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Techniker Krankenkasse: Reiseimpfungen

Die Techniker Krankenkasse (TK) zählt nach eigenen Angaben 12,4 Millionen Versicherte und ist damit die größte Ersatzkasse Deutschlands. Reiseimpfungen für private Auslandsreisen bietet die TK als Satzungsleistung (freiwillige Zusatzleistung der Kasse) an. Die TK übernimmt die Kosten, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfung empfiehlt und die Impfung in einer kassenärztlichen Praxis oder beim Gesundheitsamt erfolgt. Versicherte tragen dabei eine Zuzahlung von 10 Prozent für den Impfstoff - mindestens 5, höchstens 10 Euro. Auch Tabletten zur Malariaprophylaxe führt die TK unter den erstattungsfähigen Leistungen.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Kostenübernahme mit 10 % Zuzahlung

Die TK übernimmt STIKO-empfohlene Reiseimpfungen für private Auslandsreisen. Für den Impfstoff bleibt eine Zuzahlung von 10 Prozent - mindestens 5, höchstens 10 Euro.

Malariaprophylaxe auf der Liste

Die TK führt die Malariaprophylaxe in Tablettenform ausdrücklich unter den erstattungsfähigen reisemedizinischen Leistungen.

Ärztliche Beratung zur Impfung

Nach Angaben der TK ist die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Reiseimpfung in der Kostenübernahme enthalten.

Erstattung per App

Sie zahlen Impfleistung und Impfstoff zunächst selbst und reichen die Belege über die TK-App oder „Meine TK" zur Erstattung ein.

Reiseimpfungen bei der TK: Satzungsleistung mit kleiner Zuzahlung

Die TK weist Reiseimpfungen auf ihrer Leistungsübersicht ausdrücklich als „TK-Mehrleistung" und Satzungsleistung aus. Die Bedingung dafür formuliert die Kasse klar: Sie übernimmt die Kosten, wenn Sie die Impfung für eine private Auslandsreise brauchen und die STIKO die Impfung empfiehlt. Zusätzlich muss die Impfung in einer kassenärztlichen Praxis oder beim Gesundheitsamt stattfinden. Für den Impfstoff bleibt eine Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Eine vollständige Kostenfreiheit ist damit - anders als bei einigen Wettbewerbern - bei der TK nicht gegeben.

Rechtlich beruht dieses Angebot auf § 20i Abs. 2 SGB V: Danach kann eine Krankenkasse in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Der Pflichtanspruch nach § 20i Abs. 1 SGB V richtet sich dagegen nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für Impfungen, die wegen eines Auslandsaufenthalts nötig werden, greift dieser Pflichtanspruch nur, wenn der Aufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist - oder wenn ein besonderes Interesse daran besteht, die Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland zu verhindern. Die Urlaubsreise fällt nicht darunter. Genau diese Lücke schließt die TK freiwillig über ihre Satzung.

Diese Reiseimpfungen übernimmt die TK

Die TK listet auf ihrer Seite zur Kostenübernahme bei Reiseschutzimpfungen die folgenden reisemedizinischen Leistungen auf:

  • Hepatitis A und Hepatitis B
  • Gelbfieber und Typhus
  • Cholera und Tollwut
  • Japanische Enzephalitis und Meningokokken-Meningitis
  • FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis)
  • Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis
  • Malariaprophylaxe (Tabletten)

Die medikamentöse Malariaprophylaxe steht damit ausdrücklich auf der Liste der TK - gegen Malaria selbst gibt es für Reisende keine Impfung, sondern nur eine vorbeugende Tabletteneinnahme. Ob eine Impfung in Ihrem Fall medizinisch notwendig ist, entscheidet laut TK Ihre Ärztin oder Ihr Arzt. Wie hoch die Erstattung im Einzelfall ausfällt, hängt vom Impfstoff und der abgerechneten ärztlichen Leistung ab; verbindlich ist allein die jeweils geltende Satzung der TK.

Abrechnung: So einfach geht es bei der TK

Bei der privaten Urlaubsreise ist die Kostenerstattung der Regelweg - nicht die Direktabrechnung. Die TK beschreibt es so: Die Kosten für die ärztliche Impfleistung (Impfanamnese, Impfberatung, Verabreichung der Impfung und Eintrag in den Impfausweis) sowie für den Impfstoff zahlen Sie zunächst selbst und lassen sich die Kosten anschließend erstatten. Die Belege reichen Sie über die TK-App oder „Meine TK" ein.

Eine Ausnahme nennt die TK für verpflichtende Auslandsaufenthalte: Ist der Aufenthalt etwa durch eine Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, legen Sie in der Praxis eine Kopie dieser Ordnung vor - dann wird direkt über die TK-Gesundheitskarte abgerechnet. Das deckt sich mit § 20i Abs. 1 SGB V, wonach auslandsbedingte Schutzimpfungen bei beruflich oder durch Ausbildung veranlassten Aufenthalten zum Pflichtanspruch gehören. Achten Sie in beiden Fällen darauf, dass aus den Unterlagen Impfdatum, Impfstoff und die ärztliche Leistung hervorgehen.

Ärztliche Beratung rund um die Reiseimpfung

Die TK stellt klar: „Wir zahlen auch die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Reiseimpfung." Diese Beratung gehört bei der TK also zur Impfleistung dazu. Das ist ein spürbarer Unterschied zu Kassen, die die reisemedizinische Beratung als privat zu zahlende IGeL-Leistung einstufen. Inhaltlich geht es in einem solchen Gespräch typischerweise um:

  • Überprüfung des bestehenden Impfschutzes anhand des Impfpasses
  • Empfehlung reisespezifischer Impfungen und deren Zeitplan
  • Beratung zur Malariaprophylaxe und Mückenschutz
  • Hinweise zu Trinkwasserhygiene, Sonnenschutz und Reiseapotheke
  • Informationen zu gesundheitlichen Risiken am Reiseziel

Zum Zeitpunkt rät die TK: Müssen mehrere Impfungen oder eine Malariaprophylaxe koordiniert werden, sollte das am besten gleich nach der Buchung der Reise passieren. Ideal ist es, wenn alle Impfungen zwei Wochen vor der Abreise abgeschlossen sind - so hat die körpereigene Abwehr genug Zeit. Für knappe Vorlaufzeiten weist die TK auf Schnellimpfschemata hin, mit denen sich manche Impfungen beschleunigt verabreichen lassen.

Für manche Reiseziele ist ein Impfnachweis Einreisevoraussetzung. Die TK nennt hier Gelbfieber für zahlreiche afrikanische und lateinamerikanische Länder sowie Meningokokken für einzelne Länder im sogenannten Meningitisgürtel und für Saudi-Arabien. Welche Nachweise aktuell gefordert werden, ändert sich laufend - die TK verweist dafür auf die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes. Zusätzlich bietet sie das TK-ReiseTelefon für Fragen zu aktuellen Empfehlungen an.

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen wurden am 17.08.2026 anhand der unten genannten Primärquellen geprüft. Reiseimpfungen sind eine Satzungsleistung nach § 20i Abs. 2 SGB V und können sich ändern. Verbindlich ist allein die jeweils geltende Satzung; bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor der Impfung direkt bei der TK. Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche oder reisemedizinische Beratung.

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Quellen

Geprüft am 17.08.2026. Satzungsleistungen können sich ändern.

  1. § 20i SGB V - Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abs. 1 Satz 2 (Auslandsaufenthalt) und Abs. 2 (Satzungsleistung), abgerufen am 17.08.2026
  2. Wann übernimmt die TK die Kosten für Reiseimpfungen?, Techniker Krankenkasse, Seitenstand 22.01.2026 - Zuzahlung 10 %, mind. 5, höchstens 10 Euro; Leistungsliste, abgerufen am 17.08.2026
  3. Welche Impfungen zahlt die TK?, Techniker Krankenkasse, Seitenstand 18.05.2026 - Reiseimpfungen als Satzungsleistung, ärztliche Beratung, Kostenerstattungsweg, abgerufen am 17.08.2026
  4. Welche Reiseimpfungen sind sinnvoll?, Techniker Krankenkasse, Impfzeitpunkt, Schnellimpfschema, Impfnachweis Gelbfieber und Meningokokken, abgerufen am 17.08.2026
  5. Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Abgrenzung Pflichtleistung nach § 20i Abs. 1 SGB V, abgerufen am 17.08.2026
  6. Über die TK - Zahlen und Fakten, Techniker Krankenkasse, 12,4 Millionen Versicherte, abgerufen am 17.08.2026

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Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der Techniker Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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