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Welche Abnehmprogramme bezuschusst die Krankenkasse?

Erstattungsfähig ist ein passendes, anerkanntes Angebot – nicht automatisch jedes Abo zum Abnehmen. Präventionskurs, digitale Anwendung und Behandlung unterscheiden sich.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 2 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Eine Person steht auf einer digitalen Personenwaage im Badezimmer.
Foto: i yunmai / Unsplash

Wird jedes kommerzielle Abnehmprogramm bezahlt?

  • Nein. Ein Markenname, eine App oder ein Monatsabo begründen keinen Anspruch.
  • Für Präventionskurse nach § 20 SGB V muss das konkrete Angebot die Qualitätskriterien erfüllen und entsprechend zertifiziert sein. Prüfen Sie Kurs-ID und gültige Zertifizierung. GKV-Leitfaden
  • Bei einer Erkrankung ist zu klären, ob ein Präventionsangebot überhaupt passend ist oder eine krankheitsbezogene Behandlung benötigt wird.

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Was muss vor der Buchung feststehen?

  • Wird genau dieser Kurs von Ihrer Kasse anerkannt und wie viel erstattet sie?
  • Wie viele Kurse haben Sie im maßgeblichen Jahr bereits genutzt?
  • Welche Teilnahmequote oder welcher vollständige Abschluss wird verlangt, besonders bei Onlineangeboten?
  • Welche Ausgaben bleiben privat, etwa Abo, Lebensmittel, Zusatzprodukte oder Reise- und Unterkunftskosten?

Gibt es eine App auf Rezept?

  • Eine digitale Gesundheitsanwendung kann bei passender Indikation und erfüllten Voraussetzungen verordnet oder von der Kasse genehmigt werden.
  • Prüfen Sie aktuelle Listung, zugelassenen Anwendungsbereich und Ausschlusskriterien im BfArM-DiGA-Verzeichnis. Nicht jede Ernährungs-App ist eine DiGA. § 33a SGB V

Kann ich zusätzlich einen Bonus erhalten?

  • Das hängt von den Teilnahmebedingungen Ihres Bonusprogramms ab. Dieselbe Aktivität wird nicht bei jeder Kasse zusätzlich belohnt.
  • Vergleichen Sie den tatsächlich nutzbaren Bonus mit dem Eigenanteil, statt Werbe-Höchstbeträge zusammenzurechnen.
  • Für persönliche Beratung: Ernährungsberatung und Kasse. Für Arzneimittel gelten eigene Erstattungsregeln.

Welche Quellen wurden verwendet?

Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.

  1. GKV-Leitfaden, GKV-Spitzenverband, abgerufen am 13.10.2026
  2. BfArM-DiGA-Verzeichnis, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 33a SGB V, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026

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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

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