- Alterungsrückstellungen finanzieren die im Alter typischerweise höheren Krankheitskosten über die Vertragslaufzeit mit.
- Sie sind kein frei verfügbares Sparkonto.
- Für die Folgen ist entscheidend, ob Sie intern den Tarif wechseln oder den Versicherer verlassen.
Wie entstehen Alterungsrückstellungen in der PKV?
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Der Versicherer kalkuliert Beiträge und Rückstellungen für das versicherte Kollektiv nach versicherungsmathematischen Regeln.
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Die Rückstellungen sollen den altersbedingten Anstieg der Versicherungsleistungen mitfinanzieren. Sie verhindern jedoch nicht jede spätere Beitragsanpassung.
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In der substitutiven Krankheitskostenversicherung kommt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent hinzu.
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Er beginnt spätestens im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und läuft bis zum Kalenderjahr des 60. Geburtstags.
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Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte befristete Tarife und den Notlagentarif. § 149 VAG
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Eine persönliche „Kontostandsanzeige“, über die Sie frei verfügen können, folgt daraus nicht.
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Für Wechselentscheidungen ist der individuelle Übertragungswert aussagekräftiger als pauschale Beispielbeträge.
Bleiben die Rückstellungen bei einem internen Tarifwechsel erhalten?
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Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung werden bei einem Wechsel in gleichartigen Schutz desselben Versicherers berücksichtigt.
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Für die prämienmindernde Anrechnung gelten die gesetzlichen Kalkulationsregeln. Quellen: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 13 KVAV.
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Lassen Sie im Angebot die gleichartigen Leistungsbereiche und angerechneten Rückstellungen ausweisen.
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Prüfen Sie Zuschläge, Wartezeiten und Ausschlüsse für Mehrleistungen.
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Vergleichen Sie Beitrag, Selbstbehalt und Leistungen mit Ihrem bisherigen Tarif.
Was wird bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer übertragen?
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Bei einem Unternehmenswechsel wird nicht automatisch die gesamte beim bisherigen Versicherer kalkulierte Alterungsrückstellung mitgegeben.
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Für nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossene substitutive Krankheitskostenverträge sieht § 204 VVG bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer einen Übertragungswert vor.
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Dieser umfasst den gesetzlichen Zuschlag und die Alterungsrückstellung nur bis zur gesetzlich definierten Vergleichsgröße. Die Berechnung regelt § 14 KVAV.
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Für ältere Verträge gelten andere und engere Regeln. Deshalb sollten Sie den individuellen Übertragungswert anfordern, bevor Sie kündigen.
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Der Versicherer muss den Übertragungswert auf Anfrage angeben; seit 2013 ist er außerdem jährlich mitzuteilen. Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV.
Warum kann ein externer Versichererwechsel trotz niedrigerem Beitrag nachteilig sein?
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Ein Teil der Alterungsrückstellung kann beim bisherigen Unternehmen verbleiben.
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Der neue Vertrag kann eine neue Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse mit sich bringen.
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Tarifleistungen, Selbstbehalt und Erstattungsgrenzen können sich verändern.
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Ein heutiger Beitragsunterschied sagt nichts Verlässliches über künftige Beitragsanpassungen aus.
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Vergleichen Sie nicht nur den Monatsbeitrag, sondern auch Übertragungswert, dauerhaft wichtige Leistungen und Vertragsbedingungen.
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Prüfen Sie vorher auch die weiteren Optionen bei einem zu hohen PKV-Beitrag.
Welche Angaben sollten Sie vor einer Entscheidung anfordern?
- aktuellen Versicherungsschein und vollständige Tarifbedingungen,
- Gegenüberstellung von bisherigem und gewünschtem Tarif,
- individuellen Übertragungswert,
- schriftliche Erläuterung zur Anrechnung der Rückstellungen,
- Beitrag mit allen Zuschlägen sowie Selbstbehalt,
- Folgen für Beitragsrückerstattung und bestehende Leistungsausschlüsse,
- Bestätigung des gewünschten Wechseltermins.
Welche Aussagen zu Alterungsrückstellungen sind zu pauschal?
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„Die Rückstellung gehört mir wie ein Bankguthaben.“ – Sie ist kalkulatorischer Bestandteil des Versicherungsschutzes und nicht frei auszahlbar.
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„Beim Wechsel nehme ich immer alles mit.“ – Das trifft beim Unternehmenswechsel regelmäßig nicht zu.
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„Rückstellungen verhindern Beitragserhöhungen.“ – Sie wirken beitragsdämpfend, schließen Anpassungen aber nicht aus.
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„Ein niedrigerer Beitrag beweist einen besseren Tarif.“ – Leistungen, Selbstbehalt und langfristige Vertragsfolgen müssen mitgeprüft werden.
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Lassen Sie sich vor einer Kündigung den Übertragungswert und alle Vertragsfolgen schriftlich bestätigen.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 149 VAG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 13 KVAV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 14 KVAV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
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