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Reiseimpfungen und GKV: Was Sie wirklich wissen müssen

Pflichtleistung oder Satzungsleistung? Welche Reiseimpfungen Ihre Krankenkasse zahlen muss und welche sie freiwillig übernehmen kann – der komplette Überblick.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 9 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Reiseimpfungen zählen nicht zum GKV-Pflichtkatalog – Grundlage der Erstattung ist die jeweilige Kassensatzung. Viele Kassen übernehmen empfohlene Reiseimpfungen freiwillig, oft inklusive der Beratungskosten. Maßgeblich sind die Empfehlungen der STIKO und die Hinweise des Auswärtigen Amts für das Reiseland. Abrechnung per Kostenerstattung: Rechnung und Impfnachweis einreichen, die Kasse erstattet nach Satzung.

Hand hält ein aufgeschlagenes Notizbuch mit einer Weltkarte
Foto: Adolfo Felix / Unsplash

Pflichtleistung und Satzungsleistung: Der entscheidende Unterschied

Wenn es um Impfungen und Krankenkassen geht, müssen Versicherte einen grundlegenden Unterschied verstehen: Nicht alle Impfungen werden gleich behandelt. Das deutsche Sozialrecht unterscheidet zwischen Pflichtleistungen, die jede Kasse übernehmen muss, und Satzungsleistungen, die eine Kasse freiwillig anbieten kann.

Pflichtleistungen nach § 20i SGB V umfassen alle Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) allgemein empfohlen werden. Das sind die sogenannten Standardimpfungen: Tetanus, Diphtherie, Polio, Masern, FSME in Risikogebieten und weitere. Für diese Impfungen hat jede gesetzliche Krankenkasse die Kosten zu tragen – ohne Wenn und Aber.

Reiseimpfungen hingegen fallen in den Bereich der Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V. Jede Kasse kann in ihrer Satzung eigenständig festlegen, ob und in welchem Umfang sie Reiseimpfungen erstattet. Das führt zu erheblichen Unterschieden: Während eine Kasse alle reisemedizinisch empfohlenen Impfungen vollständig übernimmt, zahlt eine andere gar nichts.

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Entscheidender Unterschied: Rechtsanspruch

Pflichtleistung (§ 20i SGB V)
Ja – jede Kasse muss zahlen
Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V)
Nein – Kasse entscheidet freiwillig

Beispiele

Pflichtleistung (§ 20i SGB V)
Tetanus, Diphtherie, Polio, Masern, FSME
Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V)
Hepatitis A/B, Gelbfieber, Tollwut, Typhus

STIKO-Empfehlung

Pflichtleistung (§ 20i SGB V)
Allgemeine Empfehlung (Standardimpfung)
Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V)
Reisemedizinische Empfehlung (Indikationsimpfung)

Abrechnung

Pflichtleistung (§ 20i SGB V)
Direkt über Versichertenkarte
Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V)
Oft Vorkasse und Erstattung

Entscheidender Unterschied: Kassen mit Leistung

Pflichtleistung (§ 20i SGB V)
Alle 96 gesetzlichen Kassen
Satzungsleistung (§ 11 Abs. 6 SGB V)
Rund 80 von 96 Kassen

Vergleich Pflichtleistung vs. Satzungsleistung bei Reiseimpfungen (Stand: Juli 2026)

Welche Impfungen muss die Kasse zahlen?

Die STIKO-Standardimpfungen sind für Reisende besonders relevant, weil viele davon vor einer Reise aufgefrischt werden sollten. Der Clou: Auch wenn der Anlass die Reise ist, bleibt eine Auffrischung der Standardimpfungen eine Pflichtleistung. Das bedeutet konkret: Wenn Ihr Tetanus- oder Polio-Schutz nicht mehr aktuell ist und Sie ihn vor einer Reise auffrischen lassen, muss Ihre Kasse das bezahlen – unabhängig davon, ob sie Reiseimpfungen als Satzungsleistung anbietet.

Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Manche Ärzte rechnen Auffrischungsimpfungen fälschlicherweise als Reiseimpfung ab, sodass Patienten auf den Kosten sitzen bleiben. Bestehen Sie darauf, dass Standardimpfungen über die Versichertenkarte abgerechnet werden – das ist Ihr Recht.

Welche Reiseimpfungen gibt es? Der große Überblick

Die Liste möglicher Reiseimpfungen ist lang und hängt vom Reiseziel, der Reiseart und der Reisedauer ab. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Reiseimpfungen, ihre Kosten und ihren Einsatzbereich.

Tabelle mit 10 Zeilen und 5 Spalten.
Impfung Kosten (ca.) Dosen Schutzdauer Typische Reiseziele
Hepatitis A 100-140 Euro 2 25+ Jahre Südeuropa, Asien, Afrika, Mittel-/Südamerika
Hepatitis A+B Kombi 150-200 Euro 3 25+ Jahre Weltweit bei längerem Aufenthalt
Gelbfieber 50-70 Euro 1 Lebenslang Tropisches Afrika, Südamerika (Einreisepflicht)
Typhus 30-40 Euro 1 3 Jahre Südasien, Südostasien, Afrika
Tollwut 150-250 Euro 3 2-5 Jahre Asien, Afrika, Südamerika (bes. ländliche Gebiete)
Japanische Enzephalitis 400-600 Euro 2 1-2 Jahre Südostasien, Ostasien (ländliche Gebiete)
Dengue (Qdenga) 200-300 Euro 2 Noch unklar Südostasien, Mittelamerika, Südeuropa
FSME 150-240 Euro 3 3-5 Jahre Mitteleuropa, Skandinavien, Russland
Cholera 50-70 Euro 2 (Schluckimpfung) 2 Jahre Südasien, Afrika (bei einfachen Reisebedingungen)
Meningokokken 50-100 Euro 1 5 Jahre Sahelzone Afrikas, Saudi-Arabien (Hajj)

Wo bekomme ich Reiseimpfungen?

Für Reiseimpfungen gibt es mehrere Anlaufstellen, die sich in Fachkompetenz, Verfügbarkeit und Kosten unterscheiden.

Der Hausarzt ist für viele Versicherte die erste Adresse. Die meisten Hausärzte können gängige Reiseimpfungen wie Hepatitis A und B, Typhus oder FSME durchführen. Für die Gelbfieberimpfung benötigen Sie allerdings eine zugelassene Gelbfieberimpfstelle – nicht jeder Hausarzt hat diese Zulassung. Der Vorteil beim Hausarzt: kurze Wege, bekanntes Vertrauensverhältnis und oft schnelle Terminvergabe.

Tropenmedizinische Institute und Reisekliniken bieten eine umfassende reisemedizinische Beratung und können auch speziellere Impfungen wie Japanische Enzephalitis oder Tollwut durchführen. Sie verfügen in der Regel über eine Gelbfieberimpfstellen-Zulassung und können auch bei komplexen Reiserouten beraten. Die Beratung kostet je nach Einrichtung zwischen 20 und 80 Euro – wird aber von vielen Krankenkassen erstattet.

Betriebsärzte können ebenfalls Reiseimpfungen durchführen, wenn die Reise dienstlich veranlasst ist. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten. Auch Gesundheitsämter führen teilweise Reiseimpfungen durch, oft zu günstigeren Konditionen.

DTG und CRM: Warum diese Empfehlungen wichtig sind

Neben der STIKO spielen zwei weitere Institutionen eine zentrale Rolle bei der Frage, welche Reiseimpfungen empfohlen werden: die Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit (DTG) und das Centrum für Reisemedizin (CRM).

Die DTG veröffentlicht jährlich aktualisierte Empfehlungen für Reiseimpfungen, die auf den jeweiligen Reisezielen, der Reiseart und der aktuellen epidemiologischen Lage basieren. Diese Empfehlungen gehen oft über die STIKO-Empfehlungen hinaus und sind für Ärzte die wichtigste Orientierungshilfe bei der reisemedizinischen Beratung.

Das CRM betreibt eine umfassende Datenbank mit länderspezifischen Gesundheitsinformationen und bietet eine Reisemedizinische Beratung an. Viele Kassen orientieren sich bei der Frage, welche Reiseimpfungen sie erstatten, an den DTG- und CRM-Empfehlungen. Das ist ein wichtiger Punkt: Wenn eine Impfung von der DTG empfohlen wird, steigt die Chance, dass Ihre Kasse die Kosten übernimmt.

So funktioniert die Erstattung in der Praxis

Die Abrechnung von Reiseimpfungen läuft je nach Kasse unterschiedlich. Es gibt grundsätzlich zwei Modelle. Im Sachleistungsprinzip rechnet der Arzt die Impfung direkt über Ihre Versichertenkarte ab. Sie müssen nichts vorstrecken und erhalten keine Rechnung. Dieses Modell ist komfortabel, aber nicht bei allen Kassen und allen Impfungen möglich.

Im Kostenerstattungsverfahren zahlen Sie die Impfung zunächst selbst und reichen die Rechnung anschließend bei Ihrer Kasse ein. Die Kasse erstattet dann den vereinbarten Betrag – oft den vollen Rechnungsbetrag, manchmal einen Festbetrag. Bewahren Sie in jedem Fall das ärztliche Rezept, die Rechnung des Arztes und die Apothekenquittung für den Impfstoff auf.

Ein wichtiger Praxistipp: Rufen Sie vor der Impfung bei Ihrer Kasse an und lassen Sie sich die Erstattung schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie böse Überraschungen. Fragen Sie gezielt: Welche Impfungen werden erstattet? Gibt es eine Obergrenze? Muss der Arzt bestimmte Formulare verwenden?

Häufig gestellte Fragen zu Reiseimpfungen und GKV

Häufige Fragen

Kassenunterschiede nutzen: Warum sich ein Vergleich lohnt

Die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Krankenkassen bei Reiseimpfungen sind erheblich. Während rund 80 von 96 Kassen Reiseimpfungen grundsätzlich erstatten, variiert der Umfang stark. Einige Kassen erstatten alle von der STIKO und DTG empfohlenen Reiseimpfungen ohne Obergrenze. Andere beschränken die Erstattung auf bestimmte Impfungen oder setzen ein jährliches Budget.

Für Versicherte, die regelmäßig reisen, können die Leistungsunterschiede über die Jahre mehrere Tausend Euro ausmachen. Ein Kassenwechsel ist nach § 175 SGB V mit zwei Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende jederzeit möglich und kostenlos. Prüfen Sie die Leistungen verschiedener Kassen und wählen Sie die Kasse, die am besten zu Ihrem Bedarf passt – nicht nur bei Reiseimpfungen, sondern auch bei anderen Satzungsleistungen.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. Empfehlungen der STIKO und der DTG zu Reiseimpfungen, Epidemiologisches Bulletin 27/2026, Robert Koch-Institut, die maßgebliche Reiseimpfempfehlung samt Ländertabelle; die Schutzimpfungs-Richtlinie verweist für Reiseziele hierauf, abgerufen am 24.08.2026
  2. Ständige Impfkommission (STIKO), Robert Koch-Institut, Gremium, dessen Empfehlungen viele Kassen zur Bedingung der Erstattung machen, abgerufen am 24.08.2026
  3. Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Gemeinsamer Bundesausschuss, konsolidierte Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 28.04.2026 – Anlage 1 führt die Impfungen samt Reiseindikation auf. Bei Impfung wegen eines Auslandsaufenthalts besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 SI-RL, abgerufen am 24.08.2026
  4. § 20i SGB V – Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

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