Was § 204 VVG bei der HUK-COBURG konkret bedeutet
Der Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG lautet im geprüften Wortlaut: Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser „Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt“.
Die HUK-COBURG beschreibt das in ihrem FAQ so: „In der privaten Krankenversicherung besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Tarife zu wechseln und den Versicherungsschutz Ihren (neuen) Bedürfnissen anzupassen. Enthält der neue Tarif Mehrleistungen, die vorher noch nicht versichert waren, ist der Tarifwechsel mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und mit Wartezeiten verbunden. Bei einem Wechsel innerhalb der Vollkostentarife bestehen generell keine Wartezeiten. Vorhandene Alterungsrückstellungen werden selbstverständlich angerechnet und wirken beitragsmindernd.“
An einer Stelle bleibt diese Darstellung hinter dem Gesetz zurück. Die HUK-COBURG stellt die Wartezeit bei Mehrleistungen als feststehende Folge dar. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Ihnen jedoch ein Wahlrecht: „Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.“ Sie können also entscheiden, ob Sie die Mehrleistung mit Risikoprüfung und Wartezeit einkaufen oder ob Sie sie ausschließen und dafür sofort und ohne Zuschlag wechseln. Sprechen Sie diesen Punkt aktiv an - von selbst wird er Ihnen nach dem Wortlaut der Website nicht angeboten.
Zwei weitere Grenzen des Gesetzes gelten auch hier: Ein Wechsel aus einem Unisex-Tarif in einen nach Geschlecht kalkulierten Tarif ist ausdrücklich ausgeschlossen. Und nach § 204 Abs. 4 VVG gilt das Tarifwechselrecht nicht für befristete Versicherungsverhältnisse, außer bei einer Befristung nach § 196 VVG.
Positionierung laut HUK-COBURG
- Komfort-Tarif
- Die leistungsstarke und komfortable Gesundheitsvorsorge nach Ihren Wünschen
- SelectPro-Tarif
- Für alle, die Wert auf ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis legen
Entscheidender Unterschied: Arztbehandlung
- Komfort-Tarif
- zu 100 %
- SelectPro-Tarif
- zu 80 %
Entscheidender Unterschied: Heilpraktiker
- Komfort-Tarif
- zu 100 %
- SelectPro-Tarif
- zu 60 %
Ambulante Psychotherapie
- Komfort-Tarif
- zu 100 %
- SelectPro-Tarif
- zu 80 %
Mögliche Selbstbeteiligung pro Jahr (Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler)
- Komfort-Tarif
- 0 €, 300 €, 600 €, 1.500 €
- SelectPro-Tarif
- 0 €, 300 €, 600 €, 1.500 €
Mögliche Selbstbeteiligung pro Jahr (Studenten)
- Komfort-Tarif
- 0 €, 300 €, 600 €
- SelectPro-Tarif
- 0 €, 300 €, 600 €
Alle Werte aus der Leistungs- und Selbstbeteiligungstabelle auf huk.de/gesundheit-vorsorge-vermoegen/krankenversicherung/krankenvollversicherung.html, abgerufen am 17.08.2026. Die Tabelle des Versicherers führt zusätzlich den E-Tarif, dessen Erstattung teilweise an die Behandlung bei sogenannten Gesundheitspartnern geknüpft ist. Auszug, keine vollständige Leistungsübersicht.
Was die Gegenüberstellung für Ihre Entscheidung bedeutet
Die Zahlen zeigen, warum ein Wechsel vom Komfort- in den SelectPro-Tarif den Beitrag senken kann - und wodurch. Bei der Arztbehandlung sinkt die Erstattung nach Angabe der HUK-COBURG von 100 auf 80 Prozent, beim Heilpraktiker von 100 auf 60 Prozent. Der niedrigere Beitrag ist hier also nicht das Ergebnis einer moderneren Kalkulation, sondern einer geringeren Leistung. Ob sich das für Sie rechnet, hängt davon ab, wie oft und wofür Sie Rechnungen einreichen. Wer regelmäßig naturheilkundliche Leistungen nutzt, verliert im SelectPro-Tarif spürbar.
Der zweite Hebel liegt in der Selbstbeteiligung. Komfort- und SelectPro-Tarif bieten laut HUK-COBURG identische Stufen von 0 bis 1.500 Euro im Jahr. Der Versicherer formuliert den Zusammenhang selbst nüchtern: „Eine höhere Selbstbeteiligung bedeutet immer eine niedrigere Prämie. Prüfen Sie dennoch, ob sich die Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung in der PKV für Sie lohnt.“ Rechnen Sie ehrlich: Eine Beitragsersparnis von 60 Euro im Monat ist aufgezehrt, wenn die Selbstbeteiligung um 1.200 Euro im Jahr steigt und Sie diese Summe regelmäßig ausschöpfen.
Ein dritter, oft übersehener Punkt betrifft die Beitragsrückerstattung. Die HUK-COBURG schreibt: „Eine Beitragsrückerstattung bekommt man normalerweise nur, wenn keine Rechnungen eingereicht werden. Bei uns erhalten Sie auch dann Ihre Beitragsrückerstattung, wenn Sie Rechnungen für Vorsorgeuntersuchungen (auch Zahnvorsorge) und professionelle Zahnreinigung einreichen. Schutzimpfungen sind ebenfalls unschädlich.“ Wer diese Regel kennt, muss Vorsorge nicht aus Angst um die Rückerstattung aufschieben.
Was wir gelöscht haben - und warum
Eine frühere Fassung dieser Seite nannte Selbstbehaltsstufen „von 0 bis 1.200 Euro Jahresselbstbehalt“ und sprach an anderer Stelle von „600 oder 1.200 Euro“. Beides ist nach der veröffentlichten Tabelle der HUK-COBURG falsch: Die Stufen lauten 0, 300, 600 und 1.500 Euro. Wir haben die Werte korrigiert.
Gestrichen haben wir die Angabe, Versicherte könnten „mit Einsparungen zwischen 50 und 200 Euro monatlich rechnen“. Dafür gab es keine Quelle und keine Methodik. Gestrichen ist ebenso die Behauptung, die HUK-COBURG gehöre „bei der Beitragsstabilität regelmäßig zur Branchenspitze“ - die Website belegt eine niedrige Verwaltungskostenquote, nicht eine überdurchschnittliche Beitragsstabilität. Das sind zwei verschiedene Dinge: Verwaltungskosten sind nur ein Bestandteil des Beitrags, die Beitragsentwicklung hängt vor allem von der Schadenentwicklung des Kollektivs ab.
Gestrichen ist schließlich die Einordnung der HUK-COBURG als „Direktversicherer“ ohne Filialnetz und ohne Vermittlerprovisionen. Die Website verweist ausdrücklich auf „Versicherungen in Ihrer Nähe“ und die Suche nach einem persönlichen Ansprechpartner. Die daran anknüpfende Aussage, deshalb sei die Beratung „überwiegend telefonisch oder digital“, war ebenfalls nicht belegt.
Häufige Fragen
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Nicht zwingend. Die HUK-COBURG schreibt, ein Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen sei „mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und mit Wartezeiten verbunden“; innerhalb der Vollkostentarife bestünden „generell keine Wartezeiten“. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt Ihnen darüber hinaus ein Wahlrecht: Sie können Risikozuschlag und Wartezeit abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren. Fragen Sie diese Option ausdrücklich ab.
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Die HUK-COBURG bewirbt drei Vollversicherungstarife: den Komfort-Tarif, den SelectPro-Tarif und den E-Tarif, den sie als „günstigen Grundschutz für Neuselbstständige“ beschreibt. Ob Ihr eigener Tarif dazugehört oder einer älteren, nicht mehr vertriebenen Generation angehört, geht aus der Website nicht hervor. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Tarife für Sie tatsächlich als Zieltarif mit gleichartigem Versicherungsschutz offenstehen - ein geschlossener Tarif kommt in aller Regel nicht in Betracht.
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Nein. Die HUK-COBURG gibt ihre Verwaltungskostenquote mit 1,0 Prozent an und verweist auf die Kennzahlen des PKV-Verbandes 2024 (Stand 10/2025). Das ist ein realer Kostenvorteil, aber nur ein Baustein. Die Höhe und Entwicklung Ihres Beitrags hängen daneben von Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Vertragsschluss, Leistungsumfang, Selbstbeteiligung und vor allem von der Schadenentwicklung Ihres Tarifkollektivs ab.
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Weil sie ohne Ihre Vertragsdaten nicht seriös zu berechnen sind. Die HUK-COBURG nennt auf ihrer Seite ein Beitragsbeispiel zum Komfort-Tarif für einen 30-jährigen Arbeitnehmer mit Versicherungsbeginn zum 01.03.2026 und stellt es dem GKV-Höchstbeitrag 2026 von 1.261,31 Euro inklusive Pflegepflichtversicherung (ohne Kinder) und Arbeitgeber-Zuschuss gegenüber. Für einen Bestandskunden mit gebildeter Alterungsrückstellung sagt ein solcher Neugeschäftsbeitrag nichts aus. Belastbar wird es erst mit Ihrer persönlichen Tarifauskunft.
Grenzen der HUK-COBURG bei § 204 - ehrlich benannt
Die erste Grenze ist der Umfang der Tarifwelt. Drei offene Vollversicherungstarife bedeuten wenige Wechselziele. Wer bereits im SelectPro-Tarif mit passender Selbstbeteiligung versichert ist, hat innerhalb des Unternehmens kaum noch Spielraum - außer über eine höhere Selbstbeteiligung, die aber Eigenkosten verlagert statt sie zu senken.
Die zweite Grenze ist die Qualität der Ersparnis. Die Leistungstabelle der HUK-COBURG zeigt offen, dass der günstigere SelectPro-Tarif bei zentralen ambulanten Positionen niedriger erstattet. Ein Wechsel dorthin senkt den Beitrag, aber er senkt auch die Leistung. Das ist kein Vorwurf an den Versicherer - im Gegenteil, die transparente Gegenüberstellung ist hilfreich -, aber es entwertet jede pauschale Einsparaussage.
Die dritte Grenze betrifft die Altersvorsorge. Die HUK-COBURG weist darauf hin, dass sich ein zusätzlicher Tarif für ergänzende Rückstellungen wählen lässt und dass sich der Arbeitgeber an dessen Kosten beteiligen muss. Ein solcher Beitragsentlastungstarif kostet heute Geld und wirkt erst später. Wer den Beitrag jetzt senken will und gleichzeitig für später vorsorgt, sollte beide Effekte getrennt durchrechnen und nicht miteinander verrechnen.
Weitere Versicherer für die Beitragsoptimierung
Der Anspruch aus § 204 VVG gilt unternehmensunabhängig. Wie ein Versicherer damit umgeht und welche Tarifwelt zur Verfügung steht, unterscheidet sich jedoch erheblich. Vergleichen Sie deshalb auch die Seiten zu Debeka, Allianz, AXA, DKV, Signal Iduna und Gothaer.
Hinweis: Diese Seite erklärt die Rechtslage zum Tarifwechsel und gibt die von uns geprüften Angaben der HUK-COBURG wieder. Sie ist keine Tarifempfehlung und ersetzt keine individuelle Beratung. Beiträge in der privaten Krankenversicherung können im Alter steigen; eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen. Eine Familienversicherung wie in der GKV gibt es in der PKV nicht. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der HUK-COBURG oder lassen Sie sich von einem unabhängigen Berater unterstützen.
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Quellen
Geprüft am 17.08.2026. Alle drei Quellen waren an diesem Tag abrufbar. Zur Beitragsanpassungshistorie der HUK-COBURG fanden wir keine versichererneutrale Primärquelle - entsprechende Aussagen wurden entfernt statt abgeschwächt.
- § 204 VVG - Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, Abs. 1 Nr. 1: Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung, Leistungsausschluss oder angemessener Risikozuschlag samt Wartezeit bei Mehrleistung, Abwendungsrecht des Versicherungsnehmers, Ausschluss des Wechsels aus einem Unisex-Tarif. Abs. 4: keine Anwendung auf befristete Versicherungsverhältnisse außer bei Befristung nach § 196., abgerufen am 17.08.2026
- Krankenvollversicherung - Tarife, Leistungsvergleich, Selbstbeteiligungen und FAQ, HUK-COBURG, HTTP 200. Beleg für die drei Tarife Komfort, SelectPro und E-Tarif, für die Erstattungssätze bei Arztbehandlung, Heilpraktiker und ambulanter Psychotherapie, für die Selbstbeteiligungsstufen 0/300/600/1.500 Euro (E-Tarif: 300/1.500 Euro) und 0/300/600 Euro für Studenten, für die Verwaltungskostenquote von 1,0 Prozent nach Kennzahlen des PKV-Verbandes 2024 (Stand 10/2025), für die Beitragsrückerstattungsregel bei Vorsorge- und Impfrechnungen, für das FAQ zum Tarifwechsel sowie für den GKV-Höchstbeitrag 2026 von 1.261,31 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 5.812,50 Euro monatlich., abgerufen am 17.08.2026
- § 19 VVG - Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, Vorvertragliche Anzeigepflicht; gilt auch für Gesundheitsfragen zu Mehrleistungen beim internen Tarifwechsel., abgerufen am 17.08.2026