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AOK: Reiseimpfungen

„Die AOK" ist keine einzelne Krankenkasse, sondern ein Verbund aus elf rechtlich eigenständigen Regionalkassen. Genau das ist bei Reiseimpfungen entscheidend: Die AOK stellt selbst klar, dass Reiseschutzimpfungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören und im Rahmen einer freiwilligen Leistung erstattet oder bezuschusst werden können - und dass sich das Angebot regional unterscheidet. Eine bundesweit einheitliche Erstattungshöhe gibt es daher nicht.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Freiwillige Leistung, regional geregelt

Reiseschutzimpfungen sind laut AOK keine Regelleistung, sondern eine freiwillige Leistung. Umfang und Höhe legt jede der elf AOK-Regionalkassen in ihrer eigenen Satzung fest.

Erstattung oder Zuschuss

Die AOK formuliert bewusst offen: Die Impfungen können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet oder bezuschusst werden. Beides kommt in der Praxis vor.

Postleitzahl entscheidet

Auf aok.de ermitteln Sie über die Eingabe Ihrer Postleitzahl die für Sie zuständige AOK und deren konkretes Angebot zur Kostenübernahme bei Reiseimpfungen.

Vor dem Impftermin klären

Weil die Konditionen regional abweichen, sollten Sie die Erstattungshöhe vor dem Impftermin bei Ihrer zuständigen AOK schriftlich bestätigen lassen.

Reiseimpfungen bei der AOK: Warum es auf Ihre Postleitzahl ankommt

Wer eine Fernreise plant, sollte sich frühzeitig um den passenden Impfschutz kümmern. Für AOK-Versicherte gilt dabei eine Besonderheit, die man kennen sollte, bevor man den Impftermin vereinbart. Die AOK schreibt auf ihrer Leistungsseite: „Reiseschutzimpfungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen einer freiwilligen Leistung können die Impfungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erstattet oder bezuschusst werden. Welche Leistungen die AOK dabei übernimmt, unterscheidet sich regional."

Diese Rechtslage folgt aus § 20i SGB V. Nach Absatz 1 richtet sich der Pflichtanspruch auf Schutzimpfungen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beruht. Für Impfungen, die wegen eines Auslandsaufenthalts nötig sind, greift dieser Anspruch ausdrücklich nur, wenn der Aufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist - oder wenn ein besonderes Interesse daran besteht, die Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland zu verhindern. Die private Urlaubsreise ist nicht erfasst. Absatz 2 erlaubt jeder Kasse, in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen vorzusehen - und genau hier entscheidet bei der AOK jede Regionalkasse für sich.

Konkret sind das elf eigenständige Kassen: AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK Niedersachsen, AOK Nordost, AOK NordWest, AOK PLUS, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und AOK Sachsen-Anhalt. Eine pauschale Aussage wie „die AOK erstattet X Prozent" wäre deshalb schlicht falsch. Auf aok.de führt der Weg zur Antwort über die Eingabe Ihrer Postleitzahl: Damit ermittelt die Seite die für Sie zuständige AOK und zeigt deren regionale Angebote zur Kostenübernahme bei Reiseimpfungen an.

Welche Reiseimpfungen kommen infrage?

Die AOK stellt auf ihrer Seite eine Auswahl der am häufigsten empfohlenen Reiseschutzimpfungen für touristische Aufenthalte vor. Sie weist dabei selbst darauf hin, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und es je nach Impfstoff abweichende Impfschemata geben kann. Behandelt werden unter anderem Hepatitis A und B, Typhus, Tollwut, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Meningokokken und Cholera.

Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Fragen, die gerne vermischt werden: Welche Impfung ist für mein Reiseziel medizinisch sinnvoll - und welche Impfung erstattet meine Kasse? Die erste Frage beantwortet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt; zu den aktuell geltenden Empfehlungen verweist die AOK auf die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes. Die zweite Frage beantwortet ausschließlich Ihre regionale AOK. Das gilt auch für die medikamentöse Malariaprophylaxe: Ob sie erstattet wird, lässt sich nicht bundesweit beantworten - fragen Sie gezielt danach.

Wie aufwendig eine Impfserie sein kann, zeigt das Beispiel Hepatitis A und B, das die AOK ausführt: Bei Verwendung des Kombinationsimpfstoffs sind zwei Dosen im Abstand von vier Wochen nötig, eine dritte Impfung nach sechs Monaten sorgt für den Langzeitschutz. Für Erwachsene ist in Ausnahmefällen eine Schnellimmunisierung mit drei Dosen innerhalb von drei Wochen möglich; die vierte Impfung erfolgt dann nach zwölf Monaten.

So gehen Sie bei der Kostenerstattung vor

Weil die Konditionen regional festgelegt werden, gibt es auch beim Abrechnungsweg keine bundesweit einheitliche Aussage. Der verlässliche Ablauf sieht deshalb so aus:

  • Ermitteln Sie auf aok.de über Ihre Postleitzahl die für Sie zuständige AOK und deren Angebot zu Reiseimpfungen.
  • Lassen Sie sich die konkrete Erstattungshöhe und die einzureichenden Unterlagen vor dem Impftermin bestätigen - idealerweise schriftlich oder über das Onlineportal „Meine AOK".
  • Klären Sie dabei ausdrücklich, ob Sie in Vorleistung gehen müssen oder ob eine Abrechnung über die Gesundheitskarte möglich ist.
  • Bewahren Sie Privatrezept, Apothekenquittung und die ärztliche Rechnung auf - daraus sollten Impfdatum, Impfstoff und ärztliche Leistung hervorgehen.

Planen Sie außerdem genügend Vorlauf ein: Viele Impfungen bestehen aus mehreren Teilimpfungen im Abstand von Wochen oder Monaten, und der volle Schutz baut sich erst nach Abschluss der Serie auf.

Was Sie zum Beratungstermin mitbringen sollten

Damit die Ärztin oder der Arzt einschätzen kann, welche Impfungen für Sie infrage kommen, empfiehlt die AOK, zum Termin unter anderem eine Liste der Medikamente mitzubringen, die Sie einnehmen, sowie den Impfausweis mit den bereits vorhandenen Impfungen. Beides verhindert unnötige Doppelimpfungen und hilft, den Impfplan realistisch auf Ihren Reisetermin abzustimmen.

Ein Punkt, der auf Vergleichsportalen oft untergeht: Die reisemedizinische Beratung - also die Empfehlung, welche Impfungen für ein bestimmtes Reiseland sinnvoll sind - wird in der GKV nicht durchgängig übernommen. Manche Kassen zählen sie zur Impfleistung, andere stufen sie als privat zu zahlende IGeL-Leistung ein. Ob und in welchem Umfang Ihre regionale AOK die Beratungskosten trägt, klären Sie deshalb am besten im selben Gespräch wie die Erstattung der Impfung selbst.

Hinweis: Diese Seite wurde am 17.08.2026 anhand der unten genannten Primärquellen geprüft. Konkrete Erstattungshöhen einzelner AOK-Regionalkassen werden hier bewusst nicht genannt, weil sie sich nur über die Postleitzahlabfrage der AOK verlässlich ermitteln lassen. Reiseimpfungen sind eine Satzungsleistung nach § 20i Abs. 2 SGB V und können sich ändern. Verbindlich ist allein die Satzung Ihrer zuständigen AOK; bitte prüfen Sie die Konditionen vor der Impfung. Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche oder reisemedizinische Beratung.

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Quellen

Geprüft am 17.08.2026. Satzungsleistungen können sich ändern.

  1. § 20i SGB V - Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abs. 1 Satz 2 (Auslandsaufenthalt) und Abs. 2 (Satzungsleistung), abgerufen am 17.08.2026
  2. Reiseschutzimpfungen - welche Kosten erstattet meine AOK?, AOK-Bundesverband, Seitenstand 17.08.2026 - freiwillige Leistung, regionale Unterschiede, Postleitzahlabfrage, Impfschemata, abgerufen am 17.08.2026
  3. Impfungen im Überblick - Liste aller AOKs, AOK-Bundesverband, Elf eigenständige AOK-Regionalkassen, abgerufen am 17.08.2026
  4. Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Abgrenzung Pflichtleistung nach § 20i Abs. 1 SGB V, abgerufen am 17.08.2026

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