Zum Inhalt springen

Fragen zum Vergleich? Wir antworten kostenlos und unabhängig.

Kontakt aufnehmen

Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse

Wie hoch ist Ihre persönliche Belastungsgrenze, welche Belege zählen und wann können Sie die Befreiung beantragen? Hier finden Sie die Antwort und den Rechner.
Von Ressort Krankenversicherung Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei 1 Prozent. Sobald Ihre gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche Grenze für ein Kalenderjahr erreichen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.

Welcher Weg wann gilt
Regelfall 2 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Schwerwiegend chronisch krank nach den gesetzlichen Voraussetzungen 1 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Grenze erreicht Befreiung bei der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres beantragen

Ausser wenn

  • Für die Haushaltsberechnung gelten die Familien- und Freibetragsregeln des § 62 SGB V. Ein Prozent des eigenen Gehalts ist deshalb nicht immer die richtige Rechnung.
Frage zum Thema stellen

Stand:

Seniorenpaar rechnet zu Hause Rechnungen mit Taschenrechner und Bargeld durch
Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Wann können Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen?

Wenn Ihre gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze des Kalenderjahres erreichen, können Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Grenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent, unter den Voraussetzungen für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.1

Direkt zur Redaktion

Noch eine Frage zu diesem Beitrag?

Schreiben Sie uns Ihre Verständnisfrage. Wir antworten per E-Mail. Bitte nennen Sie keine Diagnosen oder anderen Gesundheitsdaten.

Danke, Ihre Frage ist angekommen.

Wir antworten an die angegebene E-Mail-Adresse.

Persönliche Hilfe beim Kassenwechsel anfragen

Wir verwenden Ihre Angaben nur, um diese Frage zu beantworten. Keine Weitergabe an Krankenkassen oder Vermittlungspartner. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Leistungen und Beitrag einordnen

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen?

§ 62 SGB V begrenzt gesetzliche Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich auf 2 Prozent der maßgeblichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Ist eine versicherte Person wegen derselben schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung und sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt 1 Prozent. Die niedrigere Grenze kann sich auf den berücksichtigten Familienhaushalt auswirken.1

Vereinfachte Beispiele ohne weitere Haushaltsmitglieder und Freibeträge
Jährliche Bruttoeinnahmen2 Prozent1 Prozent bei erfüllten Chroniker-Voraussetzungen
18.000 Euro360 Euro180 Euro
24.000 Euro480 Euro240 Euro
36.000 Euro720 Euro360 Euro

Diese Zahlen sind Rechenbeispiele, keine pauschalen Grenzwerte. Bei zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartnern und berücksichtigten Kindern werden Einnahmen und gesetzliche Zuzahlungen zusammen betrachtet; Freibeträge senken die Berechnungsgrundlage. Für bestimmte Sozialleistungen gelten eigene Berechnungsregeln.1 Geben Sie Ihre Daten im Zuzahlungsrechner ein und lassen Sie die verbindliche Grenze von der Krankenkasse prüfen.

Welche Kosten zählen zur Zuzahlungsbefreiung?

Entscheidend ist die gesetzliche Zuzahlung, nicht der Betrag, den Sie insgesamt aus eigener Tasche bezahlt haben. Typische anrechenbare Belege betreffen verordnete Arznei- und Heilmittel sowie die gesetzliche Zuzahlung im Krankenhaus. Zahlen Sie für eine Leistung mehrere Positionen, muss der gesetzliche Teil erkennbar sein.2

  • Anrechenbar: Tatsächlich gezahlte gesetzliche Zuzahlungen für berücksichtigte Personen und dasselbe Kalenderjahr; Quittung oder Zahlungsnachweis aufbewahren.3
  • Nicht anrechenbar: IGeL, privat gekaufte Mittel ohne Kassenleistung, Eigenanteile für Zahnersatz und Mehrkosten für ein teureres Wunscharzneimittel. Diese Positionen sind keine gesetzlichen Zuzahlungen.4
  • Unklarer Beleg: Bitten Sie Apotheke, Praxis oder Kasse um eine Aufschlüsselung. Eine Gesamtrechnung ohne erkennbare Zuzahlung kann die Prüfung erschweren.

Die Befreiung bezieht sich auf weitere gesetzliche Zuzahlungen. Sie übernimmt nicht automatisch private Mehrkosten oder jede Rechnung aus einer Behandlung.4

Wer bekommt die 1-Prozent-Grenze?

Eine Diagnose allein genügt nicht automatisch. Nach der Erläuterung des BMG muss in der Regel wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang ein Arztbesuch pro Quartal nachgewiesen werden. Hinzukommen muss mindestens eines der folgenden Kriterien:2

  • Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • Grad der Behinderung oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent,
  • kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine gravierende Verschlimmerung, kürzere Lebenserwartung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht.

Auch die Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm kann für die Ein-Prozent-Grenze relevant sein.2 Die Krankenkasse prüft die Voraussetzungen; lassen Sie sich von der behandelnden Praxis bestätigen, welche Nachweise Ihre Kasse verlangt.

  • Prüffrage 1: Liegt eine Bescheinigung über die schwerwiegende chronische Erkrankung und die Dauerbehandlung vor?
  • Prüffrage 2: Welche Personen und Einkommen gehören nach § 62 SGB V zu Ihrem Haushalt?
  • Prüffrage 3: Welche gesetzlichen Zuzahlungen aller berücksichtigten Personen sind bereits belegt?

Die Antrags-Checkliste zeigt die Unterlagen und den Ablauf.

Was passiert, wenn die Grenze erreicht ist?

  1. Persönliche Grenze überschlagen; bei Haushaltsmitgliedern die gemeinsame Berechnung beachten.
  2. Zuzahlungsquittungen und Einkommensnachweise für das betreffende Kalenderjahr sammeln.
  3. Die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Kasse benachrichtigt Sie nicht automatisch beim Erreichen der Grenze.3
  4. Den Befreiungsnachweis nach Bewilligung bei weiteren gesetzlichen Zuzahlungen vorlegen.

Die Bescheinigung gilt für den verbleibenden Teil des jeweiligen Kalenderjahres. Über die Grenze hinaus gezahlte gesetzliche Zuzahlungen können nach Prüfung erstattet werden; heben Sie deshalb auch spätere Quittungen auf.4 Für ein neues Kalenderjahr ist die Belastungsgrenze erneut zu prüfen.

Quellen

Rechtslage und Erläuterungen geprüft am 28.09.2026. Eurobeträge in der Tabelle sind aus § 62 SGB V gerechnete Beispiele ohne Haushaltsfreibeträge.

  1. § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, abgerufen am 28.09.2026 Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zur Fundstelle 1 Zur Fundstelle 2 Zur Fundstelle 3
  2. Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln, Bundesministerium für Gesundheit, Abschnitte Belastungsgrenze und Zuzahlungen bei schwerwiegend chronisch Kranken, abgerufen am 28.09.2026 In diese Rechnung fließen jedoch nicht allein die Zuzahlungen für Arzneimittel ein, sondern auch der Eigenanteil für stationäre Behandlung und die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege. Zur Fundstelle 1 Zur Fundstelle 2 Zur Fundstelle 3
  3. Belastungsgrenze, Bundesministerium für Gesundheit, Abschnitt Antrag auf Zuzahlungs-Befreiung, abgerufen am 28.09.2026 Da Ihre Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie selbst Ihre Zuzahlungen im Auge behalten. Zur Fundstelle 1 Zur Fundstelle 2
  4. Zuzahlungs-Befreiung: Welche Kosten angerechnet werden, AOK, Abschnitte Ausnahmen bei der Berechnung und Antrag auf Zuzahlungsbefreiung, abgerufen am 28.09.2026 Nicht alles, das Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Zur Fundstelle 1 Zur Fundstelle 2 Zur Fundstelle 3

Für dieses Thema liegt noch keine belastbare Datenbasis vor.

Wir veröffentlichen einen Anbietervergleich erst, wenn er für genügend Anbieter an der Primärquelle belegt und nicht älter als zwölf Monate ist. Was wir bislang erhoben haben, reicht dafür nicht — und eine Tabelle voller Leerstellen wäre keine Hilfe, sondern nur der Anschein einer.

Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

Wissenswertes zu diesem Thema

Checklisten

Aufgeschlagenes liniertes Notizbuch mit blauem Kugelschreiber auf einem Holztisch
Checkliste

Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Sammeln Sie gesetzliche Zuzahlungen und Einkommensnachweise getrennt nach Kalenderjahr. Die Kasse prüft Ihre Belastungsgrenze und eine mögliche Erstattung darüber hinaus.

Passt Ihre Krankenkasse noch zu Ihnen?

Schritt von

Sind Sie aktuell gesetzlich versichert? Dann können wir Ihnen passgenaue Angebote machen.

Grund für den Wechsel *

Damit wir Sie persönlich beraten können, benötigen wir einige Angaben.

Helfen Sie uns, die besten Tarife für Sie zu finden.

€
Welche Leistungen sind Ihnen wichtig?

Fast geschafft! Wie können wir Sie erreichen?

Mobil oder Festnetz, z. B. 0170 1234567 oder 030 12345678. Auch +49 oder 0049 sind möglich.

Bevorzugter Kontaktweg *
Wann erreichen wir Sie am besten?

Vormittags 8 bis 12 Uhr, nachmittags 12 bis 17 Uhr, abends 17 bis 20 Uhr. Die Angabe ist freiwillig.

Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben.