Pflichtleistung Psychotherapie: Was jede GKV zahlen muss
Psychotherapie ist keine freiwillige Zusatzleistung Ihrer Krankenkasse – sie ist eine gesetzliche Pflichtleistung. Nach §§ 27 und 28 SGB V gehört Psychotherapie zur Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das bedeutet: Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland muss Psychotherapie bezahlen, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt und ein zugelassener Therapeut die Behandlung durchführt.
Seit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie 2017 und der Einführung der Systemischen Therapie 2020 sind alle vier sogenannten Richtlinienverfahren anerkannt und werden von jeder GKV übernommen: Verhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), analytische Psychotherapie (AP) und Systemische Therapie (ST). Welches Verfahren für Sie geeignet ist, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Therapeuten in den probatorischen Sitzungen.
Ein entscheidender Punkt, den viele Versicherte nicht wissen: Für ambulante Psychotherapie fällt keine Zuzahlung an. Anders als bei Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten zahlen Sie bei einer ambulanten Psychotherapie keinen Eigenanteil – weder für die Sitzungen noch für die probatorischen Stunden. Die Kasse übernimmt die Kosten vollständig.
Probatorische Sitzungen: 2-4 Probestunden zum Kennenlernen
Bevor eine Psychotherapie beginnt, stehen die sogenannten probatorischen Sitzungen an. Das sind 2 bis 4 Probesitzungen (bei analytischer Psychotherapie bis zu 8), in denen Sie und Ihr Therapeut prüfen, ob die Chemie stimmt und welches Behandlungskonzept sinnvoll ist. Diese Sitzungen sind obligatorisch – sie müssen vor Beginn der eigentlichen Therapie stattfinden.
Für die probatorischen Sitzungen brauchen Sie keine Genehmigung der Krankenkasse. Sie werden direkt über Ihre Gesundheitskarte abgerechnet. Das ist ein wichtiger Unterschied zur eigentlichen Therapie, die beantragt werden muss. Nutzen Sie die Probesitzungen, um die therapeutische Passung zu prüfen: Fühlen Sie sich verstanden? Vertrauen Sie dem Therapeuten? Passt der Behandlungsansatz zu Ihrem Problem? Wenn nicht, können Sie den Therapeuten wechseln und erneut probatorische Sitzungen bei einem anderen Therapeuten durchführen.
Die probatorischen Sitzungen dienen dem Therapeuten auch dazu, eine Diagnose zu stellen und einen Behandlungsplan zu erstellen. Beides sind Voraussetzungen für den anschließenden Therapieantrag bei Ihrer Krankenkasse.
Kurzzeittherapie (12-24 Sitzungen): Wann reicht das aus?
Die Kurzzeittherapie (KZT) ist der häufigste Einstieg in die ambulante Psychotherapie. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte: KZT 1 umfasst 12 Sitzungen, KZT 2 weitere 12 Sitzungen – insgesamt also bis zu 24 Sitzungen. Bei Kindern und Jugendlichen sind es jeweils bis zu 12 Sitzungen, also maximal 24.
Der große Vorteil der Kurzzeittherapie: Sie unterliegt nur der Anzeigepflicht, nicht dem Gutachterverfahren. Das heißt, Ihr Therapeut zeigt die Therapie bei der Krankenkasse an, und wenn die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen reagiert, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt (Genehmigungsfiktion). In der Praxis wird die Kurzzeittherapie fast nie abgelehnt.
Eine Kurzzeittherapie kann ausreichend sein bei leichten bis mittelschweren Depressionen, Anpassungsstörungen, spezifischen Phobien oder akuten Belastungsreaktionen. Reicht die KZT nicht aus, kann sie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Der bereits absolvierte Sitzungskontingent wird dann angerechnet.
Langzeittherapie (60-300 Sitzungen): Genehmigung und Verlängerung
Bei schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen reicht eine Kurzzeittherapie oft nicht aus. Die Langzeittherapie (LZT) bietet deutlich mehr Sitzungen – wie viele genau, hängt vom gewählten Richtlinienverfahren ab.
| Verfahren | Kurzzeittherapie | Langzeittherapie | Maximum (mit Verlängerung) |
|---|---|---|---|
| Verhaltenstherapie (VT) | 24 Sitzungen | 60 Sitzungen | 80 Sitzungen |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) | 24 Sitzungen | 60 Sitzungen | 100 Sitzungen |
| Analytische Psychotherapie (AP) | 24 Sitzungen | 160 Sitzungen | 300 Sitzungen |
| Systemische Therapie (ST) | 24 Sitzungen | 36 Sitzungen | 48 Sitzungen |
Für die Langzeittherapie ist ein formaler Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Anders als bei der Kurzzeittherapie kann die Kasse einen externen Gutachter einschalten. Der Therapeut erstellt dafür einen anonymisierten Bericht über Ihre Diagnose und den Behandlungsplan. Der Gutachter kennt weder Ihren Namen noch Ihre Adresse – Ihre Privatsphäre ist geschützt.
Die Kasse hat nach Antragseingang drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Wird ein Gutachter eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Reagiert die Kasse innerhalb dieser Fristen nicht, greift die sogenannte Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V: Die Therapie gilt als genehmigt. In der Praxis werden über 95 Prozent aller Langzeittherapie-Anträge bewilligt.
Eine Verlängerung der Langzeittherapie ist möglich, wenn das genehmigte Kontingent nicht ausreicht. Ihr Therapeut stellt dafür einen erneuten Antrag mit Begründung. Auch hier kann ein Gutachterverfahren durchgeführt werden. Die Verlängerung wird in der Regel genehmigt, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
Krankenkassen-Vergleich: Zusatzleistungen bei Psychotherapie
Die Pflichtleistungen sind bei allen Kassen identisch – die Unterschiede liegen in den freiwilligen Zusatzleistungen. Gerade im Bereich psychische Gesundheit haben viele Kassen in den letzten Jahren deutlich aufgerüstet. Diese Zusatzleistungen können den Zugang zur Versorgung erleichtern und die Wartezeit auf einen Therapieplatz überbrücken.
Ambulante Psychotherapie
- Pflichtleistung (alle Kassen)
- Alle 4 Richtlinienverfahren, keine Zuzahlung
- Kassenspezifische Extras (Auswahl)
- Selektivverträge § 140a SGB V mit kürzeren Wartezeiten
Entscheidender Unterschied: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- Pflichtleistung (alle Kassen)
- Verschriebene DiGA werden erstattet
- Kassenspezifische Extras (Auswahl)
- Aktive DiGA-Beratung, z. B. TK mit Selfapy, DAK mit HelloBetter
Entscheidender Unterschied: Online-Coaching
- Pflichtleistung (alle Kassen)
- Nicht vorgesehen
- Kassenspezifische Extras (Auswahl)
- TK: Online-Coaching, Barmer: 7Mind-App, DAK: Veovita
Präventionskurse
- Pflichtleistung (alle Kassen)
- Zuschuss nach § 20 SGB V (mind. 75 EUR/Jahr)
- Kassenspezifische Extras (Auswahl)
- Bis zu 200 EUR/Jahr, z. B. pronova BKK und SBK
Krisenintervention
- Pflichtleistung (alle Kassen)
- Psychiatrischer Notdienst über 112
- Kassenspezifische Extras (Auswahl)
- Kassen-eigene Krisenhotlines, z. B. AOK Clarimedis
Vergleich der Pflichtleistungen und freiwilligen Zusatzleistungen gesetzlicher Krankenkassen im Bereich Psychotherapie (Stand: Juli 2026).
Besonders relevant sind die Selektivverträge nach § 140a SGB V: Einige Kassen haben Verträge mit Therapeuten-Netzwerken geschlossen, die kürzere Wartezeiten garantieren. Die TK bietet beispielsweise über ihr Programm „TK-MentalCoach" niedrigschwellige Unterstützung an. Die Barmer kooperiert mit 7Mind für Achtsamkeitstraining. Die DAK setzt auf Selfapy und Veovita als digitale Brückenangebote.
Auch die Qualität der DiGA-Beratung unterscheidet sich: Manche Kassen beraten aktiv über passende digitale Gesundheitsanwendungen, andere beschränken sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Erstattung. Wenn Sie auf einen Therapieplatz warten, kann eine gute DiGA-Beratung den Unterschied machen.
Kassenwechsel wegen besserer Therapie-Leistungen: Sinnvoll?
Ein Kassenwechsel kann sich lohnen, wenn Ihre aktuelle Kasse bei den Zusatzleistungen im Bereich psychische Gesundheit wenig bietet. Da die Pflichtleistungen bei allen Kassen identisch sind, geht es beim Wechsel ausschließlich um die freiwilligen Extras: bessere Online-Angebote, höhere Zuschüsse für Präventionskurse, Selektivverträge mit kürzeren Wartezeiten oder eine aktivere DiGA-Beratung.
Der Kassenwechsel ist nach § 175 SGB V mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Eine laufende Psychotherapie wird durch den Kassenwechsel nicht unterbrochen – die neue Kasse übernimmt die genehmigte Behandlung nahtlos. Das ist gesetzlich garantiert und einer der häufigsten Irrtümer: Viele Versicherte glauben, ein Kassenwechsel während der Therapie sei problematisch. Das ist er nicht.
Kassenwechsel wegen Psychotherapie-Leistungen
- Pro
-
- Bessere Zusatzleistungen: Online-Coaching, DiGA-Beratung, höhere Präventionszuschüsse
- Selektivverträge können die Wartezeit auf einen Therapieplatz verkürzen
- Laufende Therapie bleibt unberührt – neue Kasse übernimmt nahtlos
- Contra
-
- Pflichtleistungen sind bei allen Kassen identisch – Wechsel nützt nur bei Extras
- Zwei Monate Kündigungsfrist erfordert Vorausplanung
- Satzungsleistungen können von der neuen Kasse jederzeit geändert werden
Lohnt sich ein Kassenwechsel wegen Psychotherapie?
Da alle Kassen die Richtlinienpsychotherapie als Pflichtleistung übernehmen, dreht sich die Frage allein um die freiwilligen Extras. Drei Fragen geben Orientierung – keine Beratung, ohne Gewähr.
-
01 Sind Ihnen Zusatzangebote wie Online-Coaching, DiGA-Beratung oder höhere Präventionszuschüsse wichtig?
- Wenn ja
- Genau hier unterscheiden sich die Kassen. Ein Vergleich der Satzungsleistungen kann sich lohnen.
- Wenn nein
- Wenn Ihnen die Pflichtleistung genügt, bringt ein Wechsel im Bereich Psychotherapie keinen Vorteil – die ist überall identisch.
-
02 Bietet Ihre aktuelle Kasse diese Extras nur eingeschränkt an?
- Wenn ja
- Andere Kassen können hier deutlich mehr bieten. Prüfen Sie die konkreten Leistungen vor einem Wechsel.
- Wenn nein
- Wenn Ihre Kasse bereits gut aufgestellt ist, ist ein Wechsel allein wegen der Therapie-Extras meist nicht nötig.
-
03 Können Sie die Kündigungsfrist von zwei Monaten einplanen?
- Wenn ja
- Der Wechsel ist nach § 175 SGB V unkompliziert möglich und unterbricht eine laufende Therapie nicht.
- Wenn nein
- Planen Sie den Wechsel vorausschauend – eine laufende Behandlung leidet nicht darunter, aber die Frist sollten Sie beachten.
Empfehlung
Ein Kassenwechsel lohnt sich nur, wenn Ihnen die freiwilligen Zusatzleistungen wichtig sind und Ihre Kasse hier wenig bietet. Die Behandlung selbst bekommen Sie überall – vergleichen Sie also das Gesamtpaket, nicht nur die Therapie-Extras.
Wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, vergleichen Sie das Gesamtpaket: Zusatzbeitrag, Zusatzleistungen im Bereich psychische Gesundheit, Präventionszuschüsse und digitale Angebote. Einen Überblick über die einzelnen Kassen finden Sie auf unseren Anbieter-Seiten.
Häufig gestellte Fragen zur Psychotherapie-Kostenübernahme
Häufige Fragen
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Das hängt vom Verfahren ab: Verhaltenstherapie bis 80 Sitzungen, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 100, analytische Psychotherapie bis 300 und Systemische Therapie bis 48 Sitzungen. Die Kurzzeittherapie umfasst bei allen Verfahren bis zu 24 Sitzungen.
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Nein. Ambulante Psychotherapie ist zuzahlungsfrei. Sie zahlen weder für die probatorischen Sitzungen noch für die Kurz- oder Langzeittherapie einen Eigenanteil. Die Kasse übernimmt die Kosten vollständig.
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Dann greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V. Die Therapie gilt als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb von 3 Wochen (bzw. 5 Wochen bei Gutachterbeteiligung) entscheidet. Dokumentieren Sie das Eingangsdatum Ihres Antrags sorgfältig.
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Nein. Der Therapeut unterliegt der Schweigepflicht, und die Krankenkasse darf Ihrem Arbeitgeber keine Informationen über Ihre Behandlung mitteilen. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht keine Diagnose. Auch das Gutachterverfahren ist anonymisiert.
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Ja, ein Therapeutenwechsel ist möglich. Allerdings muss die Therapie dann bei der Kasse neu beantragt werden. Die bereits absolvierten Sitzungen werden auf das Gesamtkontingent angerechnet. Sprechen Sie zunächst offen mit Ihrem Therapeuten über Ihre Unzufriedenheit.
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Alle vier anerkannten Richtlinienverfahren: Verhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), analytische Psychotherapie (AP) und Systemische Therapie (ST). Andere Verfahren wie Gestalttherapie oder Gesprächspsychotherapie nach Rogers werden nicht von der GKV übernommen.
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Nein. Eine laufende, genehmigte Psychotherapie wird durch einen Kassenwechsel nicht unterbrochen. Die neue Krankenkasse übernimmt die Behandlung nahtlos. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Fazit: Psychotherapie ist Ihr Recht – nutzen Sie es
Psychotherapie ist eine Pflichtleistung Ihrer Krankenkasse. Jede GKV muss alle vier Richtlinienverfahren ohne Zuzahlung übernehmen – von den probatorischen Sitzungen bis zur Langzeittherapie mit Verlängerung. Die Unterschiede zwischen den Kassen liegen bei den Zusatzleistungen: Online-Coaching, digitale Gesundheitsanwendungen, Präventionskurse und Selektivverträge für kürzere Wartezeiten.
Wenn Ihre aktuelle Kasse bei diesen Extras wenig bietet, kann ein Kassenwechsel sinnvoll sein. Vergleichen Sie die Leistungen und achten Sie auf das Gesamtpaket. Eine laufende Therapie wird durch den Wechsel nicht unterbrochen – Sie verlieren nichts, können aber bessere Zusatzangebote gewinnen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder versicherungsrechtliche Beratung. Bei akuten psychischen Krisen wenden Sie sich an die Telefonseelsorge (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222, kostenlos, rund um die Uhr) oder den Psychiatrischen Notdienst (112). Prüfen Sie die aktuelle Satzung Ihrer Krankenkasse für verbindliche Informationen. Stand: Juli 2026.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Gemeinsamer Bundesausschuss, konsolidierte Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026 – hier stehen die Kontingente für Kurzzeit- und Langzeittherapie sowie das Antrags- und Gutachterverfahren. Das SGB V regelt sie nicht selbst, abgerufen am 24.08.2026
- § 13 SGB V – Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 140a SGB V – Besondere Versorgung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: