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Zinsbindung

Der Zeitraum, für den Ihr Sollzins vertraglich fest bleibt. Danach benötigen Sie für die verbleibende Restschuld eine Anschlussfinanzierung.

Auch:

Die Zinsbindung – im Gesetz Sollzinsbindung – ist der Zeitraum, für den der vereinbarte Sollzins eines Darlehens unverändert gilt. § 489 Abs. 5 BGB definiert den Sollzinssatz als gebunden, wenn er für die Vertragslaufzeit als feststehende Prozentzahl vereinbart ist. Bei Baufinanzierungen sind 10, 15 oder 20 Jahre üblich. Wichtig ist die Unterscheidung: Die Bindung sagt nichts über die Gesamtlaufzeit des Darlehens, sondern nur darüber, wie lange die Rate feststeht.

Das Zehnjahresrecht. Unabhängig von der vereinbarten Dauer dürfen Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzins nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit einer Frist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen – ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Wird später eine neue Zinsvereinbarung getroffen, beginnt die Zehnjahresfrist mit diesem Zeitpunkt neu. Nach § 489 Abs. 4 BGB kann das Recht vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Eine Kündigung gilt allerdings als nicht erfolgt, wenn Sie den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen zurückzahlen (§ 489 Abs. 3 BGB) – die Anschlussfinanzierung muss also stehen, bevor Sie kündigen.

Rechenbeispiel. Ein Darlehen über 300.000 Euro, modellhaft angenommen mit 3,5 Prozent Sollzins und 2 Prozent Anfangstilgung, ergibt eine Monatsrate von 1.375 Euro. Nach zehn Jahren beträgt die Restschuld rund 228.000 Euro, nach 15 Jahren rund 182.000 Euro. Genau dieser Betrag muss neu finanziert werden. Liegt der Anschlusszins einen Prozentpunkt höher, kostet das bei 228.000 Euro Restschuld im ersten Jahr rund 2.280 Euro zusätzliche Zinsen. Die Zahlen sind eine Modellrechnung, kein Marktangebot.

Abgrenzung: Zinsbindung, Sollzins, Effektivzins. Drei verschiedene Dinge, die regelmäßig durcheinandergeraten. Die Zinsbindung ist ein Zeitraum. Der Sollzins ist der reine Darlehenszins und bestimmt zusammen mit der Tilgung Ihre Rate. Der effektive Jahreszins fasst zusätzlich die Kosten der Finanzierung zusammen; seine Berechnung regelt § 16 der Preisangabenverordnung samt Anlage. Vergleichbar sind Angebote nur über den Effektivzins – und auch nur bei gleicher Bindungsdauer, denn eine längere Bindung wird üblicherweise mit einem Zinsaufschlag bezahlt.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Abschluss und rund drei Jahre vor Ablauf. Endet die Sollzinsbindung vor der Rückzahlung, muss der Darlehensgeber Sie spätestens drei Monate vorher darüber unterrichten, ob er zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist, und dabei den angebotenen Sollzinssatz nennen (§ 493 Abs. 1 BGB). Warten Sie dieses Schreiben nicht ab: Sie dürfen die Anschlussfinanzierung auch bei einer anderen Bank abschließen, und mit einem Forward-Darlehen lässt sich der Zins vorab sichern – gegen einen Aufschlag, der mit der Vorlaufzeit steigt.

Was die Wahl der Dauer bedeutet. Eine lange Bindung ist keine Wette auf steigende Zinsen, sondern der Kauf von Planungssicherheit. Und sie ist einseitig: Wegen § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind Sie auch bei 20 Jahren Bindung faktisch nur zehneinhalb Jahre gebunden, die Bank dagegen die vollen 20 Jahre. Wer plant, zwischendurch größere Beträge zurückzuzahlen, sollte zusätzlich auf ein Recht zur Sondertilgung achten. Wie Bindung, Rate und Restschuld zusammenhängen, zeigt der Baufinanzierungs-Rechner.

Rechtsgrundlage: § 489 und § 493 BGB, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie § 16 Preisangabenverordnung mit der Anlage zur Berechnung des effektiven Jahreszinses. Stand: August 2026. Dies ist keine Finanzierungsberatung.