Was gilt, wenn ich vorher GKV-pflichtversichert war?
- Die Mitgliedschaft bleibt während Elternzeit oder Elterngeldbezug grundsätzlich erhalten. Ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen fallen meist keine Beiträge an.
- Elterngeld selbst ist beitragsfrei. Das Ende des Elterngeldbezugs beendet eine tatsächlich genommene Elternzeit nicht automatisch. § 192 SGB V, § 224 SGB V 1 2
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Was gilt bei freiwilliger oder Familienversicherung?
- Bei freiwilliger GKV fallen grundsätzlich weiter Beiträge an, gegebenenfalls ein Mindestbeitrag.
- Beitragsfreiheit kann möglich sein, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehe- oder Lebenspartner bestünde. Die Kasse prüft das. 3
- Eine bestehende Familienversicherung bleibt nur erhalten, solange ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Familienportal, Einkommensgrenzen
Was gilt bei privater Versicherung oder Studium?
- Die PKV-Prämie läuft grundsätzlich weiter. Bei vollständiger Freistellung entfällt gewöhnlich der bisherige Arbeitgeberzuschuss.
- Wer vor Elternzeit nicht gesetzlich versichert war, kann als Ehe- oder Lebenspartner nicht allein wegen der Elternzeit in die Familienversicherung wechseln. § 10 SGB V 4
- Besteht studentische Versicherungspflicht fort, fallen grundsätzlich weiter studentische Beiträge an.
Was ändert sich durch Teilzeit oder einen Minijob?
- Beitragsrechtlich relevantes Teilzeitentgelt kann Beiträge auslösen. Bei bisheriger PKV kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung den Status ändern; mögliche Befreiungen vorab prüfen lassen.
- Ein Minijob schafft für sich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.
- Melden Sie Beginn, erwartetes Entgelt und weitere Einnahmen, auch aus Selbstständigkeit.
Was sollte ich vor Beginn und vor der Rückkehr klären?
- Bisherigen Status, Zeitraum der Elternzeit und des Elterngeldes sowie geplante Beschäftigungen mitteilen.
- Voraussichtliche Beiträge und Änderungen bei Rückkehr schriftlich bestätigen lassen.
- Weitere Übergänge ordnet die Übersicht Familie und Beruf ein.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
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§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft, Bundesministerium der Justiz, § 192 Abs. 1 Nr. 2, abgerufen am 27.09.2026
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird
Zur Fundstelle 1 -
§ 224 SGB V – Beitragsfreiheit bei Elterngeld, Bundesministerium der Justiz, § 224 Abs. 1 Satz 1 und 2, abgerufen am 27.09.2026
Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Zur Fundstelle 1 -
Wie bin ich während der Elternzeit versichert?, Familienportal des Bundes, Abschnitte Gesetzliche Krankenversicherung und Private Krankenversicherung, abgerufen am 27.09.2026
Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag.
Zur Fundstelle 1 -
§ 10 SGB V – Familienversicherung, Bundesministerium der Justiz, § 10 Abs. 1, abgerufen am 28.09.2026
für die Dauer der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Zur Fundstelle 1
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: