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Wie wechseln Sie intern den PKV-Tarif, ohne wichtige Leistungen zu übersehen?

Welche Rechte § 204 VVG beim internen Tarifwechsel gibt und wie Sie Beitrag, Selbstbehalt sowie Mehr- und Minderleistungen vergleichen.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 4 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Älteres Paar am Wohnzimmertisch mit Formularen, Smartphone und Geldscheinen
Foto: Vitaly Gariev / Unsplash
  • Ein interner Tarifwechsel kann den Beitrag verändern, ohne den Versicherer zu wechseln.
  • § 204 VVG erfasst andere Tarife mit gleichartigem Schutz und die Anrechnung erworbener Rechte und der Alterungsrückstellung.
  • Eine bestimmte Ersparnis oder ein gleichbleibender Leistungsumfang ist nicht garantiert.

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Welches Recht haben Sie beim internen Tarifwechsel?

  • Der Versicherer muss Anträge auf einen Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Regeln des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG behandeln.
  • Für höhere oder umfassendere Leistungen darf er bezogen auf diese Mehrleistungen einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen.
  • Einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit für Mehrleistungen können Sie durch einen Leistungsausschluss für genau diese Mehrleistungen abwenden.
  • Ein Wechsel innerhalb desselben Unternehmens ist etwas anderes als die Kündigung und der Neuabschluss bei einem anderen Versicherer.

Welche Informationen muss der Versicherer bei einer Beitragserhöhung geben?

  • Bei jeder Prämienerhöhung in der substitutiven Krankenversicherung muss der Versicherer auf § 204 VVG hinweisen und den Gesetzestext beifügen.

  • Ab 60 Jahren: Der Versicherer muss besonders geeignete Tarife mit gleichartigem Schutz und niedrigerer Prämie nennen.

  • Er muss die jeweilige Prämie angeben; die Auswahl umfasst höchstens zehn Tarife und berücksichtigt die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien zum Neuzugang.

  • Er muss auch über Voraussetzungen und Beiträge von Standard- oder Basistarif informieren.

  • Dazu gehört der Hinweis auf die mögliche Halbierung des Basistarifbeitrags bei Hilfebedürftigkeit. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV

Wie fordern Sie passende Tarifalternativen an?

  • Fordern Sie schriftlich Tarifalternativen mit gleichartigem Schutz gemäß § 204 VVG an. Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an.
  • Bitten Sie um Beiträge einschließlich Selbstbehalt und Zuschlägen.
  • Nennen Sie unverzichtbare Leistungen, etwa bei Krankenhausaufenthalten, Zahnersatz oder Hilfsmitteln.
  • Lassen Sie Mehr- und Minderleistungen gegenüber Ihrem Tarif einzeln ausweisen.
  • Fragen Sie nach den Folgen für Alterungsrückstellungen und Beitragsrückerstattung.
  • Vergleichen Sie Angebote erst, wenn Leistungslücken und Eigenanteile sichtbar sind.

Wie vergleichen Sie die Angebote Schritt für Schritt?

  1. Notieren Sie den heutigen Gesamtbeitrag, Selbstbehalt, Risikozuschläge und relevante Erstattungsgrenzen.
  2. Markieren Sie Leistungen, auf die Sie dauerhaft nicht verzichten möchten.
  3. Lassen Sie jede Abweichung im Angebot schriftlich erklären.
  4. Rechnen Sie die jährliche Gesamtbelastung: zwölf Beiträge plus realistischer Selbstbehalt und sonstige planbare Eigenanteile.
  5. Prüfen Sie, ob Mehrleistungen eine neue Risikoprüfung oder besondere Bedingungen auslösen.
  6. Lassen Sie sich Tarifbezeichnung, Beitrag, Leistungsänderungen und Wirksamkeitsdatum verbindlich bestätigen.

Wann darf eine Gesundheitsprüfung eine Rolle spielen?

  • Bei gleichartigem Schutz ohne Mehrleistungen sieht § 204 VVG keine neue Prüfung für bereits versicherte Leistungen vor.
  • Für höhere oder umfassendere Leistungen darf der Versicherer die Mehrleistung prüfen und darauf begrenzte Folgen festlegen.
  • Fragen zur Gesundheit müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unklare Fragen sollten vor der Antwort geklärt werden.

Welche Fehler sollten Sie vor der Zustimmung vermeiden?

  • Nur den Monatsbeitrag vergleichen.
  • Auf wichtige Leistungen verzichten, ohne die spätere Bedeutung zu prüfen.
  • Einen höheren Selbstbehalt wie eine sichere Ersparnis behandeln.
  • Mündliche Zusagen ohne schriftliche Tarif- und Leistungsübersicht akzeptieren.
  • Einen allgemeinen 14-tägigen Widerruf unterstellen, ohne die konkrete Vertragsänderung und Belehrung zu prüfen.
  • Den bisherigen Vertrag kündigen, obwohl lediglich ein interner Wechsel beabsichtigt ist.
  • Ohne Prüfung von Bisex in Unisex wechseln: Der Rückweg in geschlechtsabhängig kalkulierte Tarife ist ausgeschlossen. Das kann auch den späteren Zugang zum Standardtarif betreffen. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG

Was können Sie tun, wenn Angaben fehlen oder der Wechsel abgelehnt wird?

  • Bitten Sie zunächst die Beschwerdestelle des Versicherers um eine schriftliche Begründung. Die BaFin empfiehlt, das Unternehmen zuerst direkt anzuschreiben: BaFin – Beim Unternehmen beschweren.

  • Für eine außergerichtliche Schlichtung bei privater Kranken- und Pflegeversicherung ist der PKV-Ombudsmann die fachlich passende Stelle.

  • Eine BaFin-Beschwerde kann aufsichtsrechtliche Fragen betreffen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsdurchsetzung. Nur Gerichte entscheiden Streitfälle verbindlich: BaFin – Bei der BaFin beschweren.

  • Ob ein Wechsel passt, muss anhand Ihrer Vertragsunterlagen geprüft werden.

  • Die Alterungsrückstellungen und mögliche Beratungskosten sollten dabei getrennt ausgewiesen werden.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  3. BaFin – Beim Unternehmen beschweren, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026
  4. PKV-Ombudsmann, Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, abgerufen am 13.10.2026
  5. BaFin – Bei der BaFin beschweren, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 13.10.2026

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