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Psychotherapie beantragen: Checkliste für den Antrag bei der Krankenkasse

Psychotherapie bei der Krankenkasse beantragen: Checkliste mit allen Unterlagen, Fristen und Tipps. So wird Ihr Antrag genehmigt.
Checkliste
Von Ressort Krankenversicherung 8 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·
Haftnotizen mit einer To-do-Liste, Stift und Unterlagen auf einem Schreibtisch.
Foto: Petra Ryan / Pexels

Der Antrag auf Psychotherapie bei der Krankenkasse klingt bürokratisch – ist aber deutlich einfacher, als viele denken. Trotzdem scheitern Versicherte regelmäßig an formalen Kleinigkeiten: fehlende Formulare, verpasste Fristen oder Unsicherheit über den Ablauf. Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess – von der psychotherapeutischen Sprechstunde bis zur Genehmigung. Drucken Sie die Checkliste aus oder speichern Sie sie auf Ihrem Smartphone.

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Vor dem Antrag: Diese Unterlagen brauchen Sie

Bevor Sie den eigentlichen Therapieantrag stellen, sollten Sie folgende Unterlagen und Dokumente bereithalten. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller und reibungsloser verläuft das Antragsverfahren.

Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) benötigen Sie für jede Sitzung beim Therapeuten. Das Formular PTV 11 erhalten Sie in der psychotherapeutischen Sprechstunde – es ist die Bestätigung, dass eine Sprechstunde stattgefunden hat und enthält die Empfehlung des Therapeuten. Einen Überweisungsschein brauchen Sie in den meisten Fällen nicht: Psychotherapeuten mit Kassensitz können direkt über die Gesundheitskarte abrechnen. Nur bei Therapeuten ohne Kassensitz (Kostenerstattungsverfahren) kann eine Überweisung relevant werden.

Psychotherapeutische Sprechstunde: Der Pflicht-Ersttermin

Seit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie 2017 ist die psychotherapeutische Sprechstunde der verpflichtende Einstieg in jede ambulante Psychotherapie. In dieser 50-minütigen Sitzung (maximal 6 Sitzungen à 25 Minuten oder 3 à 50 Minuten) klärt der Therapeut, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, welches Behandlungsangebot sinnvoll ist und ob eine Psychotherapie indiziert ist.

Am Ende der Sprechstunde erhalten Sie das Formular PTV 11 – das ist Ihre Eintrittskarte in die weitere Versorgung. Der PTV 11 enthält eine Empfehlung: Psychotherapie, Prävention, oder keine Behandlung nötig. Ohne dieses Formular kann kein Therapieantrag gestellt werden.

Einen Termin für die Sprechstunde können Sie über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten: Rufen Sie die 116 117 an oder nutzen Sie die Online-Terminbuchung unter www.116117.de. Die Terminservicestelle muss Ihnen innerhalb von vier Wochen einen Termin vermitteln. Alternativ können Sie sich direkt an einen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung wenden.

Probatorische Sitzungen: So lernen Sie Ihren Therapeuten kennen

Nach der Sprechstunde folgen die probatorischen Sitzungen – 2 bis 4 Probesitzungen (bei analytischer Psychotherapie bis zu 8), in denen Sie und Ihr Therapeut prüfen, ob die therapeutische Beziehung passt und ein gemeinsamer Behandlungsplan entwickelt werden kann. Diese Sitzungen sind für den Therapieerfolg entscheidend: Die Qualität der therapeutischen Beziehung ist laut Forschung der stärkste Prädiktor für den Therapieerfolg.

Die probatorischen Sitzungen sind antragsfrei – Sie brauchen keine Genehmigung der Kasse. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre Gesundheitskarte. Wenn die Chemie nicht stimmt, können Sie den Therapeuten wechseln und bei einem anderen Therapeuten erneut probatorische Sitzungen durchführen. Das ist Ihr gutes Recht und kein Zeichen von Schwäche.

Antrag auf Psychotherapie stellen: Schritt für Schritt

So beantragen Sie Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse

Nach den probatorischen Sitzungen stellt Ihr Therapeut gemeinsam mit Ihnen den Antrag. Planen Sie etwa eine Woche für die Bearbeitung ein.

  1. Schritt 1: Formular PTV 1 ausfüllen (Antrag des Versicherten)

    Das Formular PTV 1 ist Ihr persönlicher Antrag auf Psychotherapie. Sie füllen es als Versicherter aus und unterschreiben es. Es enthält Ihre Versichertendaten und den Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie. Ihr Therapeut gibt Ihnen das Formular in der Regel nach den probatorischen Sitzungen.

  2. Schritt 2: Formular PTV 2 durch den Therapeuten (Angaben des Therapeuten)

    Das Formular PTV 2 füllt Ihr Therapeut aus. Es enthält die Diagnose, das gewählte Richtlinienverfahren, die beantragte Sitzungszahl und den Behandlungsplan. Bei Langzeittherapie erstellt der Therapeut zusätzlich einen anonymisierten Bericht für den Gutachter.

  3. Schritt 3: Formulare bei der Krankenkasse einreichen

    Senden Sie beide Formulare (PTV 1 und PTV 2) an Ihre Krankenkasse. Viele Kassen bieten die Einreichung per App, E-Mail oder Post an. Machen Sie eine Kopie aller Unterlagen und notieren Sie das Absendedatum – die Frist für die Entscheidung der Kasse beginnt mit dem Eingang Ihres Antrags.

  4. Schritt 4: Frist abwarten – 3 Wochen (oder 5 Wochen mit Gutachter)

    Die Kasse hat 3 Wochen Zeit für die Entscheidung. Wird ein Gutachter eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Reagiert die Kasse nicht innerhalb der Frist, gilt die Therapie als genehmigt (Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V). Bewahren Sie den Nachweis des Eingangs (Einschreiben, E-Mail-Bestätigung) sorgfältig auf.

  5. Schritt 5: Genehmigungsbescheid prüfen und Therapie beginnen

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid Ihrer Kasse. Prüfen Sie die genehmigte Sitzungszahl und das Verfahren. Bei Genehmigung können Sie sofort mit der Therapie beginnen. Legen Sie den Bescheid sorgfältig ab – Sie brauchen ihn bei einer Verlängerung.

Genehmigung und Gutachterverfahren: Was im Hintergrund passiert

Bei einer Kurzzeittherapie (KZT) wird in der Regel kein Gutachter eingeschaltet. Der Antrag unterliegt nur der Anzeigepflicht – Ihr Therapeut zeigt die Therapie bei der Kasse an, und wenn die Kasse nicht reagiert, gilt sie als genehmigt. Die Genehmigungsquote bei der KZT liegt bei nahezu 100 Prozent.

Bei einer Langzeittherapie (LZT) kann die Kasse einen externen Gutachter beauftragen. Der Gutachter ist selbst Psychotherapeut und prüft, ob die beantragte Therapie medizinisch notwendig und das Behandlungskonzept schlüssig ist. Wichtig: Der Gutachter erhält einen anonymisierten Bericht – er kennt weder Ihren Namen noch Ihre Adresse. Ihre Privatsphäre bleibt geschützt.

Die Genehmigungsquote bei Langzeittherapie-Anträgen liegt bei über 95 Prozent. Eine Ablehnung ist selten und erfolgt meist, wenn der Behandlungsplan nicht nachvollziehbar ist oder formale Mängel vorliegen. In diesem Fall können Sie zusammen mit Ihrem Therapeuten den Antrag nachbessern und erneut einreichen.

Antrag abgelehnt? So legen Sie erfolgreich Widerspruch ein

Eine Ablehnung Ihres Therapieantrags ist selten, aber nicht ausgeschlossen. Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, haben Sie nach § 84 SGG eine Frist von einem Monat ab Zustellung, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist wichtig – lassen Sie sie nicht verstreichen.

Der Widerspruch kann formlos erfolgen: Ein einfaches Schreiben an Ihre Krankenkasse genügt, in dem Sie dem Bescheid widersprechen und die Gründe darlegen. Bitten Sie Ihren Therapeuten um eine ergänzende Stellungnahme, die die medizinische Notwendigkeit der Therapie begründet. Verweisen Sie auf die S3-Leitlinien für Ihr Krankheitsbild und auf das diagnostische Ergebnis der probatorischen Sitzungen.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte kostenfrei. In der Praxis werden viele Therapieanträge bereits im Widerspruchsverfahren genehmigt – eine Klage ist selten nötig.

Widerspruch gegen Therapie-Ablehnung einlegen

Pro
  • Hohe Erfolgsquote: Viele Ablehnungen werden im Widerspruchsverfahren korrigiert
  • Formlos möglich: Ein einfaches Schreiben genügt, kein Anwalt nötig
  • Kostenfreies Sozialgerichtsverfahren als letzte Instanz
Contra
  • Zeitaufwand: Das Widerspruchsverfahren kann mehrere Wochen dauern
  • Emotionale Belastung: Der bürokratische Kampf kann bei psychischen Erkrankungen zusätzlich belasten

Häufig gestellte Fragen zum Psychotherapie-Antrag

Häufige Fragen

Zusammenfassung: Ihr Antrag auf einen Blick

Der Weg zur genehmigten Psychotherapie führt über fünf Stationen: psychotherapeutische Sprechstunde (PTV 11), probatorische Sitzungen, Antragstellung (PTV 1 und PTV 2), Genehmigung durch die Kasse und Therapiebeginn. Bei der Kurzzeittherapie ist der Prozess besonders unkompliziert – kein Gutachter, nahezu 100 Prozent Genehmigungsquote.

Falls Ihre Kasse wenig Unterstützung bei der Überbrückung der Wartezeit bietet oder keine digitalen Angebote im Bereich psychische Gesundheit hat, vergleichen Sie die Zusatzleistungen anderer Kassen. Ein Kassenwechsel ist nach § 175 SGB V mit zwei Monaten Frist möglich und unterbricht eine laufende Therapie nicht.

Hinweis: Diese Checkliste dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder versicherungsrechtliche Beratung. Bei akuten psychischen Krisen wenden Sie sich an die Telefonseelsorge (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222, kostenlos, rund um die Uhr) oder den Psychiatrischen Notdienst (112). Prüfen Sie die aktuelle Satzung Ihrer Krankenkasse für verbindliche Informationen. Stand: Juli 2026.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. AWMF-Leitlinienregister, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, hier finden Sie die S3-Leitlinie zu Ihrem Krankheitsbild, auf die Sie sich im Widerspruch berufen können, abgerufen am 24.08.2026
  2. Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Gemeinsamer Bundesausschuss, konsolidierte Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026 – maßgeblich für Antragsarten, Fristen und Nachweise, nach denen im Kassengespräch gefragt wird, abgerufen am 24.08.2026
  3. § 13 SGB V – Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

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