Was bei der TK gesetzlich feststeht
Sehhilfen sind Hilfsmittel. Ihr Anspruch folgt deshalb aus § 33 SGB V, konkretisiert durch die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser Teil der Versorgung ist bundesweit einheitlich geregelt und lässt der einzelnen Krankenkasse keinen Spielraum - auch der TK nicht. Wer wissen will, worauf er bei der TK einen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat, findet die Antwort im Gesetz, nicht in der Satzung.
Kinder und Jugendliche. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein voller Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Auf die Stärke der Fehlsichtigkeit kommt es nicht an. Sobald eine augenärztliche Verordnung vorliegt, ist die Versorgung mit Gläsern eine Pflichtleistung. Zuzahlungen fallen nicht an, weil die Zuzahlungspflicht erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt. Welche Besonderheiten - etwa bei Wachstum und Brillenwechsel - gelten, lesen Sie im Beitrag Sehhilfen für Kinder und Jugendliche.
Erwachsene. Ab 18 Jahren muss eine von zwei Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt sein: entweder eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur, oder ein verordneter Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie beziehungsweise Hyperopie oder von mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus. Das Wort „mehr als" ist wörtlich zu nehmen: 6,00 Dioptrien genügen nicht, 6,25 Dioptrien schon. Die genauen Schwellen erläutert der Beitrag Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?.
Fassung, Kontaktlinsen, Zuzahlung. Die Kosten des Brillengestells sind vom Anspruch ausdrücklich ausgenommen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Kontaktlinsen kommen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen in Betracht (§ 33 Abs. 3 SGB V); Pflegemittel werden nie übernommen. Versicherte ab 18 Jahren leisten je Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Diese Beträge zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
Wo die TK sich unterscheiden kann - und wie Sie es überprüfen
Seit dem 1. März 2025 gibt es keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Beschluss über das Festbetragsgruppensystem aufgehoben und sieht von der Festsetzung neuer Festbeträge ab. Maßgeblich ist seither § 33 Abs. 7 SGB V: Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Genau an dieser Stelle entsteht der Unterschied zwischen den Kassen - und genau deshalb kursieren im Netz Zahlen, die niemand mehr belegen kann. Warum pauschale Euro-Angaben derzeit unseriös sind, ordnet der Beitrag Brillenzuschuss: Wie viel Euro gibt es tatsächlich? ein.
Für die TK bedeutet das: Der Betrag, den Sie für Ihre Gläser erhalten, ergibt sich aus den Verträgen der TK mit Augenoptikern und deren Verbänden nach § 127 SGB V. Ob und in welcher Höhe die TK zusätzlich einen Zuschuss über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus gewährt, regelt ihre Satzung. Freiwillige Mehrleistungen dieser Art stützen sich auf § 11 Abs. 6 SGB V; sie sind eine Satzungsleistung und damit kein Rechtsanspruch, sondern eine Kann-Leistung, die der Verwaltungsrat jederzeit ändern oder streichen kann.
Ein zweiter möglicher Weg führt über das Bonusprogramm nach § 65a SGB V. Manche Kassen erlauben, angesparte Boni für Gesundheitsleistungen einzulösen, zu denen je nach Programmbedingungen auch Sehhilfen zählen können. Ob die TK ihr Bonusprogramm so ausgestaltet, ergibt sich aus den jeweils gültigen Teilnahmebedingungen - diese werden regelmäßig überarbeitet und sind deshalb nur im Original zuverlässig.
So kommen Sie an belastbare Auskünfte:
- Satzung lesen. Die TK veröffentlicht ihre Satzung online. Suchen Sie im Dokument nach „Sehhilfe", „Brille" und „Hilfsmittel". Nur dieser Text ist verbindlich.
- Kundenservice schriftlich anfragen. Nutzen Sie das Online-Kundenkonto oder die Service-App und stellen Sie Ihre Frage so, dass eine schriftliche Antwort entsteht. Telefonische Zusagen helfen im Streitfall nicht weiter.
- Bonusprogramm-Unterlagen anfordern. Fragen Sie ausdrücklich nach den aktuellen Teilnahmebedingungen und danach, wofür Boni eingelöst werden dürfen.
- Vertragsoptiker erfragen. Lassen Sie sich nennen, welche Optiker in Ihrer Nähe direkt mit der TK abrechnen. Das erspart Ihnen die Vorleistung.
Fünf Fragen, die Sie der TK vor dem Brillenkauf stellen sollten
Wer präzise fragt, bekommt verwertbare Antworten. Formulieren Sie diese Punkte schriftlich und bewahren Sie die Antwort auf:
- Erfülle ich mit diesen Werten den Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB V? Fügen Sie die augenärztliche Verordnung mit Sphäre, Zylinder und gegebenenfalls der bestkorrigierten Sehschärfe bei.
- Benötige ich eine Genehmigung vor dem Kauf? Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V) - Kassen können sie aber weiterhin verlangen.
- Welcher Betrag wird für meine Gläser übernommen? Bitten Sie um die fallbezogene Angabe unter Verweis auf § 33 Abs. 7 SGB V.
- Sieht die Satzung einen darüber hinausgehenden Zuschuss vor? Fragen Sie zusätzlich nach Fassung, Turnus, Nachweisen und Einreichungsfrist.
- Kann ich Boni für die Brille einsetzen? Lassen Sie sich die einschlägige Passage der Teilnahmebedingungen nennen.
Stellen Sie die Anfrage vor dem Kauf. Wer zuerst bezahlt und dann fragt, verliert bei genehmigungspflichtigen Versorgungen unter Umständen den Anspruch vollständig.
Schritt für Schritt zur Sehhilfe bei der TK
Schritt 1 - Augenärztliche Untersuchung. Lassen Sie Ihre Werte augenärztlich bestimmen und schriftlich dokumentieren. Diese Werte entscheiden über den Anspruch. Eine Refraktionsbestimmung beim Optiker ersetzt die ärztliche Verordnung nicht, wenn die Kasse eine solche verlangt.
Schritt 2 - Kasse fragen, bevor Sie kaufen. Klären Sie Genehmigungspflicht, Vertragsoptiker und mögliche Satzungsleistungen. Halten Sie die Antwort schriftlich fest.
Schritt 3 - Optiker mit TK-Vertrag wählen. Legen Sie Verordnung und Versichertenkarte vor. Rechnet der Optiker direkt mit der TK ab, zahlen Sie nur Zuzahlung und Mehrkosten. Ohne Vertragsbindung droht die volle Vorleistung.
Schritt 4 - Rechnung aufschlüsseln lassen. Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil müssen getrennt ausgewiesen sein. Entspiegelung, Tönung, Ultradünn-Gläser und Gleitsichtkomfort sind Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 SGB V und damit privat zu tragen. Was das konkret bedeutet, zeigt der Beitrag zur Gleitsichtbrille aus dem Themenbereich Sehhilfen.
Schritt 5 - Satzungsleistung geltend machen. Reichen Sie Rechnung und Verordnung fristgerecht ein, meist über App oder Online-Portal. Viele Kassen verlangen die Einreichung im laufenden oder folgenden Kalenderjahr.
Wenn die TK ablehnt. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Begründen Sie ihn mit den ärztlich dokumentierten Werten und dem einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen - für Versicherte gerichtskostenfrei.
TK im Kontext: Wann sich der Blick auf andere Kassen lohnt
Ein Kassenwechsel allein wegen einer Brille rechnet sich selten. Der gesetzliche Anspruch ist überall gleich, und freiwillige Zuschüsse bewegen sich in einer Größenordnung, die ein dauerhaft höherer Beitrag schnell aufzehrt. Wer ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, sollte Sehhilfen aber mit auf die Prüfliste setzen - besonders als Familie mit mehreren Brillenträgern.
Der Zusatzbeitrag der TK liegt bei 2,69 Prozent; mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das 17,29 Prozent. Das ist niedriger als der Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent und niedriger als bei Barmer (3,29 Prozent), DAK-Gesundheit (3,20 Prozent), KKH (3,78 Prozent), SBK (3,80 Prozent) und IKK classic (3,85 Prozent). Nur die hkk Krankenkasse liegt mit 2,59 Prozent darunter, die AOK Bayern ist mit 2,69 Prozent gleichauf.
Prüfen Sie deshalb zuerst den Beitrag, dann die Satzungsleistung: Der Beitrag wirkt monatlich, ein Zuschuss meist nur alle paar Jahre. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; an eine neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V). Eine begonnene Versorgung sollten Sie vorher abschließen.
Hinweis: Diese Seite stellt den gesetzlichen Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 SGB V dar und erläutert, wie Sie freiwillige Zusatzleistungen Ihrer Kasse selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen der Techniker Krankenkasse werden bewusst nicht genannt, weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können und seit dem 1. März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr bestehen. Verbindlich ist allein die aktuelle Satzung der TK sowie deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Versorgungsfall. Angaben zum Zusatzbeitrag: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.
Weiterlesen im Thema
Diese Seiten ordnen die Leistung in den größeren Zusammenhang ein: