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Weight Watchers, Noom & Co.: Was zahlt die Kasse?

Kommerzielle Abnehmprogramme sind Privatsache – bezuschusst wird nur, was nach § 20 SGB V zertifiziert ist. Wie Sie das prüfen und welche drei Wege es sonst gibt.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 12 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Ein Abo bei einem kommerziellen Abnehmprogramm ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bezuschusst werden kann nur ein konkretes Kursangebot, das nach § 20 SGB V zertifiziert ist. Zuständig für die Zertifizierung ist die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Prüfbar ist sie über die Kurs-ID, die der Anbieter Ihnen nennen muss. In der Regel bezuschussen Kassen zwei Präventionskurse je Kalenderjahr. Prozentsatz und Höchstbetrag legt jede Kasse selbst fest. Voraussetzung für die Erstattung ist meist eine Teilnahmequote von mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten, nachgewiesen durch eine Teilnahmebescheinigung. Daneben gibt es zwei weitere Wege: digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept nach § 33a SGB V, die vollständig von der Kasse getragen werden, und Prämien über das Bonusprogramm nach § 65a SGB V.

Eine Person steht auf einer digitalen Personenwaage im Badezimmer.
Foto: i yunmai / Unsplash

Die kurze Antwort: das Programm zählt nicht, der Kurs zählt

Kommerzielle Abnehmprogramme werben gern damit, dass sich die Kasse beteiligen könne. Das ist nicht falsch, aber es wird fast immer verkürzt dargestellt. Die gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst keine Marken, keine Mitgliedschaften und keine App-Abonnements. Sie bezuschusst einzelne Kursangebote, die einen formalen Prüfprozess durchlaufen haben – und zwar auf Grundlage von § 20 SGB V.

Die Unterscheidung ist entscheidend. Ein Anbieter kann durchaus ein zertifiziertes Präventionsangebot im Programm haben und daneben ein normales Abo verkaufen, das nicht erstattungsfähig ist. Umgekehrt heißt „bei vielen Kassen erstattungsfähig" auf einer Werbeseite noch nicht, dass genau das Produkt gemeint ist, das Sie gerade im Warenkorb haben. Was zählt, ist eine einzige Angabe: die Kurs-ID der Zentralen Prüfstelle Prävention. Neben diesem Präventionsweg kennt die gesetzliche Krankenversicherung zwei weitere Wege, die viele Versicherte nicht auf dem Schirm haben.

Weg 1: Der zertifizierte Präventionskurs nach § 20 SGB V

§ 20 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, Leistungen zur primären Prävention zu erbringen. Absatz 2 bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands einheitliche Handlungsfelder und Kriterien festlegt – zu Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik und Qualität. Das Ergebnis ist der Leitfaden Prävention, das maßgebliche Regelwerk für alle Präventionskurse in Deutschland.

Abnehmangebote fallen dort in das Handlungsfeld Ernährung, konkret in das Präventionsprinzip zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht. Der Leitfaden macht Vorgaben zu Qualifikation der Kursleitung, Kursdauer, Inhalten und Evaluation. Typisch sind acht bis zwölf Kurseinheiten über mehrere Wochen mit einem strukturierten Curriculum.

Ob ein Angebot diese Anforderungen erfüllt, prüfen die Krankenkassen nicht jeweils einzeln. Sie haben dafür die Zentrale Prüfstelle Prävention eingerichtet, eine gemeinsame Einrichtung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie zertifiziert Kurse bundesweit und vergibt für jedes geprüfte Angebot eine eindeutige Kurs-ID. Diese Nummer ist Ihr Prüfstein: Existiert sie, ist eine Bezuschussung grundsätzlich möglich. Existiert sie nicht, zahlen Sie das Angebot vollständig privat – unabhängig davon, wie gut es sein mag.

In drei Schritten selbst prüfen

Schritt 1 – Kurs-ID beim Anbieter erfragen. Stellen Sie die Frage präzise: Ist genau dieses Angebot von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert, und wie lautet die Kurs-ID? Ein zertifizierter Anbieter nennt sie sofort, meist steht sie ohnehin auf der Kursbeschreibung oder der Anmeldebestätigung. Ausweichende Antworten wie „unsere Teilnehmer bekommen das meist erstattet" sind ein deutliches Warnsignal.

Schritt 2 – Erstattungshöhe bei Ihrer Kasse erfragen. Die Zertifizierung sagt nur, dass ein Zuschuss möglich ist – nicht, wie hoch er ausfällt. Üblich ist eine Beteiligung an bis zu zwei Präventionskursen je Kalenderjahr; Prozentsatz und Höchstbetrag legt jede Kasse selbst fest.

Schritt 3 – Teilnahmebescheinigung einreichen. Nach Kursende stellt der Anbieter eine Bescheinigung aus, die Kurs-ID, Termine und Ihre Anwesenheit ausweist. Voraussetzung für die Erstattung ist in aller Regel die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Einheiten: Wer zwei von zehn Terminen verpasst, liegt genau an der Grenze – bei drei Fehlterminen entfällt der Zuschuss meist. Reichen Sie Bescheinigung und Zahlungsbeleg gemeinsam ein.

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Welche Programmtypen zertifizierungsfähig sind – und welche nicht

Der Leitfaden Prävention beschreibt, wie ein förderfähiges Angebot aufgebaut sein muss. Daraus lässt sich gut ableiten, welche Formate überhaupt eine Chance auf Zertifizierung haben. Zertifizierungsfähig sind in der Regel multimodale Programme: Sie verbinden Ernährungswissen, Bewegungsanteile und verhaltensbezogene Elemente wie Selbstbeobachtung, Zielsetzung und Rückfallprophylaxe. Sie haben einen definierten Anfang und ein definiertes Ende, ein festes Curriculum und eine qualifizierte Kursleitung – etwa aus den Bereichen Ernährungswissenschaft, Diätetik oder Gesundheitspsychologie.

Schwer bis gar nicht zertifizierungsfähig sind dagegen Formate, die genau diese Merkmale nicht aufweisen: laufende Abonnements ohne festen Kurszeitraum, reine Tracking-Apps zum Kalorienzählen, Punktesysteme ohne begleitendes Curriculum sowie Angebote, die an den Kauf bestimmter Produkte gekoppelt sind. Der Leitfaden schließt Angebote mit Produktbindung und werblicher Ausrichtung aus – ein Kurs darf nicht dazu dienen, Mahlzeitenersatz, Nahrungsergänzungsmittel oder Fertigprodukte abzusetzen.

Für die Praxis bedeutet das: Ob das Angebot, das Sie buchen möchten, zertifiziert ist, kann sich mit jeder Produktüberarbeitung ändern. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Erfahrungsberichte aus Foren oder ältere Blogbeiträge, sondern ausschließlich auf die aktuelle Kurs-ID.

Kommerzielle Abnehmprogramme: Vorteile und Nachteile im Blick

Was für kommerzielle Programme spricht
  • Sie liefern eine klare Struktur mit festen Regeln, die den Einstieg erleichtert und Entscheidungen im Alltag reduziert.
  • Die Community-Komponente aus Gruppentreffen oder Foren erhöht für viele Teilnehmende die Verbindlichkeit und die Motivation über Wochen hinweg.
  • Digitale Begleitung mit Rezepten, Einkaufslisten und Protokollfunktionen ist alltagstauglich und jederzeit verfügbar.
  • Einzelne Anbieter halten zertifizierte Kursformate vor, die nach § 20 SGB V bezuschusst werden können.
Wo kommerzielle Programme an Grenzen stoßen
  • Laufende Abo-Kosten fallen unabhängig vom Erfolg an und summieren sich über Monate zu einem erheblichen Betrag.
  • Punkte- und Bewertungssysteme fördern die Abhängigkeit vom Programm, statt eigenständige Ernährungskompetenz aufzubauen – nach dem Abo-Ende fehlt vielen die Orientierung.
  • Die Wirksamkeit vieler App-Angebote ist wissenschaftlich nur schwach belegt, weil unabhängige Langzeitstudien zur Gewichtsstabilisierung überwiegend fehlen.
  • Reine Abonnements ohne festen Kurszeitraum erfüllen die Anforderungen des Leitfadens Prävention regelmäßig nicht und sind damit nicht erstattungsfähig.
  • Bei behandlungsbedürftiger Adipositas ersetzen sie keine ärztliche Behandlung und berücksichtigen Begleiterkrankungen oder Medikation nicht.

Weg 2: Digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept

Der zweite Weg ist rechtlich völlig anders konstruiert und wird deshalb oft übersehen. Seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz besteht nach § 33a SGB V ein Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen – kurz DiGA. Das sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion auf digitalen Technologien beruht und die die Erkennung, Überwachung oder Behandlung von Krankheiten unterstützen.

Anders als beim Präventionskurs handelt es sich hier nicht um eine Kann-Leistung, sondern um einen Anspruch. Voraussetzung ist, dass die Anwendung im DiGA-Verzeichnis geführt wird, das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e SGB V betreibt. Aufgenommen wird nur, wer Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und einen positiven Versorgungseffekt nachweist.

Der Ablauf ist unkompliziert. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet die Anwendung bei passender Indikation; alternativ genehmigt die Kasse sie auf Antrag, wenn Sie die entsprechende Diagnose nachweisen. Sie erhalten anschließend einen Freischaltcode von Ihrer Kasse. Die Kosten trägt die Krankenkasse vollständig, eine gesetzliche Zuzahlung fällt bei DiGA nicht an. Anwendungen zu Adipositas und zum Essverhalten sind im Verzeichnis vertreten; welche das aktuell sind, prüfen Sie am besten direkt im öffentlich einsehbaren DiGA-Verzeichnis des BfArM oder erfragen es in Ihrer Praxis.

Weg 3: Prämien über das Bonusprogramm

Der dritte Weg führt über § 65a SGB V. Danach können Krankenkassen in ihrer Satzung vorsehen, dass Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung oder qualitätsgesicherte Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Anspruch nehmen, einen Bonus erhalten. Ein Bonusprogramm honoriert typischerweise die Teilnahme an Präventionskursen, Vorsorgeuntersuchungen, Sportabzeichen oder Nichtrauchertrainings mit Punkten, die sich als Geldprämie oder Sachprämie einlösen lassen.

Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens lässt sich der Bonus mit dem Kurszuschuss kombinieren: Sie erhalten den Zuschuss für den zertifizierten Kurs und zusätzlich Bonuspunkte für die Teilnahme – geprüft an derselben Teilnahmebescheinigung. Zweitens ist das Bonusprogramm eine Satzungsleistung, die jede Kasse eigenständig gestaltet und jährlich anpassen kann. Höhe, Punktesystem und Auszahlungsmodus unterscheiden sich deshalb erheblich.

Abgrenzung: Wenn Adipositas behandlungsbedürftig ist

Alle drei bisher genannten Wege setzen an der Eigeninitiative an. Ist die Adipositas jedoch ärztlich diagnostiziert und mit Folgeerkrankungen verbunden, verlässt der Fall den Präventionsbereich. Dann geht es nicht mehr um einen Kurszuschuss, sondern um Krankenbehandlung nach § 27 SGB V – mit anderen Regeln, anderen Zuständigkeiten und deutlich weitergehenden Leistungen.

Ein Baustein ist das strukturierte Behandlungsprogramm, im Fachjargon Disease-Management-Programm oder DMP. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Anforderungen an ein DMP Adipositas beschlossen; solche Programme koordinieren die Behandlung über einen längeren Zeitraum und bringen Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenskomponenten unter ärztlicher Steuerung zusammen. Die Umsetzung erfolgt über regionale Verträge zwischen Kassen und Ärzteschaft und ist deshalb nicht überall verfügbar. Fragen Sie in Ihrer Hausarztpraxis und bei Ihrer Kasse, ob ein Programm in Ihrer Region angeboten wird.

Der zweite Baustein ist die krankheitsbezogene Ernährungsberatung nach § 43 SGB V: keine Prävention, sondern eine ergänzende Leistung bei bestehender Erkrankung, die eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung voraussetzt. Wer bereits eine Diagnose hat, fährt damit häufig besser als mit einem Gruppenkurs, weil die Beratung auf Laborwerte, Begleiterkrankungen und Medikation zugeschnitten werden kann. Medikamentöse Optionen und operative Verfahren unterliegen eigenen, engen Voraussetzungen und werden ausschließlich ärztlich indiziert.

Was Sie zusätzlich prüfen sollten

Ein oft übersehener Hebel liegt beim Arbeitgeber. Nach § 3 Nr. 34 EStG bleiben zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Beschäftigtem im Kalenderjahr steuerfrei, sofern sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Der Qualitätsmaßstab ist damit derselbe wie bei der Kassenerstattung – fragen Sie im Personalbereich nach.

Steuerlich sind Kosten für allgemeine Abnehmprogramme dagegen in der Regel nicht abziehbar. Sie gelten als Aufwendungen der privaten Lebensführung, solange keine ärztlich festgestellte Krankheit vorliegt; Aufwendungen für Diätverpflegung schließt § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sogar ausdrücklich aus.

Und schließlich: Wenn Sie ohnehin über einen Kassenwechsel nachdenken, gehört der Präventionszuschuss in den Vergleich, aber nicht an dessen Spitze. Ein abweichender Zusatzbeitrag kann über zwölf Monate mehr ausmachen als der gesamte Kurszuschuss. Rechnen Sie beides gegeneinander, bevor Sie nach § 175 SGB V kündigen – die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende, und die gesetzliche Bindungsfrist von zwölf Monaten muss erfüllt sein.

Häufig gestellte Fragen zu Abnehmprogrammen und Kassenzuschuss

Häufige Fragen

Fazit: Erst die Kurs-ID, dann der Warenkorb

Kommerzielle Abnehmprogramme sind grundsätzlich Privatsache. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich ausschließlich an Kursangeboten, die nach § 20 SGB V von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind – erkennbar an einer Kurs-ID, die Ihnen jeder seriöse Anbieter auf Nachfrage nennt. Prüfen Sie diese Nummer, bevor Sie buchen, und klären Sie parallel bei Ihrer Kasse, in welcher Höhe erstattet wird.

Wer bereits eine Diagnose hat, sollte den Präventionsweg gar nicht erst gehen: Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V und die krankheitsbezogene Ernährungsberatung nach § 43 SGB V bieten dann die tragfähigeren Grundlagen. Und weil Erstattungshöhe und Bonusprogramm reine Satzungsangelegenheit sind, unterscheiden sich die Kassen genau hier – der Vergleich lohnt, sollte aber immer den Beitragssatz einschließen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse oder Ihre behandelnde Ärztin beziehungsweise Ihren behandelnden Arzt. Ob ein konkretes Angebot zertifiziert ist und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, ändert sich laufend – maßgeblich sind die aktuelle Kurs-ID sowie die jeweils gültige Satzung Ihrer Krankenkasse. Rechtsstand: August 2026.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Absatz 2 SGB V, GKV-Spitzenverband, legt fest, welche Anforderungen ein Abnehmprogramm erfüllen muss, um bezuschusst zu werden, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  3. § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 3 EStG, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 139e SGB V – Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  7. § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  8. § 43 SGB V – Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  9. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  10. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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