Wann kommt die Befreiung infrage?
- Wenn Ihre gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreichen: grundsätzlich zwei Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
- Bei schwerwiegender chronischer Erkrankung kann unter den Voraussetzungen des § 62 SGB V die Ein-Prozent-Grenze gelten. Eine Diagnose allein genügt nicht für jede Person. 1
- Berücksichtigte Angehörige und Freibeträge können die Haushaltsrechnung verändern. § 62 SGB V, Belastungsgrenze erklärt 1
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Welche Unterlagen brauche ich?
- Quittungen über tatsächlich gezahlte gesetzliche Zuzahlungen mit Name, Leistung und Datum; bei Rechnungen gegebenenfalls einen Zahlungsnachweis.
- Einkommensnachweise und Angaben zu berücksichtigten Angehörigen.
- Für die Ein-Prozent-Grenze den von der Kasse verlangten Nachweis der chronischen Erkrankung.
- Den Antrag der eigenen Kasse nutzen, etwa über App, Portal oder Papier. AOK-Antragszugang
Wie sieht eine einfache Rechnung aus?
- Rechenbeispiel: Eine allein lebende Person hat im Beispiel 24.000 Euro maßgebliche Jahreseinnahmen; es gilt die Zwei-Prozent-Grenze. Daraus ergeben sich 480 Euro.
- Rechenbeispiel: Sind 520 Euro gesetzliche Zuzahlungen belegt, liegen 40 Euro darüber. Bestätigt die Kasse die Rechnung, kann sie diesen Betrag erstatten und die Befreiung für den Rest des Jahres bescheinigen.
- Andere Haushalte können andere Grenzen haben. Der Zuzahlungsrechner dient zur Orientierung; die Kasse entscheidet anhand Ihrer Unterlagen.
Geht der Antrag rückwirkend oder im Voraus?
- Auch überzahlte gesetzliche Zuzahlungen aus vergangenen Jahren können geprüft werden. Einnahmen und Belege jeweils nach Kalenderjahr trennen.
- Die BARMER nennt bis zu vier Kalenderjahre für rückwirkende Anträge und bietet eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Belastungsgrenze an. Prüfen Sie Fristen und Verfahren bei Ihrer eigenen Kasse. BARMER
- Nach Bewilligung die Befreiungsbescheinigung für weitere gesetzliche Zuzahlungen vorlegen.
Welche Ausgaben zählen nicht automatisch mit?
- Private Zusatzleistungen, selbst gewählte Mehrkosten und andere Eigenanteile sind nicht allein wegen einer Rechnung gesetzliche Zuzahlungen.
- Bei gemischten Belegen die einzelnen Positionen prüfen lassen. Die Themenübersicht zur Zuzahlungsbefreiung erläutert den Leistungsumfang.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
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§ 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, § 62 Abs. 1 und 2, abgerufen am 28.09.2026
Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
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Weiterführend
- AOK-Antragszugang, AOK, abgerufen am 13.10.2026
- BARMER, BARMER, abgerufen am 13.10.2026
Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: