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DKV PKV-Beitragsoptimierung: Tarifwechsel nach § 204 VVG

Wenn Sie bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG privat vollversichert sind und Ihr Beitrag gestiegen ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen internen Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die DKV stellt für genau diesen Zweck einen eigenen Selbstbedienungsweg bereit: den Tarifcheck Vollversicherung im Kundenportal „Meine Versicherungen“. Auf dieser Seite finden Sie den geprüften Gesetzeswortlaut, den belegten DKV-Prozess und eine offene Auskunft darüber, welche Tarifangaben wir an der Primärquelle bestätigen konnten - und welche nicht.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Tarifcheck im Kundenportal

Laut dkv.com können Sie im Kundenportal „Meine Versicherungen“ selbst „andere Tarife, deren Leistungen und Beiträge vergleichen“ - für die Krankheitskostenvoll- und die Beihilfeversicherung. Ein Selbstbedienungsweg, den nicht jeder Versicherer anbietet.

Gesetzlicher Anspruch, keine Kulanz

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG können Sie verlangen, dass die DKV Ihren Antrag auf Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Das ist ein Rechtsanspruch - unabhängig davon, was Ihnen im Servicegespräch angeboten wird.

Alterungsrückstellung wandert mit

Der Wechsel erfolgt laut Gesetzeswortlaut „unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung“. Was Sie über Jahre angespart haben, bleibt im Vertrag.

Grenzen vorher kennen

Für Mehrleistungen im Zieltarif darf die DKV einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Wer das vor dem Gespräch weiß, verhandelt besser.

Was § 204 VVG bei der DKV konkret bedeutet

Der Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG lautet im geprüften Wortlaut: Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser „Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt“.

Für Sie als DKV-Versicherten heißt das dreierlei. Erstens: Der Anspruch richtet sich gegen Ihr eigenes Unternehmen. Sie müssen den Versicherer nicht wechseln und verlieren nichts von dem, was Sie eingezahlt haben. Zweitens: Der Zieltarif muss „gleichartigen Versicherungsschutz“ bieten - innerhalb der Krankheitskostenvollversicherung ist das in aller Regel gegeben. Drittens: Der Anspruch besteht jederzeit, nicht erst nach einer Beitragsanpassung.

Ebenfalls im Gesetz steht die Einschränkung, die in Beratungsgesprächen oft zu spät zur Sprache kommt: „Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.“ Sie können Risikozuschlag und Wartezeit abwenden, indem Sie für genau diese Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Eine erneute Gesundheitsprüfung darf sich immer nur auf den Teil beziehen, der über Ihren bisherigen Schutz hinausgeht - nie auf den bereits versicherten Bestand.

Zwei weitere Grenzen sollten Sie kennen. Ein Wechsel „aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen“ - wer heute in einem Unisex-Tarif versichert ist, kommt nicht in eine ältere, nach Geschlecht kalkulierte Tarifgeneration zurück. Und nach § 204 Abs. 4 VVG gilt Absatz 1 nicht für befristete Versicherungsverhältnisse; nur bei einer Befristung nach § 196 VVG bleibt das Tarifwechselrecht bestehen.

So bereiten Sie den Tarifwechsel bei der DKV vor

Die DKV bietet für die Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherung einen eigenen Tarifcheck im Kundenportal an. Diese Schritte führen von der ersten Übersicht bis zur belastbaren Berechnung.

  1. Tarifcheck im Kundenportal aufrufen

    Laut dkv.com finden Sie den „Tarifcheck Vollversicherung“ im Kundenportal „Meine Versicherungen“. Dort können Sie sich nach Angaben der DKV „individuell über mögliche Tarifalternativen für Ihre Krankheitskostenvoll- oder Beihilfeversicherung informieren“ und Tarife, Leistungen und Beiträge online vergleichen.

  2. Vollständige Bezeichnung Ihres aktuellen Tarifs feststellen

    Notieren Sie Tarifname, Tarifstufe und - falls vorhanden - die Selbstbeteiligungsstufe aus Ihrem Versicherungsschein. Ohne diese Angabe ist keine seriöse Gegenüberstellung möglich.

  3. Schriftliche Tarifauskunft nach § 204 VVG anfordern

    Verlangen Sie in Textform vier Angaben: die vollständige Bezeichnung Ihres aktuellen Tarifs, die Höhe der bisher gebildeten Alterungsrückstellung, eine Liste aller für Sie in Betracht kommenden Zieltarife mit gleichartigem Versicherungsschutz und den jeweiligen Beitrag bei Anrechnung Ihrer Alterungsrückstellung. Der Online-Tarifcheck ersetzt diese Auskunft nicht.

  4. Mehrleistungen im Zieltarif markieren

    Vergleichen Sie Leistung für Leistung, wo der Zieltarif mehr bietet als Ihr bisheriger Tarif. Nur für diese Punkte darf die DKV nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG eine Risikoprüfung, einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen.

  5. Beitrag und Leistungsumfang gemeinsam bewerten

    Prüfen Sie, ob der niedrigere Beitrag auf moderner Kalkulation beruht oder schlicht auf weniger Leistung. Beantworten Sie Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß - die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG gilt auch beim internen Tarifwechsel.

DKV-Tarifnamen: Was wir belegen können - und was nicht

Belegt ist, dass die DKV zur ERGO Group gehört: Die Website dkv.com verweist auf das ERGO-Hinweisgebersystem und auf „Ihre persönliche ERGO Beraterin oder Ihr persönlicher ERGO Berater vor Ort“ als Ansprechpartner für Fragen zu Tarifalternativen.

Belegt ist außerdem genau ein aktuell beworbener Vollversicherungstarif: Auf der Produktseite zum Premiumtarif nennt die DKV den Tarif PremiumMed und bezeichnet ihn als „neuen Premium-Tarif“. Für die Zielgruppe Ärzte (Humanmediziner) bietet die DKV nach eigener Angabe „eine identische Beitragslinie PremiumMed PMA“ an. Als Leistungen nennt die Produktseite unter anderem 100 % für ärztliche Leistungen, 90 % für Zahnersatz und Zahnkronen, 100 % für Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer sowie eine garantierte und erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nach einem leistungsfreien Jahr, „je nach Tarif und Selbstbeteiligungsstufe bis zu 3.600 Euro“.

Nicht belegt ist alles Weitere. Eine frühere Fassung dieser Seite nannte einen DKV-Tarif namens „BestMed“ als „häufigstes Wechselziel“ und „aktuelles Flaggschiff“. Diesen Tarifnamen konnten wir am 17. August 2026 auf dkv.com nicht auffinden - weder auf der Produktübersicht zur privaten Krankenversicherung noch auf der Seite zur Vollversicherung noch in der Sitemap. Wir haben die Angabe deshalb vollständig entfernt statt sie abzuschwächen. Eine falsche Aussage darüber, welcher Tarif offen ist, hat handfeste Folgen: Ein geschlossener oder gar nicht existierender Tarif kommt als Wechselziel nach § 204 VVG nicht in Betracht.

Ebenfalls entfernt haben wir die Angabe, Versicherte berichteten von Einsparungen „zwischen 100 und 350 Euro monatlich“. Für diese Spanne gab es keine Quelle und keine Methodik. Solche Zahlen sind ohne Ausgangstarif, Eintrittsalter, Vertragsdauer, Zieltarif und Höhe der Alterungsrückstellung nicht belastbar. Die Ersparnis kann erheblich sein, sie kann aber auch bei null liegen - und in manchen Konstellationen ist der neue Tarif nur deshalb günstiger, weil er weniger leistet.

Auch die frühere Behauptung, die DKV halte „dedizierte Ansprechpartner für Tarifwechselanfragen“ bereit und habe „ihre Informationspolitik verbessert“, ist entfallen. Was die DKV auf ihrer Website tatsächlich zusagt, ist der Tarifcheck im Kundenportal und die Beratung durch ERGO-Berater vor Ort oder den Kundenservice - nicht mehr und nicht weniger.

Grenzen der DKV bei § 204 - ehrlich benannt

Der Online-Tarifcheck ist ein echter Vorteil, hat aber eine strukturelle Schwäche: Er zeigt Ihnen die Tarifwelt eines einzigen Unternehmens und wird von diesem Unternehmen gestaltet. Welche Zieltarife dort angezeigt werden und welche nicht, entscheidet die DKV. Der gesetzliche Anspruch aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG reicht weiter als jede unternehmenseigene Auswahlliste - er umfasst alle Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Lassen Sie sich die Liste der in Betracht kommenden Zieltarife deshalb zusätzlich schriftlich bestätigen.

Zweiter Punkt: Die DKV ist eine Aktiengesellschaft innerhalb der ERGO Group und damit nicht in derselben Weise strukturell auf Mitgliederinteressen ausgerichtet wie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das ist eine Rechtsformfrage, kein Qualitätsurteil - aber es ist ein Unterschied, der für die langfristige Beitragsperspektive relevant sein kann und den Sie kennen sollten.

Dritter Punkt: Zur Beitragsanpassungshistorie der DKV machen wir hier bewusst keine Angabe. Wir haben am 17.08.2026 keine öffentlich zugängliche, versichererneutrale Primärquelle gefunden, die eine belastbare Aussage über die Beitragsentwicklung einzelner DKV-Tarife erlaubt. Eine frühere Fassung dieser Seite behauptete „teilweise überdurchschnittliche Beitragsanpassungen“ - auch das war unbelegt und ist entfallen.

Weitere Versicherer für die Beitragsoptimierung

Der Anspruch aus § 204 VVG gilt unternehmensunabhängig. Wie ein Versicherer damit umgeht und welche Tarifwelt zur Verfügung steht, unterscheidet sich jedoch erheblich. Vergleichen Sie deshalb auch die Seiten zu Debeka, Allianz, AXA, Signal Iduna, HUK-COBURG und Gothaer.

Hinweis: Diese Seite erklärt die Rechtslage zum Tarifwechsel und gibt die von uns geprüften Angaben der DKV wieder. Sie ist keine Tarifempfehlung und ersetzt keine individuelle Beratung. Beiträge in der privaten Krankenversicherung können im Alter steigen; eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen. Eine Familienversicherung wie in der GKV gibt es in der PKV nicht - jedes Kind wird eigenständig versichert. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der DKV oder lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater unterstützen.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten ordnen die Leistung in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Geprüft am 17.08.2026. Alle vier Quellen waren an diesem Tag abrufbar. Tarifangaben können sich ändern.

  1. § 204 VVG - Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, Abs. 1 Nr. 1: Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, Leistungsausschluss oder angemessener Risikozuschlag samt Wartezeit bei Mehrleistung, Ausschluss des Wechsels aus einem Unisex-Tarif. Abs. 4: keine Anwendung auf befristete Versicherungsverhältnisse außer bei Befristung nach § 196., abgerufen am 17.08.2026
  2. § 19 VVG - Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, Vorvertragliche Anzeigepflicht; gilt auch für Gesundheitsfragen zu Mehrleistungen beim internen Tarifwechsel., abgerufen am 17.08.2026
  3. Tarifcheck Vollversicherung, DKV Deutsche Krankenversicherung AG, HTTP 200. Beleg für den Tarifcheck im Kundenportal „Meine Versicherungen“ für Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherung sowie für die Beratung durch ERGO-Berater vor Ort., abgerufen am 17.08.2026
  4. Neuer Premiumtarif für Privatversicherte - PremiumMed, DKV Deutsche Krankenversicherung AG, HTTP 200. Beleg für Tarifname PremiumMed und Beitragslinie PremiumMed PMA für Humanmediziner, 100 % ärztliche Leistungen, 90 % Zahnersatz und Zahnkronen, Beitragsrückerstattung je nach Tarif und Selbstbeteiligungsstufe bis zu 3.600 Euro. Ein Tarif „BestMed“ war weder hier noch auf der Produktübersicht oder in der Sitemap auffindbar., abgerufen am 17.08.2026

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