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Allianz PKV-Beitragsoptimierung: Tarifwechsel nach § 204 VVG

Wenn Sie bei der Allianz Private Krankenversicherung versichert sind und Ihr Beitrag gestiegen ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen internen Tarifwechsel. Dieser Anspruch steht in § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG und gilt unabhängig davon, was Ihnen im Kundenservice angeboten wird. Auf dieser Seite finden Sie den geprüften Gesetzeswortlaut, die Grenzen dieses Rechts und eine offene Auskunft darüber, welche Angaben zu Allianz-Tarifen wir belegen können - und welche nicht.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Gesetzlicher Anspruch, keine Kulanz

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG können Sie vom Versicherer verlangen, dass er Ihren Antrag auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Das ist ein Rechtsanspruch, kein Entgegenkommen.

Alterungsrückstellung wandert mit

Der Wechsel erfolgt laut Gesetzeswortlaut "unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung". Ihre angesparten Reserven bleiben im Vertrag.

Grenzen kennen, bevor Sie unterschreiben

Für Mehrleistungen im Zieltarif darf der Versicherer einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Wer das vorher weiß, verhandelt besser.

Tarifauskunft schriftlich anfordern

Grundlage jeder seriösen Berechnung ist eine schriftliche Auskunft der Allianz über Ihren aktuellen Tarif und die für Sie in Betracht kommenden Zieltarife.

Was § 204 VVG bei der Allianz konkret bedeutet

Der Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG lautet im geprüften Wortlaut: Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser "Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt".

Für Sie als Allianz-Versicherten heißt das dreierlei. Erstens: Der Anspruch richtet sich gegen Ihr eigenes Unternehmen, Sie müssen den Versicherer also nicht wechseln und verlieren nichts von dem, was Sie über Jahre eingezahlt haben. Zweitens: Der Zieltarif muss "gleichartigen Versicherungsschutz" bieten - innerhalb der Krankheitskostenvollversicherung ist das in aller Regel gegeben. Drittens: Der Anspruch besteht jederzeit, nicht nur nach einer Beitragsanpassung.

Ebenfalls im Gesetz steht die wichtigste Einschränkung, die in Beratungsgesprächen oft zu spät zur Sprache kommt: "Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen." Sie können einen Risikozuschlag und eine Wartezeit abwenden, indem Sie für genau diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Eine erneute Gesundheitsprüfung darf sich also immer nur auf den Teil beziehen, der über Ihren bisherigen Schutz hinausgeht - nie auf den bereits versicherten Bestand.

Eine zweite Grenze betrifft die Tarifgeneration: Ein Wechsel "aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen". Wer heute in einem Unisex-Tarif versichert ist, kann also nicht in eine ältere, nach Geschlecht kalkulierte Tarifgeneration zurückwechseln. Ob Ihr Tarif geschlechtsunabhängig kalkuliert ist, steht in Ihren Vertragsunterlagen.

Was § 204 VVG Ihnen garantiert - und was nicht

Darauf haben Sie einen Anspruch
  • Annahme Ihres Wechselantrags in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz beim selben Versicherer.
  • Anrechnung der erworbenen Rechte und der vollständigen Alterungsrückstellung aus Ihrem bisherigen Vertrag.
  • Keine erneute Risikoprüfung für den Leistungsumfang, den Sie bereits heute versichert haben.
  • Das Recht, einen Risikozuschlag und eine Wartezeit durch einen Leistungsausschluss auf die Mehrleistung abzuwenden.
Das ist nicht abgedeckt
  • Kein Anspruch auf einen bestimmten Beitrag: Ob und wie stark der Beitrag sinkt, ergibt sich erst aus Ihrer individuellen Berechnung.
  • Kein Anspruch auf Mehrleistung ohne Prüfung: Für höhere oder umfassendere Leistungen sind Risikozuschlag, Wartezeit oder Leistungsausschluss zulässig.
  • Kein Rückweg von einem Unisex-Tarif in einen nach Geschlecht kalkulierten Tarif - das schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
  • Der Wechsel in den Basistarif ist an zusätzliche Voraussetzungen gebunden, etwa Vertragsschluss nach dem 1. Januar 2009, vollendetes 55. Lebensjahr, Rentenbezug, Ruhegehalt oder Hilfebedürftigkeit nach SGB II bzw. SGB XII.

Tarifnamen: Was wir belegen können - und was nicht

Wir nennen auf dieser Seite bewusst keine Allianz-Tarifnamen und keine Angaben dazu, welche Tarifgeneration offen und welche geschlossen ist. Der Grund ist die Quellenlage: Die Website allianz.de war bei unserer Prüfung am 17. August 2026 nicht abrufbar, sämtliche Seitenaufrufe wurden mit dem HTTP-Statuscode 403 und einer automatisierten Zugriffssperre beantwortet. Eine Verifikation an der Primärquelle war damit nicht möglich.

Frühere Fassungen dieser Seite enthielten konkrete Tarifbezeichnungen und Angaben zu Tarifserien. Diese Angaben haben wir vollständig entfernt, weil wir sie nicht am Produktblatt oder an den Tarifbedingungen der Allianz belegen konnten. Eine falsche Aussage darüber, welcher Tarif offen ist, hätte handfeste Folgen: Ein geschlossener Tarif kommt als Wechselziel nach § 204 VVG in aller Regel nicht in Betracht, und eine Empfehlung in die falsche Richtung kostet Sie Zeit und unter Umständen Geld.

Was Sie stattdessen tun können: Fordern Sie bei der Allianz schriftlich eine Tarifauskunft an. Sinnvoll sind vier Angaben - die vollständige Bezeichnung Ihres aktuellen Tarifs samt Tarifstufe, die Höhe der bisher gebildeten Alterungsrückstellung, eine Liste der für Sie in Betracht kommenden Zieltarife mit gleichartigem Versicherungsschutz sowie der jeweilige Beitrag bei Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung. Erst mit diesen Werten lässt sich rechnen. Alles, was Ihnen vorher als Ersparnis genannt wird, ist eine Schätzung ohne Datengrundlage.

Aus demselben Grund finden Sie hier keine Angabe zu typischen Einsparungen in Euro. Solche Zahlen kursieren im Netz reichlich, sind aber ohne Angabe von Ausgangstarif, Eintrittsalter, Vertragsdauer und Zieltarif wertlos. Die Ersparnis kann erheblich sein, sie kann aber auch bei null liegen - und in einzelnen Konstellationen ist der neue Tarif nur deshalb günstiger, weil er weniger leistet.

Häufige Fragen

Weitere Versicherer für die Beitragsoptimierung

Der Anspruch aus § 204 VVG gilt unternehmensunabhängig. Wie kooperativ ein Versicherer damit umgeht, unterscheidet sich jedoch - ebenso wie die Tarifwelt, in die Sie wechseln können. Vergleichen Sie deshalb auch die Seiten zu Debeka, AXA, DKV, Signal Iduna, HUK-COBURG und Gothaer.

Quellen und Stand

  • § 204 VVG (Tarifwechsel), Wortlaut geprüft unter gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__204.html, abgerufen am 17.08.2026.
  • § 19 VVG (Anzeigepflicht), gesetze-im-internet.de, Stand 17.08.2026.
  • allianz.de: am 17.08.2026 nicht abrufbar (HTTP 403, automatisierte Zugriffssperre). Tarifbezogene Angaben konnten deshalb nicht an der Primärquelle verifiziert und wurden nicht übernommen.

Hinweis: Diese Seite erklärt die Rechtslage zum Tarifwechsel, sie ist keine Tarifempfehlung und ersetzt keine individuelle Beratung. Beiträge in der privaten Krankenversicherung können im Alter steigen; eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der Allianz oder lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater unterstützen.

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Quellen

Geprüft am 17.08.2026. Gesetzestexte im Wortlaut abgerufen, Tarifangaben der Allianz waren an diesem Tag nicht abrufbar.

  1. § 204 VVG - Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, Abs. 1 Nr. 1: Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, Leistungsausschluss oder Risikozuschlag samt Wartezeit bei Mehrleistung, Ausschluss des Wechsels aus einem Unisex-Tarif, Voraussetzungen des Basistarifwechsels., abgerufen am 17.08.2026
  2. § 19 VVG - Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, Abs. 2 bis 6: Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht., abgerufen am 17.08.2026
  3. Allianz - Private Krankenversicherung, Produktseite, Allianz Deutschland, Abruf am 17.08.2026 mit HTTP-Status 403 abgewiesen (automatisierte Zugriffssperre, auch bei robots.txt). Tarifnamen, Tarifgenerationen und Beitragsangaben konnten deshalb nicht verifiziert und nicht übernommen werden., abgerufen am 17.08.2026

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Wir veröffentlichen einen Anbietervergleich erst, wenn er für genügend Anbieter an der Primärquelle belegt und nicht älter als zwölf Monate ist. Was wir bislang erhoben haben, reicht dafür nicht — und eine Tabelle voller Leerstellen wäre keine Hilfe, sondern nur der Anschein einer.

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