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Haushaltshilfe von der Krankenkasse

Wann übernimmt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe? Die Antwort hängt vom Grund ab: Krankenhaus, schwere Krankheit oder Schwangerschaft und Entbindung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Zuzahlungen.
Von Ressort Krankenversicherung Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Ja, die gesetzliche Krankenkasse übernimmt eine Haushaltshilfe in gesetzlich geregelten Situationen, wenn Sie den Haushalt nicht weiterführen können und niemand anderes im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann. Ob ein Kind im Haushalt leben muss, wie lange Hilfe möglich ist und ob Sie zuzahlen, hängt vom Anspruchsgrund ab.

Wofür die Antwort gilt
Krankenhaus oder bestimmte medizinische Leistungen § 38 Abs. 1 SGB V: Im Haushalt lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, hilfebedürftiges Kind.
Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung § 38 Abs. 1 SGB V: Auch ohne Kind möglich; grundsätzlich längstens vier Wochen, mit entsprechendem Kind längstens 26 Wochen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gelten zusätzliche Grenzen.
Schwangerschaft oder Entbindung § 24h SGB V: Kein Kind als zusätzliche Voraussetzung; Hilfe nur soweit der Haushalt deshalb nicht weitergeführt werden kann.
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Eine Frau wischt den Boden im Wohnzimmer, während ein Mann auf dem Sofa sitzt
Foto: Tima Miroshnichenko / Pexels

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Wann besteht ein Anspruch?

Die folgende Tabelle zeigt den entscheidenden Unterschied: Nicht jede Haushaltshilfe verlangt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt. Und eine Geburt allein löst noch keinen automatischen Anspruch aus.

Gesetzliche Grundfälle; eine mögliche zusätzliche Satzungsleistung der eigenen Kasse ist nicht enthalten. Stand: September 2026. Tabelle mit 3 Zeilen und 3 Spalten.
Grund Weitere Voraussetzung Dauer und Zuzahlung
Krankenhausbehandlung oder gesetzlich genannte Leistung (§ 38 Abs. 1 Satz 1) Kind unter zwölf Jahren oder behindertes, hilfebedürftiges Kind lebt im Haushalt; keine andere Person im Haushalt kann übernehmen Für die erforderliche Zeit; Erwachsene zahlen 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Tag
Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung (§ 38 Abs. 1 Satz 3) Haushalt kann nicht weitergeführt werden; keine andere Person im Haushalt kann übernehmen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist die Hilfe zur Versorgung des Kindes gesondert geregelt. Ohne entsprechendes Kind längstens vier Wochen, mit Kind längstens 26 Wochen; gesetzliche Zuzahlung
Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24h) Haushalt kann deswegen nicht weitergeführt werden; keine andere Person im Haushalt kann übernehmen Nach notwendigem individuellen Bedarf; grundsätzlich ohne Zuzahlung

Welcher Anspruchsweg passt zu Ihrer Situation?

Der Grund für den Ausfall entscheidet über die Regeln. Diese drei Beispiele zeigen, welche Frage Sie zuerst mit Ihrer Krankenkasse klären sollten:

  • Während einer Krankenhausbehandlung: Sie führen sonst den Haushalt, können es während der Behandlung aber nicht. Prüfen Sie § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Im Haushalt muss dafür ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind leben.1
  • Nach einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung: Prüfen Sie § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V. Ein Kind ist für bis zu vier Wochen nicht zwingend; mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einem entsprechend hilfebedürftigen Kind kann die Grenze bei 26 Wochen liegen. Die ärztliche Bescheinigung muss den konkreten Ausfall erklären.2
  • Wegen Schwangerschaft oder Entbindung: Prüfen Sie § 24h SGB V. Ein bereits vorhandenes Kind ist keine zusätzliche Bedingung. Entscheidend ist, dass die Versicherte den Haushalt gerade deshalb nicht führen kann und niemand im Haushalt übernehmen kann. Mehr dazu im Ratgeber zur Haushaltshilfe nach der Geburt.3

Eine Diagnose, ein Krankenhausaufenthalt oder die Geburt allein begründen noch keinen bestimmten Stundenumfang. Die Kasse prüft, welche notwendigen Aufgaben ausfallen, wie lange das voraussichtlich dauert und welche Hilfe im Haushalt schon verfügbar ist.

Welche Arbeiten kann die Hilfe übernehmen?

Der GKV-Spitzenverband nennt die Weiterführung des Haushalts und die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern als Teil der Hilfe. Beschreiben Sie im Antrag deshalb konkrete Aufgaben statt nur „Unterstützung nötig“:

  • Haushalt: Welche notwendigen Tätigkeiten wie Einkaufen, Mahlzeiten, Wäsche oder Reinigung können Sie vorübergehend nicht erledigen?
  • Kinder: Welche Betreuung fällt aus, zu welchen Zeiten und weshalb kann keine andere Person im Haushalt übernehmen?
  • Zeitraum: Ab welchem Tag und ungefähr wie viele Stunden pro Tag wird Hilfe benötigt? Lassen Sie den ärztlich erwarteten Verlauf dokumentieren.

Der Umfang richtet sich nach dem individuellen notwendigen Bedarf. Eine Haushaltshilfe ist damit keine pauschale Ganztagsleistung und keine automatische Entlastung für jede Aufgabe.

Wie beantragen Sie die Haushaltshilfe?

  1. Grund nennen: Krankenhaus, schwere Krankheit oder Schwangerschaft und Entbindung führen zu verschiedenen Anspruchsregeln.
  2. Bedarf schildern: Welche Haushaltsaufgaben fallen aus? Wer lebt im Haushalt und weshalb kann diese Person sie nicht übernehmen?
  3. Formular der Kasse anfordern: Klären Sie, welche medizinische Bescheinigung und welche Angaben zum zeitlichen Umfang nötig sind.
  4. Organisation abstimmen: Fragen Sie, ob die Kasse eine Hilfe stellt oder ob Sie selbst jemanden beauftragen können. Sichern Sie die Zusage und den angemessenen Erstattungsrahmen vorab.

Für die besondere Situation rund um eine Geburt lesen Sie Haushaltshilfe nach der Geburt.

Was gilt für Angehörige und bei Ablehnung?

  • Nahe Angehörige: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sieht § 38 Abs. 4 SGB V grundsätzlich keine Vergütung vor. Erforderliche Fahrtkosten oder Verdienstausfall kann die Kasse unter den gesetzlichen Bedingungen erstatten.4
  • Eigene Hilfe: Wenn die Kasse keine Haushaltshilfe stellt oder ein Grund dagegen spricht, sieht das Gesetz eine Erstattung angemessener Kosten für selbst beschaffte Hilfe vor.5
  • Ablehnung: Lassen Sie sich die Begründung schriftlich geben und prüfen Sie, ob Anspruchsgrund, Haushaltssituation und medizinische Bescheinigung richtig berücksichtigt wurden.

Was kostet die Haushaltshilfe für Sie?

  • Anspruch nach § 38 SGB V: Erwachsene zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten je Einsatztag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei einem Tagesbetrag von 80 Euro wären das acht Euro; bei 120 Euro greift die Obergrenze von zehn Euro.6
  • Anspruch wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach § 24h SGB V: Die Leistung ist grundsätzlich zuzahlungsfrei.7
  • Selbst beschaffte Hilfe: Die Kasse erstattet nur angemessene Kosten und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Fragen Sie vor der Beauftragung nach dem Betrag, der Abrechnung und den nötigen Nachweisen.5

Falls sich Ihre gesetzlichen Zuzahlungen aus verschiedenen Behandlungen summieren, prüfen Sie außerdem die Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung.

Ausgewählte SBK-Angaben laut Original-Leistungsseite, geprüft am 28.09.2026. Das ist kein Marktvergleich; zusätzliche Leistungen und Bedingungen anderer Kassen können abweichen. Tabelle mit 3 Zeilen und 3 Spalten.
Frage Gesetzlicher Ausgangspunkt SBK-Beispiel
Alter des Kindes bei schwerer Krankheit Unter zwölf Jahre für die verlängerte Anspruchsdauer nach § 38 Abs. 1 SBK nennt bei ihrer Hilfe ein Kind unter 14 Jahren
Mögliche Dauer mit Kind Bei schwerer Krankheit nach § 38 Abs. 1 längstens 26 Wochen SBK nennt bei ihrer erweiterten Leistung nach Prüfung bis zu 52 Wochen
Selbst beschaffte, nicht verwandte Hilfe Angemessene Kosten nach § 38 Abs. 4; kein bundesweiter Stundensatz SBK nennt bis zu 12,25 Euro je Stunde

Die SBK beschreibt diese zusätzlichen Bedingungen selbst. Die Werte gelten nicht automatisch für andere Kassen und ersetzen keine Zusage für Ihren Einzelfall. Fragen Sie bei Ihrer Kasse ausdrücklich nach gesetzlichen und zusätzlichen Satzungsleistungen.

Quellen

Rechtslage und Original-Leistungsseiten geprüft am 28.09.2026. Individuellen Umfang und Satzungsleistungen bei Ihrer Kasse erfragen.

  1. Haushaltshilfe nach Krankenhausbehandlung: Voraussetzung Kind im Haushalt, Bundesministerium für Gesundheit, Abschnitt Haushaltshilfe, Aufzählung der zwei Voraussetzungen, abgerufen am 28.09.2026 wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zur Fundstelle 1
  2. Haushaltshilfe: Anspruchsdauer bei schwerer Krankheit, GKV-Spitzenverband, Abschnitt Haushaltshilfe, Absatz zur Dauer bei schwerer Krankheit und Kind im Haushalt, abgerufen am 28.09.2026 Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Lebt ein Kind im Haushalt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Zur Fundstelle 1
  3. § 24h SGB V – Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung, Bundesministerium der Justiz, § 24h Satz 1, abgerufen am 28.09.2026 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Zur Fundstelle 1
  4. § 38 SGB V – Angehörige als Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz, § 38 Abs. 4 Satz 2, abgerufen am 28.09.2026 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten Zur Fundstelle 1
  5. § 38 SGB V – selbst beschaffte Haushaltshilfe, Bundesministerium der Justiz, § 38 Abs. 4 Satz 1, abgerufen am 28.09.2026 sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Zur Fundstelle 1 Zur Fundstelle 2
  6. Haushaltshilfe: gesetzliche Zuzahlung, GKV-Spitzenverband, Abschnitt Haushaltshilfe, letzter Absatz vor Service, abgerufen am 28.09.2026 Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Zur Fundstelle 1
  7. Haushaltshilfe: Zuzahlungsfreiheit bei Schwangerschaft und Entbindung, GKV-Spitzenverband, Abschnitt Haushaltshilfe, letzter Absatz vor Service, abgerufen am 28.09.2026 Erhält die Versicherte wegen Schwangerschaft und Entbindung eine Haushaltshilfe, ist die Leistung grundsätzlich zuzahlungsfrei. Zur Fundstelle 1

Weiterführend

Für dieses Thema liegt noch keine belastbare Datenbasis vor.

Wir veröffentlichen einen Anbietervergleich erst, wenn er für genügend Anbieter an der Primärquelle belegt und nicht älter als zwölf Monate ist. Was wir bislang erhoben haben, reicht dafür nicht — und eine Tabelle voller Leerstellen wäre keine Hilfe, sondern nur der Anschein einer.

Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

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Können Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen, kann Hilfe infrage kommen. Entscheidend ist, wer die notwendigen Aufgaben tatsächlich übernehmen kann.

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