheitsbehörden sprechen nach § 20 Abs. 3 IfSG auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen öffentliche Impfempfehlungen aus; an diese öffentliche Empfehlung knüpft das Infektionsschutzgesetz die staatliche Versorgung im Fall eines Impfschadens.
Reiseimpfungen: der wichtigste Sonderfall. Dass die STIKO eine Impfung reisemedizinisch empfiehlt, heißt nicht, dass die Kasse sie zahlen muss. § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V nimmt Impfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt angezeigt sind, ausdrücklich aus dem Leistungsanspruch heraus. Sie sind nur dann Pflichtleistung, wenn der Aufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland vorzubeugen. Für die private Urlaubsreise bleibt deshalb allein der Weg über die Satzung – und genau darum unterscheiden sich die Kassen bei Reiseimpfungen so deutlich.
Wann der Begriff praktisch wird. Vor einer Fernreise und bei der Wahl der Kasse. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob die STIKO die Impfung empfiehlt, sondern ob Ihre Kasse sie in der Satzung führt, in welcher Höhe sie erstattet und ob der Antrag vor der Impfung gestellt werden muss. Auch die reisemedizinische Beratung selbst ist häufig privat zu zahlen.
Quellen: § 20 des Infektionsschutzgesetzes, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie § 20i SGB V und die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die jeweils geltenden Empfehlungen stehen im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts. Stand: August 2026. Über die Kostenübernahme im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse.