- Basis- und Standardtarif sind brancheneinheitliche PKV-Tarife mit sozialer Schutzfunktion.
- Ihre Leistungen orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung, sind aber nicht automatisch identisch.
- Zugang, Beitragsgrenzen und Zusatzschutz unterscheiden sich.
Wer kann in den Basistarif wechseln?
- Wurde der bestehende Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 geschlossen, besteht grundsätzlich Zugang zum Basistarif; der Versicherer muss die in § 152 Abs. 2 VAG genannten Personen aufnehmen.
- Wurde der bestehende Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen, ist der heutige interne Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers möglich, wenn die versicherte Person mindestens 55 Jahre alt ist.
- Vor 55 ist der Wechsel bei einem Altvertrag möglich, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt sind und die Rente beantragt wurde, ein beamtenrechtliches oder vergleichbares Ruhegehalt bezogen wird oder Hilfebedürftigkeit nach SGB II beziehungsweise SGB XII besteht.
- Die frühere Sonderfrist für andere Altverträge endete mit einem Antrag vor dem 1. Juli 2009 und ist heute kein neuer Zugangsweg.
- Maßgeblich für Altverträge ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Lassen Sie den individuellen Anspruch schriftlich bestätigen.
Wer kann in den Standardtarif wechseln?
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Die Vollversicherung bestand bereits vor dem 1. Januar 2009 beim gegenwärtigen Versicherer.
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Es bestehen mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit in substitutivem PKV-Schutz.
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Sie dürfen zwischenzeitlich nicht in einen Unisex-Tarif gewechselt sein: Die Rückkehr in einen geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif ist ausgeschlossen. Das betrifft auch den Standardtarif. Ein Vertragsbeginn vor 2009 allein reicht deshalb nicht. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
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Zusätzlich gilt eine der folgenden Varianten:
- mindestens 65 Jahre,
- mindestens 55 Jahre und Gesamteinkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V,
- vor 55 Bezug einer gesetzlichen Rente oder erfüllter und bereits beantragter Rentenanspruch sowie Einkommen nicht über der Grenze,
- für Beihilfeberechtigte vor 55 Bezug eines beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Ruhegehalts sowie Einkommen nicht über der Grenze.
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Für Beihilfeberechtigte gelten eigene Tarifstufen und Nachweise.
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Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif.
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Lassen Sie sich die für Ihren Antrag geltende Einkommensgrenze bestätigen.
Welche Leistungen bieten Basis- und Standardtarif?
| Frage | Basistarif | Standardtarif |
|---|---|---|
| Leistungsniveau | In Art, Umfang und Höhe mit den gesetzlichen Vorgaben der GKV vergleichbar | Am Leistungsumfang der GKV orientiert |
| Vorerkrankungen | Keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse im Basistarif; eine Risikoprüfung ist für gesetzlich begrenzte Zwecke möglich | Zugang nur bei erfüllten Voraussetzungen; Alterungsrückstellungen wirken auf den Beitrag |
| Zusatzschutz | Ergänzende Krankheitskostenversicherung ist gesetzlich zulässig | Weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung darf für dieselbe Person grundsätzlich nicht daneben bestehen |
| Beihilfe | Beihilfekonforme Variante ist vorgesehen | Eigene Tarifstufe für Beihilfeberechtigte |
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Quellen: § 152 VAG, § 203 Abs. 1 VVG und AVB Standardtarif.
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„Vergleichbar mit GKV“ bedeutet keine vollständige Identität der beiden Tarife oder mit jeder gesetzlichen Kasse.
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Prüfen Sie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz, Psychotherapie, stationäre Leistungen und Abrechnungsgrenzen.
Wie sind die Beiträge begrenzt?
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Im Basistarif darf der Beitrag ohne Selbstbehalt den gesetzlich berechneten GKV-Höchstbeitrag einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag nicht überschreiten. Die Grenze verändert sich mit Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenze.
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Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII wird der Basistarifbeitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit halbiert. Die zuständige Stelle muss dies auf Antrag prüfen und bescheinigen.
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Im Standardtarif ist der Beitrag ebenfalls begrenzt; die konkrete Prämie hängt von der Versicherungsbiografie und den angerechneten Alterungsrückstellungen ab. Für Ehepaare kann eine gemeinsame Höchstgrenze gelten, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
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Der Beitrag zur privaten Pflege-Pflichtversicherung kommt gesondert hinzu.
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Quellen: § 152 Abs. 3 und 4 VAG sowie BMG – Private Krankenversicherung.
Wann ist ein Sozialtarif nicht automatisch die beste erste Option?
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Wenn ein interner Normaltarif mit passenden Leistungen und tragbarem Gesamtaufwand verfügbar ist.
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Wenn der Verlust bestimmter Leistungen später schwer rückgängig zu machen wäre.
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Wenn die Zugangsvoraussetzungen noch nicht schriftlich geprüft sind.
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Wenn nur der Höchstbeitrag betrachtet wurde, nicht die individuelle Prämie.
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Fordern Sie parallel einen Vergleich interner Tarife nach § 204 VVG an.
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Vergleichen Sie Basis- oder Standardtarif mit den tatsächlich verfügbaren Alternativen.
Können Sie später aus dem Basistarif zurückwechseln?
- Ein allgemeines problemloses Rückkehrrecht in den früheren Tarif besteht nicht.
- Eine Ausnahme gilt bei einem hilfebedingten Wechsel nach dem 15. März 2020, wenn die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet und die Rückkehr innerhalb von drei Monaten in Textform verlangt wird. Einzelheiten: § 204 Abs. 2 VVG.
- Außerhalb dieser Sonderregel können Gesundheitsprüfung, Risikozuschlag oder andere Bedingungen für höhere Leistungen relevant werden.
- Klären Sie die Rückkehrfolgen vor dem Wechsel.
Welche Unterlagen sollten Sie vor dem Wechsel vergleichen?
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schriftliche Bestätigung der Zugangsberechtigung,
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Beitrag einschließlich Pflegepflichtversicherung und Selbstbehalt,
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vollständige Leistungsgegenüberstellung,
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Auswirkungen auf Alterungsrückstellungen,
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mögliche Zusatzversicherungen und deren Zulässigkeit,
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Abrechnungsregeln für Ärztinnen, Ärzte und Zahnbehandlungen,
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Regeln für einen späteren Tarifwechsel.
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Dieser Vergleich ersetzt keine individuelle Prüfung.
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Verbindlich sind Gesetz, brancheneinheitliche Bedingungen und das konkrete Angebot Ihres Versicherers.
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Weitere Möglichkeiten prüfen: Was tun bei zu hohem PKV-Beitrag?
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 152 Abs. 2 VAG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif, Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 13.10.2026
- § 203 Abs. 1 VVG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- BMG – Private Krankenversicherung, Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 13.10.2026
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