Der Basistarif nach § 152 VAG: Leistungen auf GKV-Niveau
Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt. Er ist das gesetzlich verankerte Sicherheitsnetz der PKV: Jeder Privatversicherte hat das uneingeschränkte Recht, in den Basistarif seines Versicherers zu wechseln – unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Versicherungsdauer. Der Versicherer darf den Wechsel nicht verweigern und keine Risikozuschläge erheben.
Die Leistungen des Basistarifs entsprechen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 152 Abs. 1 VAG). Das bedeutet konkret: Ambulante Behandlung nur bei zugelassenen Kassenärzten, Abrechnung nach dem 1,2-fachen Satz der GOÄ (statt dem sonst üblichen 2,3- oder 3,5-fachen), stationäre Behandlung im Mehrbettzimmer ohne Chefarzt, Zahnersatz nach der GKV-Festzuschuss-Regelung, keine Heilpraktikerleistungen und eingeschränkte Hilfsmittelversorgung.
Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt. 2026 liegt dieser bei rund 1.017 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro × allgemeiner Beitragssatz 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 %). Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII wird der Beitrag auf die Hälfte (rund 509 Euro) reduziert. Falls auch dieser Betrag das Nettoeinkommen übersteigt, beteiligt sich der Sozialhilfeträger.
Ein häufiges Problem im Basistarif: Weil Ärzte nur den reduzierten GOÄ-Satz abrechnen können, weigern sich manche Ärzte, Basistarif-Patienten zu behandeln. In der Praxis berichten Betroffene von Schwierigkeiten bei der Arztsuche – ein Nachteil, den der Gesetzgeber nicht vollständig lösen konnte.
Der Standardtarif: Ein Auslaufmodell für Altversicherte
Der Standardtarif existierte bereits vor dem Basistarif und steht ausschließlich Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV eingetreten sind. Er ist ein Auslaufmodell: Neuversicherte seit 2009 haben keinen Zugang zum Standardtarif, sondern nur zum Basistarif.
Die Zugangsvoraussetzungen für den Standardtarif sind enger als beim Basistarif. Sie können wechseln, wenn Sie mindestens 65 Jahre alt sind, oder wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren bei Ihrem Versicherer privat versichert sind, oder wenn Sie Rentner sind und eine gesetzliche Rente beziehen.
Die Leistungen im Standardtarif sind mit denen des Basistarifs vergleichbar – beide orientieren sich am GKV-Leistungskatalog. Der Beitrag ist ebenfalls auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt. Ein Unterschied: Im Standardtarif werden die vor 2009 aufgebauten Alterungsrückstellungen vollständig angerechnet, was den Beitrag für langjährig Versicherte oft deutlich unter den Höchstbeitrag drückt.
In der Praxis zahlen Versicherte im Standardtarif je nach Alter und Versicherungsdauer zwischen 300 und 700 Euro monatlich. Das liegt unter dem Höchstbeitrag, weil die über Jahrzehnte aufgebauten Alterungsrückstellungen beitragssenkend wirken.
Wer kann wechseln?
- Basistarif
- Jeder Privatversicherte, jederzeit Vorteil: Basistarif
- Standardtarif
- Nur Eintritt vor 2009, mit Alters-/Dauerbedingungen
Zugangshürden
- Basistarif
- Keine – gesetzlich garantiert (§ 152 VAG) Vorteil: Basistarif
- Standardtarif
- Ab 65 Jahre oder ab 55 mit 10 Jahren Versicherungsdauer
Leistungsniveau
- Basistarif
- GKV-Niveau
- Standardtarif
- GKV-Niveau (vergleichbar)
Beitragsdeckelung
- Basistarif
- Auf GKV-Höchstbeitrag gedeckelt
- Standardtarif
- Auf GKV-Höchstbeitrag gedeckelt
Zukunft
- Basistarif
- Dauerhaftes Sicherheitsnetz für alle Vorteil: Basistarif
- Standardtarif
- Auslaufmodell, nur noch für Altversicherte
Leistungsvergleich: Was Sie beim Wechsel verlieren
Der Wechsel in den Basistarif oder Standardtarif bedeutet einen erheblichen Leistungsverlust. Dieser Verlust sollte Ihnen bewusst sein, bevor Sie den Schritt gehen – denn ein Rückweg in den alten Tarif ist in der Regel nicht möglich (bzw. nur mit erneuter Gesundheitsprüfung und Neukalkulation).
Entscheidender Unterschied: Arztwahl
- Normaltarif (PKV)
- Freie Wahl aller Ärzte, auch Privatärzte
- Basistarif / Standardtarif
- Nur zugelassene Kassenärzte
GOÄ-Erstattungssatz
- Normaltarif (PKV)
- 2,3- bis 3,5-facher Satz
- Basistarif / Standardtarif
- 1,2-facher Satz (Regelhöchstsatz)
Stationär: Zimmer
- Normaltarif (PKV)
- Einbett- oder Zweibettzimmer
- Basistarif / Standardtarif
- Mehrbettzimmer
Entscheidender Unterschied: Stationär: Chefarzt
- Normaltarif (PKV)
- Chefarztbehandlung inklusive
- Basistarif / Standardtarif
- Kein Chefarzt
Zahnersatz
- Normaltarif (PKV)
- 80 bis 100 Prozent Erstattung
- Basistarif / Standardtarif
- GKV-Festzuschuss (ca. 60 Prozent)
Heilpraktiker
- Normaltarif (PKV)
- Je nach Tarif erstattet
- Basistarif / Standardtarif
- Nicht versichert
Beitragsrückerstattung
- Normaltarif (PKV)
- 1 bis 6 Monatsbeiträge bei Leistungsfreiheit
- Basistarif / Standardtarif
- Keine Rückerstattung
Typischer Beitrag (55 Jahre)
- Normaltarif (PKV)
- 500 bis 900 Euro monatlich
- Basistarif / Standardtarif
- 400 bis 945 Euro monatlich
Leistungsvergleich: PKV-Normaltarif vs. Basistarif und Standardtarif (Stand: 2026)
Der finanzielle Vorteil des Basistarifs liegt oft nur bei 100 bis 200 Euro monatlich gegenüber dem bisherigen Tarif – bei massivem Leistungsverlust. Ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG bietet in den meisten Fällen eine vergleichbare oder höhere Ersparnis bei deutlich besseren Leistungen.
Für wen sind Basistarif und Standardtarif sinnvoll?
Trotz der Leistungseinschränkungen gibt es Situationen, in denen der Basistarif oder Standardtarif die richtige Wahl sein kann. Es sind allerdings Ausnahmesituationen – nicht der Regelfall.
Rentner mit niedrigem Einkommen: Wenn die Pension oder Rente kaum den PKV-Beitrag deckt und kein interner Tarifwechsel eine ausreichende Entlastung bringt, kann der Basistarif die finanzielle Belastung auf ein tragbares Maß senken. Der Höchstbeitrag von ca. 945 Euro (2026) bzw. der halbierte Beitrag bei Hilfebedürftigkeit kann deutlich unter dem bisherigen Normaltarif liegen.
Hilfebedürftige Versicherte: Wer Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe bezieht, profitiert vom halbierten Beitrag im Basistarif. Der Sozialhilfeträger übernimmt zudem die Differenz, wenn auch der halbierte Beitrag das verfügbare Einkommen übersteigt.
Versicherte in extremen Beitragssituationen: Wer in einem sehr alten, geschlossenen Tarif mehr als 1.200 Euro monatlich zahlt und bei dem auch der interne Tarifwechsel keine ausreichende Entlastung bringt, kann den Basistarif als Übergangslösung nutzen. Allerdings sollte dieser Schritt nur nach Ausschöpfung aller Alternativen erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Der Wechsel in den Basistarif ist in der Regel eine Einbahnstraße. Ein Rückwechsel in einen Normaltarif ist nur mit erneuter Gesundheitsprüfung und Neukalkulation möglich – das kann im Alter sehr teuer werden oder an Vorerkrankungen scheitern. Prüfen Sie daher alle Alternativen, bevor Sie diesen Schritt gehen.
Warum der interne Tarifwechsel fast immer besser ist
In der Beratungspraxis zeigt sich: Für mehr als 90 Prozent der Versicherten, die über einen Wechsel in den Basistarif nachdenken, gibt es eine bessere Lösung – den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Dieser bietet drei entscheidende Vorteile gegenüber dem Basistarif.
Erstens: Bessere Leistungen. Während der Basistarif auf GKV-Niveau einschränkt, bieten interne Wechseltarife in der Regel deutlich bessere Leistungen – freie Arztwahl, höhere GOÄ-Sätze, Zweibettzimmer, Chefarzt und besseren Zahnersatz. Zweitens: Vergleichbare oder niedrigere Kosten. Durch die vollständige Anrechnung der Alterungsrückstellungen liegt der Beitrag im Wechseltarif oft auf dem Niveau des Basistarifs – manchmal sogar darunter. Drittens: Kein Rückweg-Problem. Beim internen Tarifwechsel können Sie jederzeit erneut wechseln. Beim Basistarif ist der Rückweg praktisch versperrt.
Konkretes Beispiel: Eine 62-jährige Versicherte der DKV zahlte 890 Euro monatlich in einem geschlossenen Tarif. Der Basistarif hätte 720 Euro gekostet – mit massivem Leistungsverlust. Durch einen internen Tarifwechsel nach § 204 VVG sank der Beitrag auf 540 Euro – bei Zweibettzimmer, Chefarzt und 90 Prozent Zahnersatz. Die Patientin spart 350 Euro monatlich gegenüber dem alten Tarif und hat deutlich bessere Leistungen als im Basistarif.
Unser Rat: Bevor Sie den Wechsel in den Basistarif erwägen, lassen Sie Ihre Tarifsituation von einem unabhängigen Berater (§ 34d GewO) analysieren. In den allermeisten Fällen findet sich ein interner Wechseltarif, der günstiger und leistungsstärker ist.
Häufig gestellte Fragen zu Basistarif und Standardtarif
Häufige Fragen
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Nein. Der Zugang zum Basistarif ist gesetzlich garantiert (§ 152 VAG). Kein PKV-Unternehmen darf den Wechsel verweigern, Risikozuschläge erheben oder Wartezeiten festsetzen. Das gilt unabhängig von Ihrem Alter, Gesundheitszustand oder der Versicherungsdauer. Sollte Ihr Versicherer den Wechsel ablehnen, wenden Sie sich an die BaFin.
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Grundsätzlich ja, aber unter erschwerten Bedingungen. Der Versicherer darf für den Rückwechsel eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen und den Beitrag nach Ihrem aktuellen Alter kalkulieren. Im Ergebnis ist der Normaltarif dann oft deutlich teurer als vor dem Wechsel in den Basistarif. Deshalb gilt: Prüfen Sie alle Alternativen, bevor Sie in den Basistarif wechseln.
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Nein. Der Höchstbeitrag von ca. 945 Euro (2026) ist die Obergrenze. Der tatsächliche Beitrag hängt von Ihrem Eintrittsalter und den aufgebauten Alterungsrückstellungen ab. Langjährig Versicherte, die hohe Rückstellungen gebildet haben, zahlen oft deutlich weniger. Bei Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag auf die Hälfte reduziert.
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Der Hauptunterschied liegt im Zugang: Den Basistarif kann jeder Privatversicherte jederzeit wählen. Der Standardtarif steht nur Versicherten offen, die vor dem 1. Januar 2009 in die PKV eingetreten sind und bestimmte Alters- oder Versicherungsdauer-Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungen sind in beiden Tarifen vergleichbar (GKV-Niveau), ebenso die Beitragsdeckelung. Der Standardtarif ist ein Auslaufmodell, das langfristig an Bedeutung verliert.
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Das kann ein Problem sein. Im Basistarif rechnen Ärzte nur den reduzierten GOÄ-Satz (1,2-fach) ab – deutlich weniger als bei Normaltarif-Patienten (2,3- bis 3,5-fach). Einige Ärzte lehnen daher Basistarif-Patienten ab oder bieten längere Wartezeiten. Rein rechtlich dürfen Kassenärzte die Behandlung nicht verweigern, aber in der Praxis berichten Betroffene von Einschränkungen. Fachärzte ohne Kassenzulassung können die Behandlung ablehnen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die Entscheidung für den Basistarif oder Standardtarif sollte nur nach eingehender Prüfung aller Alternativen und idealerweise nach Rücksprache mit einem zugelassenen Berater (§ 34d GewO) getroffen werden. Stand: Juli 2026.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Beschwerden und Streitschlichtung, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Aufsichtsbehörde über die privaten Krankenversicherer und ihre Tarifpflichten, abgerufen am 24.08.2026
- § 152 VAG – Basistarif, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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