Das Studio-Abo zahlt keine Kasse – und das ist kein Versehen
Die Frage kehrt jedes Jahr im Januar zuverlässig zurück: Übernimmt die Krankenkasse den Beitrag fürs Fitnessstudio? Die ehrliche Antwort lautet nein – und zwar bei allen gesetzlichen Kassen gleichermaßen. Dahinter steckt kein Sparzwang einzelner Häuser, sondern das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 12 Abs. 1 SGB V darf sie nur finanzieren, was ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Ein Studiovertrag ist ein privater Dienstleistungsvertrag über die Nutzung von Trainingsflächen: ohne festgelegtes Ziel, ohne geprüftes Konzept und ohne jeden Nachweis, dass die Fläche überhaupt betreten wird.
Eine Pflichtleistung – also eine Leistung, die jede Kasse erbringen muss – ist die Studiomitgliedschaft damit nicht. Sie ist auch keine freiwillige Zusatzleistung, die eine Kasse in ihrer Satzung nach § 11 Abs. 6 SGB V vorsehen dürfte, denn der Gesetzgeber knüpft die Förderung von Bewegungsangeboten an eine Qualitätsprüfung. Wer im Netz auf Aussagen wie „diese Kasse zahlt Ihr Fitnessstudio" stößt, liest fast immer eine verkürzte Beschreibung eines der drei Wege, die es tatsächlich gibt.
Diese drei Wege sind real, rechtlich sauber begründet und in der Summe durchaus relevant: der zertifizierte Präventionskurs nach § 20 SGB V, der Bonus nach § 65a SGB V und die Förderung über den Arbeitgeber. Hinzu kommt ein vierter Fall, der oft mit Fitness verwechselt wird, aber ein eigenständiger Anspruch ist: der Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX.
| Merkmal | Weg 1: Präventionskurs | Weg 2: Bonusprogramm | Weg 3: Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 SGB V | § 65a SGB V | § 20b SGB V, § 3 Nr. 34 und § 8 Abs. 2 EStG |
| Gefördert wird | Die Gebühr für einen zertifizierten Kurs | Nachgewiesenes gesundheitsbewusstes Verhalten | Beiträge zu Firmenfitness oder Maßnahmen im Betrieb |
| Voraussetzung | Gültige Zertifizierung des Kurses, Teilnahmequote | Teilnahme am Programm der eigenen Kasse, gültiger Nachweis | Angebot des Arbeitgebers, kein individueller Anspruch |
| Typischer Umfang | Üblicherweise bis zu zwei Kurse je Kalenderjahr | Punkte, Prämie oder Zuschuss nach Satzungsregelung | Monatlicher Zuschuss oder vollständige Kostenübernahme |
| Wer entscheidet | Die Krankenkasse nach ihren Präventionsbestimmungen | Die Krankenkasse nach ihren Teilnahmebedingungen | Der Arbeitgeber |
Weg 1: Präventionskurse nach § 20 SGB V – auch im Fitnessstudio
§ 20 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, Leistungen zur primären Prävention zu erbringen. Für die verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V ist Bewegung eines der Handlungsfelder, die der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich benennt. Entscheidend ist dabei nicht der Ort: Ein förderfähiger Kurs darf ohne Weiteres in einem kommerziellen Fitnessstudio stattfinden. Entscheidend ist allein, ob das Kurskonzept die Qualitätsanforderungen erfüllt und geprüft wurde.
Diese Prüfung übernimmt in aller Regel die Zentrale Prüfstelle Prävention, die im Auftrag zahlreicher Kassen arbeitet. Sie bewertet drei Dinge: das Kurskonzept, die Qualifikation der Kursleitung und den Umfang des Angebots. Besteht ein Kurs die Prüfung, erhält er eine Zertifizierung mit eigener Kurs-Identifikationsnummer und ist damit bei allen teilnehmenden Kassen erstattungsfähig. Fehlt die Zertifizierung, hilft auch das beste Training nicht weiter – dann ist der Kurs eine private Freizeitausgabe.
Üblich ist eine Förderung von bis zu zwei Präventionskursen je Kalenderjahr. Erstattet wird ein Anteil der Kursgebühr bis zu einem Höchstbetrag, den jede Kasse selbst festlegt und jährlich anpassen kann. Wir nennen hier bewusst keine Beträge, sondern raten: Lassen Sie sich die aktuell geltende Regelung von Ihrer Kasse nennen und die Auskunft mit Datum bestätigen. Nahezu immer gilt zusätzlich eine Anwesenheitsbedingung – wer zu viele Termine versäumt, verliert den Anspruch auf die Erstattung.
Warum Gerätetraining allein praktisch nie zertifizierbar ist
Hier liegt der wunde Punkt vieler Studioangebote. Ein förderfähiger Präventionskurs braucht ein standardisiertes, schriftlich fixiertes Konzept, eine feste Zahl aufeinander aufbauender Einheiten, eine geschlossene Teilnehmergruppe und einen Anteil an Wissensvermittlung, der die Teilnehmenden zu eigenständiger Bewegung befähigt. Ein individueller Trainingsplan an Geräten erfüllt keinen dieser Punkte: Er ist offen, jederzeit veränderbar, an keine Gruppe gebunden und lässt sich nicht standardisiert prüfen.
Was Studios stattdessen häufig zertifizieren lassen, sind abgegrenzte Kursformate im Handlungsfeld Bewegung – etwa Rückenkurse, Kurse zur Kräftigung des Muskel-Skelett-Systems, Aqua-Fitness oder Nordic-Walking-Kurse. Auch Angebote aus dem Handlungsfeld Stressbewältigung wie Yoga oder Pilates werden von Studios angeboten und können zertifiziert sein. Fragen Sie deshalb nicht „bezuschusst meine Kasse dieses Studio", sondern „ist dieser konkrete Kurs zertifiziert und wie lautet die Kursnummer".
Drei Prüfungen vor der Anmeldung
Erstens: Lassen Sie sich die Zertifizierung zeigen. Seriöse Anbieter weisen die Kursnummer unaufgefordert aus. Zweitens: Prüfen Sie in der Kursdatenbank Ihrer Kasse, ob der Kurs dort geführt wird – die meisten Kassen bieten eine Suche in App oder Kundenportal an. Drittens, und das wird am häufigsten übersehen: Klären Sie vorab, wie abgerechnet wird. Die Kursgebühr muss auf der Rechnung getrennt vom Mitgliedsbeitrag ausgewiesen sein, samt Kursbezeichnung, Kursnummer, Zeitraum und Teilnahmebestätigung. Ist der Kurs im Abo „inklusive", fehlt die erstattungsfähige Gebühr – und die Kasse hat nichts, worauf sie einen Zuschuss berechnen könnte.
Weg 2: Der Bonus nach § 65a SGB V
Nach § 65a SGB V dürfen Krankenkassen in ihrer Satzung vorsehen, dass Versicherte einen Bonus erhalten, wenn sie sich gesundheitsbewusst verhalten oder an Vorsorge- und Präventionsangeboten teilnehmen. Genau hier taucht das Fitnessstudio wieder auf – nicht als erstattete Ausgabe, sondern als nachgewiesene Aktivität. Ein Bonusprogramm ist eine freiwillige Regelung: Ob es existiert, welche Tatbestände zählen und wie hoch die Prämie ausfällt, entscheidet jede Kasse selbst. Einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Bonus gibt es nicht.
In der Praxis finden sich vier Muster. Erstens die Mitgliedschaft selbst: Ein Studio-, Verein- oder Schwimmbadvertrag wird als Nachweis regelmäßiger Bewegung anerkannt, häufig verbunden mit einer Mindestlaufzeit. Zweitens die Kursteilnahme: Der Präventionskurs aus Weg 1 zählt zusätzlich als Bonus-Tatbestand – Erstattung und Bonus schließen sich in vielen Programmen nicht aus. Drittens sportliche Nachweise wie das Deutsche Sportabzeichen oder die Teilnahme an Volksläufen. Viertens digitale Nachweise über Gesundheits-Apps, bei denen Aktivitätsdaten freiwillig übermittelt werden; die Teilnahme ist stets freiwillig und darf nicht Voraussetzung für andere Leistungen sein.
So prüfen Sie das Programm Ihrer eigenen Kasse
Maßgeblich sind zwei Dokumente, die jede Kasse veröffentlicht: die Satzung mit der Bonusregelung und die Teilnahmebedingungen oder Bonusbroschüre. Lesen Sie dort vier Punkte nach. Welche Tatbestände sind aufgeführt und wird die Studio-Mitgliedschaft ausdrücklich genannt? Welcher Nachweis wird verlangt – reicht die Rechnung oder braucht es eine Bestätigung des Studios auf einem Formular der Kasse? Bis wann müssen Nachweise eingereicht werden, damit sie noch für das laufende Bonusjahr zählen? Und wird der Bonus als Geldprämie, als Sachprämie oder als Zuschuss zu Gesundheitsausgaben gewährt?
Ein steuerlicher Hinweis gehört dazu: Geldprämien aus Bonusprogrammen können als Beitragsrückerstattung gewertet werden und den Sonderausgabenabzug mindern. Für pauschale Bonusleistungen sieht § 10 Abs. 2b EStG eine Vereinfachungsregelung bis zu einer festgelegten Grenze vor. Ob und in welcher Höhe das in Ihrem Fall greift, klären Sie am besten mit dem Finanzamt oder einer steuerberatenden Person – die Kassen selbst dürfen dazu nicht beraten.
Weg 3: Der Arbeitgeber – Firmenfitness und § 20b SGB V
Für Beschäftigte ist der Arbeitgeber häufig der wirtschaftlichste Zugang zum Studio – und der am meisten unterschätzte. Über Firmenfitness-Netzwerke wie EGYM Wellpass oder Hansefit erwerben Unternehmen ein Kontingent, mit dem Mitarbeitende Studios, Schwimmbäder und Kursanbieter im jeweiligen Verbund nutzen können. Der Arbeitgeber trägt den Beitrag ganz oder teilweise, ein Eigenanteil der Beschäftigten ist üblich. Ein Anspruch darauf besteht nicht: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, nicht um eine Kassenleistung.
Steuerlich laufen zwei Wege nebeneinander, die regelmäßig verwechselt werden. Der erste ist die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG: Bleiben alle Sachbezüge eines Monats zusammengerechnet innerhalb der Freigrenze von 50 Euro, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei. Diesen Weg nutzen Firmenfitness-Modelle typischerweise. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Der zweite Weg ist § 3 Nr. 34 EStG: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 600 Euro je Beschäftigtem und Kalenderjahr steuerfrei. Der Haken: Begünstigt sind nur Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen – also im Kern zertifizierte Präventionsangebote. Ein pauschaler Zuschuss zum Studio-Abo fällt gerade nicht darunter. Beide Wege lassen sich kombinieren, weil sie unterschiedliche Leistungen erfassen.
Unabhängig davon können sich Krankenkassen nach § 20b SGB V direkt im Betrieb engagieren: Sie unterstützen Unternehmen bei der Analyse gesundheitlicher Belastungen und bei der Umsetzung von Maßnahmen, etwa Bewegungsangeboten am Arbeitsplatz, Rückenprogrammen oder Beratung zur ergonomischen Gestaltung. Für Beschäftigte sind solche Angebote in der Regel kostenfrei. Der Anstoß muss allerdings aus dem Betrieb kommen – ein Hinweis an die Personalabteilung oder den Betriebsrat ist der praktische erste Schritt.
Abgrenzung: Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 SGB IX
Wer bereits eine Erkrankung oder Behinderung hat, sollte den Präventionsweg gar nicht erst suchen. Für diese Fälle existiert ein eigener, deutlich stärkerer Anspruch: Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB V. Die Einzelheiten regelt die Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger und der Verbände, die die Angebote durchführen.
Der Ablauf unterscheidet sich grundlegend vom Präventionskurs. Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung aus, die Kasse genehmigt sie, und die Übungseinheiten finden in anerkannten Gruppen bei zugelassenen Anbietern statt – meist Rehasportvereine oder Einrichtungen der Behinderten- und Rehabilitationssportverbände, geleitet von Übungsleitungen mit gültiger Lizenz. Für Versicherte fällt dabei keine Zuzahlung an; abgerechnet wird direkt zwischen Anbieter und Kasse. Der genehmigte Umfang richtet sich nach Diagnose, Verordnung und Rahmenvereinbarung.
Im kommerziellen Fitnessstudio findet Rehasport deshalb nur dann statt, wenn der Anbieter selbst anerkannt und die Gruppe zertifiziert ist – einige Studios kooperieren dafür mit Rehasportvereinen. Entscheidend ist die Anerkennung des Anbieters und der Übungsleitung, nicht der Raum. Und ebenso wichtig: Die Verordnung deckt die Rehasport-Gruppe ab, nicht die freie Nutzung der Trainingsfläche davor oder danach.
Fitness und Krankenkasse: was funktioniert und was nicht
- Was tatsächlich gefördert wird
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- Zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V werden bezuschusst, auch wenn sie in den Räumen eines kommerziellen Fitnessstudios stattfinden.
- Üblich ist eine Förderung von bis zu zwei Kursen je Kalenderjahr, sodass sich Bewegung und Entspannung im selben Jahr kombinieren lassen.
- Viele Kassen honorieren Training, Mitgliedschaft oder Sportabzeichen zusätzlich über den Bonus nach § 65a SGB V – Erstattung und Bonus schließen sich meist nicht aus.
- Über den Arbeitgeber sind Firmenfitness und betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V steuerlich begünstigt und für Beschäftigte oft deutlich günstiger als ein Einzelvertrag.
- Bei bestehender Erkrankung besteht mit dem Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX ein eigener Anspruch, der für Versicherte ohne Zuzahlung bleibt.
- Wo die Grenzen liegen
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- Der Mitgliedsbeitrag für ein Fitnessstudio wird von keiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet – unabhängig davon, wie regelmäßig Sie trainieren.
- Reines Gerätetraining lässt sich praktisch nicht zertifizieren, weil ihm Kurskonzept, feste Einheitenzahl und geschlossene Gruppe fehlen.
- Ist der Kurs im Abo enthalten und nicht getrennt in Rechnung gestellt, fehlt die erstattungsfähige Kursgebühr – und der Antrag scheitert an der Abrechnung.
- Bonusprogramme sind freiwillige Satzungsregelungen ohne Rechtsanspruch: Tatbestände, Nachweispflichten und Prämienhöhe kann jede Kasse ändern.
- Auf Firmenfitness besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, und ein pauschaler Abo-Zuschuss fällt nicht unter den Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 34 EStG.
Was die Kasse in keinem Fall übernimmt
Klarheit spart Enttäuschung. Nicht erstattungsfähig sind Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, Personal Training und individuelle Trainingspläne, Eintritte für die freie Flächennutzung, Nahrungsergänzungsmittel und Proteinprodukte, Sportkleidung und Ausrüstung sowie Trainingsgeräte für zu Hause. Auch Wellnessleistungen wie Sauna, Solarium oder Massagen im Studio bleiben Privatvergnügen – Massagen sind nur dann eine Kassenleistung, wenn sie als Heilmittel ärztlich verordnet und von zugelassenen Therapeuten erbracht werden.
Ein eigener Fall sind Fitness- und Trainings-Apps. Frei verfügbare Anwendungen aus den App-Stores sind keine Kassenleistung. Etwas anderes gilt für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V: Ist eine Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet und liegt die passende Indikation vor, besteht auf ärztliche Verordnung ein Leistungsanspruch. Der Unterschied zwischen einer gelisteten Anwendung und einer beliebigen Trainings-App ist rechtlich fundamental, auch wenn beide auf demselben Smartphone laufen.
Wo sich die Kassen tatsächlich unterscheiden
Der gesetzliche Rahmen ist für alle Kassen identisch, die Ausgestaltung nicht. Vergleichen Sie vier Punkte. Erstens die Präventionsbestimmungen: Wie viele Kurse werden je Kalenderjahr gefördert, welcher Anteil der Gebühr wird erstattet, gilt ein Höchstbetrag je Kurs? Zweitens das Bonusprogramm: Welche Tatbestände zählen, wie hoch fällt die Prämie aus, gibt es zusätzliche Boni für Familien? Drittens die freiwilligen Zusatzangebote: Über § 11 Abs. 6 SGB V kann eine Kasse in ihrer Satzung Leistungen vorsehen, die über den gesetzlichen Katalog hinausgehen. Eine solche Satzungsleistung kann ein zusätzliches Kurskontingent oder ein digital begleitetes Bewegungsprogramm sein.
Viertens der Preis. Der allgemeine Beitragssatz ist bundesweit einheitlich, der Zusatzbeitrag nicht: Ihn legt jede Kasse selbst fest, und er wird zwischen Mitglied und Arbeitgeber geteilt. Rechnen Sie deshalb beides gegeneinander – ein großzügiges Kurskontingent kann einen höheren Beitrag ausgleichen, ein knappes Angebot ihn nicht rechtfertigen. Wer die Kasse wechseln möchte, ist nach § 175 Abs. 4 SGB V nach zwölf Monaten Bindungsfrist an die Kasse gebunden; danach ist der Wechsel mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich.
Schritt für Schritt zum Zuschuss
Schritt eins: Klären Sie bei Ihrer Kasse die aktuellen Konditionen – Anzahl geförderter Kurse, Erstattungsanteil, Höchstbetrag, verlangte Nachweise. Schritt zwei: Suchen Sie einen zertifizierten Kurs, idealerweise über die Kursdatenbank Ihrer Kasse, und lassen Sie sich die Kursnummer geben. Schritt drei: Melden Sie sich an und klären Sie schriftlich, dass die Kursgebühr getrennt ausgewiesen wird. Schritt vier: Nehmen Sie regelmäßig teil und lassen Sie sich am Ende die Teilnahme bescheinigen. Schritt fünf: Reichen Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und Teilnahmebescheinigung innerhalb der Frist ein.
Wird abgelehnt, lesen Sie zuerst die Begründung. Häufig sind es formale Punkte – fehlende Zertifizierung, unzureichende Anwesenheit, nicht getrennt ausgewiesene Gebühr, verspätete Einreichung. Manches lässt sich nachreichen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach § 84 SGG einlegen; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Häufig gestellte Fragen zum Fitnessstudio-Zuschuss
Häufige Fragen
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Den Mitgliedsbeitrag selbst übernimmt keine gesetzliche Krankenkasse. Gefördert werden können aber zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V, die in einem Studio stattfinden, sowie – über den Bonus nach § 65a SGB V – der Nachweis regelmäßiger Bewegung. Ein dritter Weg führt über den Arbeitgeber.
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Das legt jede Krankenkasse eigenständig fest und kann es jährlich anpassen. Üblich ist ein Anteil der Kursgebühr bis zu einem Höchstbetrag, meist für bis zu zwei Kurse je Kalenderjahr. Fragen Sie die aktuell geltenden Werte direkt bei Ihrer Kasse ab und lassen Sie sich die Auskunft mit Datum bestätigen.
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An der Zertifizierung mit eigener Kursnummer, die der Anbieter ausweist, und an der Listung in der Kursdatenbank Ihrer Kasse. Fehlt beides, holen Sie vor der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung ein. Nachträglich lässt sich eine fehlende Zertifizierung nicht heilen.
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In aller Regel nicht. Für eine Zertifizierung braucht es ein festes Kurskonzept, eine bestimmte Zahl aufeinander aufbauender Einheiten und eine geschlossene Gruppe. Ein individueller Trainingsplan an Geräten erfüllt diese Anforderungen nicht. Möglich bleibt eine Anerkennung als Bonus-Tatbestand, wenn Ihre Kasse das vorsieht.
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Der Präventionskurs nach § 20 SGB V richtet sich an Menschen ohne behandlungsbedürftige Erkrankung, wird bezuschusst und selbst gebucht. Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX setzt eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Kasse voraus, findet in anerkannten Gruppen statt und ist für Versicherte ohne Zuzahlung.
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Bei Präventionskursen gilt meist das Vorleistungsprinzip: Sie zahlen die Kursgebühr selbst und reichen Rechnung und Teilnahmebescheinigung danach ein. Trotzdem sollten Sie die Förderfähigkeit vor der Anmeldung klären – und die Einreichungsfrist Ihrer Kasse beachten, die häufig an das Kalenderjahr gekoppelt ist.
Fazit: Nicht das Abo zählt, sondern das Format
Wer erwartet, dass die Krankenkasse den Studiobeitrag übernimmt, wird enttäuscht – diese Leistung gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Wer stattdessen nach dem Format fragt, findet drei belastbare Wege: den zertifizierten Präventionskurs nach § 20 SGB V, den Bonus nach § 65a SGB V und die Förderung über den Arbeitgeber nach § 20b SGB V und den einschlägigen Steuervorschriften. Liegt bereits eine Erkrankung vor, führt der Weg über den Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX und damit zu einem echten Anspruch. Der gesetzliche Rahmen ist überall gleich, die Ausgestaltung nicht: Kurskontingente, Erstattungsanteile und Bonusregelungen unterscheiden sich deutlich – genau dort lohnt der Vergleich.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse, keine ärztliche und keine steuerliche Beratung. Zuschusshöhen, geförderte Kontingente und Bonusregelungen legt jede Kasse eigenständig fest und kann sie ändern. Verbindlich sind die Bestimmungen Ihrer Krankenkasse sowie die aktuelle Fassung des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes. Bei bestehenden Beschwerden klären Sie die Belastbarkeit vor Trainingsbeginn ärztlich ab. Rechtsstand: August 2026.
Weiterlesen im Thema
Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:
- Bonusprogramm, Kurse & Fitness – die Übersicht zum Thema
- Yoga auf Kassenkosten: Diese Kurse sind anerkannt
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Absatz 2 SGB V, GKV-Spitzenverband, trennt den zertifizierten Präventionskurs von der Studio-Mitgliedschaft, die keine Kassenleistung ist, abgerufen am 24.08.2026
- § 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 20b SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 64 SGB IX – Ergänzende Leistungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 8 EStG – Einnahmen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 3 EStG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 10 EStG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 43 SGB V – Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: