- Ein interner Tarifwechsel kann den Beitrag verändern, ohne den Versicherer zu wechseln.
- § 204 VVG erfasst andere Tarife mit gleichartigem Schutz und die Anrechnung erworbener Rechte und der Alterungsrückstellung.
- Eine bestimmte Ersparnis oder ein gleichbleibender Leistungsumfang ist nicht garantiert.
Welches Recht haben Sie beim internen Tarifwechsel?
- Der Versicherer muss Anträge auf einen Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Regeln des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG behandeln.
- Für höhere oder umfassendere Leistungen darf er bezogen auf diese Mehrleistungen einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen.
- Einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit für Mehrleistungen können Sie durch einen Leistungsausschluss für genau diese Mehrleistungen abwenden.
- Ein Wechsel innerhalb desselben Unternehmens ist etwas anderes als die Kündigung und der Neuabschluss bei einem anderen Versicherer.
Welche Informationen muss der Versicherer bei einer Beitragserhöhung geben?
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Bei jeder Prämienerhöhung in der substitutiven Krankenversicherung muss der Versicherer auf § 204 VVG hinweisen und den Gesetzestext beifügen.
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Ab 60 Jahren: Der Versicherer muss besonders geeignete Tarife mit gleichartigem Schutz und niedrigerer Prämie nennen.
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Er muss die jeweilige Prämie angeben; die Auswahl umfasst höchstens zehn Tarife und berücksichtigt die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien zum Neuzugang.
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Er muss auch über Voraussetzungen und Beiträge von Standard- oder Basistarif informieren.
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Dazu gehört der Hinweis auf die mögliche Halbierung des Basistarifbeitrags bei Hilfebedürftigkeit. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV
Wie fordern Sie passende Tarifalternativen an?
- Fordern Sie schriftlich Tarifalternativen mit gleichartigem Schutz gemäß § 204 VVG an. Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an.
- Bitten Sie um Beiträge einschließlich Selbstbehalt und Zuschlägen.
- Nennen Sie unverzichtbare Leistungen, etwa bei Krankenhausaufenthalten, Zahnersatz oder Hilfsmitteln.
- Lassen Sie Mehr- und Minderleistungen gegenüber Ihrem Tarif einzeln ausweisen.
- Fragen Sie nach den Folgen für Alterungsrückstellungen und Beitragsrückerstattung.
- Vergleichen Sie Angebote erst, wenn Leistungslücken und Eigenanteile sichtbar sind.
Wie vergleichen Sie die Angebote Schritt für Schritt?
- Notieren Sie den heutigen Gesamtbeitrag, Selbstbehalt, Risikozuschläge und relevante Erstattungsgrenzen.
- Markieren Sie Leistungen, auf die Sie dauerhaft nicht verzichten möchten.
- Lassen Sie jede Abweichung im Angebot schriftlich erklären.
- Rechnen Sie die jährliche Gesamtbelastung: zwölf Beiträge plus realistischer Selbstbehalt und sonstige planbare Eigenanteile.
- Prüfen Sie, ob Mehrleistungen eine neue Risikoprüfung oder besondere Bedingungen auslösen.
- Lassen Sie sich Tarifbezeichnung, Beitrag, Leistungsänderungen und Wirksamkeitsdatum verbindlich bestätigen.
Wann darf eine Gesundheitsprüfung eine Rolle spielen?
- Bei gleichartigem Schutz ohne Mehrleistungen sieht § 204 VVG keine neue Prüfung für bereits versicherte Leistungen vor.
- Für höhere oder umfassendere Leistungen darf der Versicherer die Mehrleistung prüfen und darauf begrenzte Folgen festlegen.
- Fragen zur Gesundheit müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unklare Fragen sollten vor der Antwort geklärt werden.
Welche Fehler sollten Sie vor der Zustimmung vermeiden?
- Nur den Monatsbeitrag vergleichen.
- Auf wichtige Leistungen verzichten, ohne die spätere Bedeutung zu prüfen.
- Einen höheren Selbstbehalt wie eine sichere Ersparnis behandeln.
- Mündliche Zusagen ohne schriftliche Tarif- und Leistungsübersicht akzeptieren.
- Einen allgemeinen 14-tägigen Widerruf unterstellen, ohne die konkrete Vertragsänderung und Belehrung zu prüfen.
- Den bisherigen Vertrag kündigen, obwohl lediglich ein interner Wechsel beabsichtigt ist.
- Ohne Prüfung von Bisex in Unisex wechseln: Der Rückweg in geschlechtsabhängig kalkulierte Tarife ist ausgeschlossen. Das kann auch den späteren Zugang zum Standardtarif betreffen. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Was können Sie tun, wenn Angaben fehlen oder der Wechsel abgelehnt wird?
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Bitten Sie zunächst die Beschwerdestelle des Versicherers um eine schriftliche Begründung. Die BaFin empfiehlt, das Unternehmen zuerst direkt anzuschreiben: BaFin – Beim Unternehmen beschweren.
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Für eine außergerichtliche Schlichtung bei privater Kranken- und Pflegeversicherung ist der PKV-Ombudsmann die fachlich passende Stelle.
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Eine BaFin-Beschwerde kann aufsichtsrechtliche Fragen betreffen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsdurchsetzung. Nur Gerichte entscheiden Streitfälle verbindlich: BaFin – Bei der BaFin beschweren.
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Ob ein Wechsel passt, muss anhand Ihrer Vertragsunterlagen geprüft werden.
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Die Alterungsrückstellungen und mögliche Beratungskosten sollten dabei getrennt ausgewiesen werden.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- BaFin – Beim Unternehmen beschweren, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026
- PKV-Ombudsmann, Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, abgerufen am 13.10.2026
- BaFin – Bei der BaFin beschweren, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026
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