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Was sind Alterungsrückstellungen in der PKV – und was passiert bei einem Wechsel?

Wie Alterungsrückstellungen wirken und was beim internen Tarifwechsel oder beim Wechsel zu einem anderen Versicherer mit ihnen passiert.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 4 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Ein Glasgefäß gefüllt mit Münzen, aus dem eine kleine Pflanze wächst – Sinnbild für wachsende Rücklagen.
Foto: Towfiqu barbhuiya / Unsplash
  • Alterungsrückstellungen finanzieren die im Alter typischerweise höheren Krankheitskosten über die Vertragslaufzeit mit.
  • Sie sind kein frei verfügbares Sparkonto.
  • Für die Folgen ist entscheidend, ob Sie intern den Tarif wechseln oder den Versicherer verlassen.

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Wie entstehen Alterungsrückstellungen in der PKV?

  • Der Versicherer kalkuliert Beiträge und Rückstellungen für das versicherte Kollektiv nach versicherungsmathematischen Regeln.

  • Die Rückstellungen sollen den altersbedingten Anstieg der Versicherungsleistungen mitfinanzieren. Sie verhindern jedoch nicht jede spätere Beitragsanpassung.

  • In der substitutiven Krankheitskostenversicherung kommt grundsätzlich ein gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent hinzu.

  • Er beginnt spätestens im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und läuft bis zum Kalenderjahr des 60. Geburtstags.

  • Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte befristete Tarife und den Notlagentarif. § 149 VAG

  • Eine persönliche „Kontostandsanzeige“, über die Sie frei verfügen können, folgt daraus nicht.

  • Für Wechselentscheidungen ist der individuelle Übertragungswert aussagekräftiger als pauschale Beispielbeträge.

Bleiben die Rückstellungen bei einem internen Tarifwechsel erhalten?

  • Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung werden bei einem Wechsel in gleichartigen Schutz desselben Versicherers berücksichtigt.

  • Für die prämienmindernde Anrechnung gelten die gesetzlichen Kalkulationsregeln. Quellen: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 13 KVAV.

  • Lassen Sie im Angebot die gleichartigen Leistungsbereiche und angerechneten Rückstellungen ausweisen.

  • Prüfen Sie Zuschläge, Wartezeiten und Ausschlüsse für Mehrleistungen.

  • Vergleichen Sie Beitrag, Selbstbehalt und Leistungen mit Ihrem bisherigen Tarif.

Was wird bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer übertragen?

  • Bei einem Unternehmenswechsel wird nicht automatisch die gesamte beim bisherigen Versicherer kalkulierte Alterungsrückstellung mitgegeben.

  • Für nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossene substitutive Krankheitskostenverträge sieht § 204 VVG bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer einen Übertragungswert vor.

  • Dieser umfasst den gesetzlichen Zuschlag und die Alterungsrückstellung nur bis zur gesetzlich definierten Vergleichsgröße. Die Berechnung regelt § 14 KVAV.

  • Für ältere Verträge gelten andere und engere Regeln. Deshalb sollten Sie den individuellen Übertragungswert anfordern, bevor Sie kündigen.

  • Der Versicherer muss den Übertragungswert auf Anfrage angeben; seit 2013 ist er außerdem jährlich mitzuteilen. Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV.

Warum kann ein externer Versichererwechsel trotz niedrigerem Beitrag nachteilig sein?

  • Ein Teil der Alterungsrückstellung kann beim bisherigen Unternehmen verbleiben.

  • Der neue Vertrag kann eine neue Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse mit sich bringen.

  • Tarifleistungen, Selbstbehalt und Erstattungsgrenzen können sich verändern.

  • Ein heutiger Beitragsunterschied sagt nichts Verlässliches über künftige Beitragsanpassungen aus.

  • Vergleichen Sie nicht nur den Monatsbeitrag, sondern auch Übertragungswert, dauerhaft wichtige Leistungen und Vertragsbedingungen.

  • Prüfen Sie vorher auch die weiteren Optionen bei einem zu hohen PKV-Beitrag.

Welche Angaben sollten Sie vor einer Entscheidung anfordern?

  • aktuellen Versicherungsschein und vollständige Tarifbedingungen,
  • Gegenüberstellung von bisherigem und gewünschtem Tarif,
  • individuellen Übertragungswert,
  • schriftliche Erläuterung zur Anrechnung der Rückstellungen,
  • Beitrag mit allen Zuschlägen sowie Selbstbehalt,
  • Folgen für Beitragsrückerstattung und bestehende Leistungsausschlüsse,
  • Bestätigung des gewünschten Wechseltermins.

Welche Aussagen zu Alterungsrückstellungen sind zu pauschal?

  • „Die Rückstellung gehört mir wie ein Bankguthaben.“ – Sie ist kalkulatorischer Bestandteil des Versicherungsschutzes und nicht frei auszahlbar.

  • „Beim Wechsel nehme ich immer alles mit.“ – Das trifft beim Unternehmenswechsel regelmäßig nicht zu.

  • „Rückstellungen verhindern Beitragserhöhungen.“ – Sie wirken beitragsdämpfend, schließen Anpassungen aber nicht aus.

  • „Ein niedrigerer Beitrag beweist einen besseren Tarif.“ – Leistungen, Selbstbehalt und langfristige Vertragsfolgen müssen mitgeprüft werden.

  • Lassen Sie sich vor einer Kündigung den Übertragungswert und alle Vertragsfolgen schriftlich bestätigen.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. § 149 VAG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 13 KVAV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 14 KVAV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
  5. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026

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