Sie denken darüber nach, eine Psychotherapie zu beginnen – aber haben noch viele Fragen? Das ist völlig normal. Die Welt der Psychotherapie kann auf den ersten Blick unübersichtlich wirken: Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, Psychoanalyse, Systemische Therapie – vier verschiedene Verfahren, unterschiedliche Berufsbezeichnungen und ein Antragsverfahren, das abschreckend klingen kann.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles, was Sie wissen müssen, bevor Sie den ersten Schritt machen. Verständlich, ohne Fachjargon und mit konkreten Antworten auf die Fragen, die sich die meisten Menschen stellen. Am Ende werden Sie feststellen: Der Einstieg in eine Psychotherapie ist weniger kompliziert, als Sie vielleicht befürchten.
Was ist Psychotherapie? Einfach und verständlich erklärt
Psychotherapie ist die Behandlung psychischer Erkrankungen durch wissenschaftlich anerkannte psychologische Verfahren. Der Begriff setzt sich aus den griechischen Wörtern psyche (Seele) und therapeia (Behandlung) zusammen. Im Kern geht es darum, seelisches Leiden zu lindern, psychische Störungen zu heilen oder ihre Symptome so zu reduzieren, dass Betroffene ihren Alltag wieder bewältigen können.
Wichtig zu verstehen: Psychotherapie ist keine Lebensberatung, kein Coaching und keine esoterische Methode. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, die auf wissenschaftlicher Forschung basiert und von staatlich approbierten Therapeuten durchgeführt wird. Genau wie bei einer orthopädischen Behandlung für den Rücken oder einer Physiotherapie für das Knie gibt es für die Psyche spezialisierte Behandlungsverfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Psychotherapie nach § 27 SGB V, wenn eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde und die Behandlung in einem der vier anerkannten Richtlinienverfahren stattfindet. Verschlüsselt wird die Diagnose nach der ICD-10-GM – der amtlichen Diagnosenklassifikation, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums herausgibt und die für die ambulante Abrechnung nach § 295 SGB V verbindlich ist (seit 1. Januar 2026 in der Version 2026). Die international bereits verabschiedete ICD-11 ist für die deutsche Regelversorgung noch nicht in Kraft gesetzt. Typische Diagnosen, die eine Psychotherapie begründen, sind: Depressionen, Angststörungen, Zwangsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen und somatoforme Störungen (körperliche Beschwerden ohne organische Ursache).
Die vier Richtlinienverfahren: Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, Psychoanalyse und Systemische Therapie
In Deutschland sind vier Psychotherapieverfahren als sogenannte Richtlinienverfahren anerkannt. Das bedeutet: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ihre wissenschaftliche Wirksamkeit geprüft und sie als Kassenleistung zugelassen. Nur diese vier Verfahren werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.
Die Verhaltenstherapie (VT) ist das am häufigsten angewandte Verfahren. Sie geht davon aus, dass psychische Probleme durch ungünstige Denk- und Verhaltensmuster entstehen – und dass diese Muster verändert werden können. In der Therapie lernen Sie, problematische Gedanken zu erkennen, zu hinterfragen und durch hilfreichere zu ersetzen. VT ist besonders wirksam bei Depressionen, Angststörungen, Zwangsstörungen, PTBS und Essstörungen.
Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) arbeitet mit der Annahme, dass aktuelle psychische Probleme in unbewussten Konflikten wurzeln, die oft in der Kindheit entstanden sind. Ziel ist es, diese Konflikte bewusst zu machen und zu bearbeiten. TP eignet sich besonders bei Persönlichkeitsstörungen, Beziehungskonflikten und wiederkehrenden Lebensmustern, die Leid verursachen.
Die analytische Psychotherapie (AP) – auch Psychoanalyse genannt – geht am tiefsten und umfasst die meisten Sitzungen (bis zu 300). Sie untersucht tiefgreifende seelische Konflikte und Persönlichkeitsstrukturen. Die Therapie findet in der Regel drei Mal pro Woche statt, häufig im Liegen. AP wird bei schweren und chronischen psychischen Erkrankungen eingesetzt, bei denen eine grundlegende Veränderung der Persönlichkeitsstruktur angestrebt wird.
Die Systemische Therapie (ST) ist das jüngste Richtlinienverfahren – sie wurde im November 2020 für Erwachsene als Kassenleistung zugelassen. Statt den Einzelnen isoliert zu betrachten, bezieht die Systemische Therapie das gesamte Beziehungssystem ein: Familie, Partnerschaft, Arbeitsumfeld. Das Sitzungskontingent beträgt maximal 48 Sitzungen.
Verhaltenstherapie (VT)
- Verfahren
- Denk- und Verhaltensmuster verändern
- Details
- KZT 12-24, LZT bis 60 Sitzungen. Besonders bei Depression, Angst, Zwang, PTBS.
Tiefenpsychologisch fundierte Therapie (TP)
- Verfahren
- Unbewusste Konflikte bearbeiten
- Details
- KZT 12-24, LZT bis 60 Sitzungen. Besonders bei Persönlichkeitsstörungen, Beziehungskonflikten.
Analytische Psychotherapie (AP)
- Verfahren
- Tiefgreifende Persönlichkeitsstrukturen
- Details
- Bis 300 Sitzungen, meist 3x pro Woche. Bei schweren, chronischen Erkrankungen.
Systemische Therapie (ST)
- Verfahren
- Beziehungssysteme einbeziehen
- Details
- Max. 48 Sitzungen. Seit 2020 Kassenleistung. Bei Familien- und Beziehungskonflikten.
Vergleich der vier Richtlinienverfahren für Psychotherapie (Stand: Juli 2026, zugelassen durch den G-BA)
Was passiert in der psychotherapeutischen Sprechstunde?
Die psychotherapeutische Sprechstunde ist der niedrigschwellige Einstieg in die Versorgung. Sie wurde 2017 als verpflichtendes Angebot für alle Kassenpatienten eingeführt. Jeder zugelassene Psychotherapeut muss Sprechstunden anbieten, und jeder Versicherte hat Anspruch darauf – ohne Überweisung und ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
In der Sprechstunde (maximal 6 Sitzungen à 25 Minuten oder 3 Sitzungen à 50 Minuten) geht es darum, eine erste Einschätzung zu bekommen. Der Therapeut hört sich Ihre Beschwerden an, stellt möglicherweise erste diagnostische Fragen und gibt eine Empfehlung: Brauchen Sie eine Therapie? Wenn ja, welches Verfahren und welche Behandlungsform (ambulant, teilstationär, stationär)? Sie erhalten ein Formular – den PTV 11 – der dokumentiert, dass Sie eine Sprechstunde wahrgenommen haben. Dieses Formular brauchen Sie für den weiteren Behandlungsweg.
Wichtig: Die Sprechstunde verpflichtet Sie zu nichts. Sie müssen nicht beim gleichen Therapeuten bleiben, keine Therapie beginnen und nichts unterschreiben. Es ist ein Informationsgespräch – nicht mehr und nicht weniger. Viele Menschen berichten, dass allein das erste Gespräch bereits entlastend wirkt, weil sie ihre Sorgen erstmals einem Fachmann anvertrauen können.
Vom ersten Termin bis zur genehmigten Therapie führt ein klar geregelter Pfad. Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben, die Wartezeiten sind Richtwerte und können je nach Region abweichen – ohne Gewähr.
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Station 1 Psychotherapeutische Sprechstunde Der niedrigschwellige Einstieg ohne Überweisung. Sie erhalten eine erste Einschätzung und das Formular PTV 11. Termin über die Terminservicestelle (116 117) in der Regel innerhalb von vier Wochen.
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Station 2 Probatorische Sitzungen Zwei bis vier Probesitzungen (bei analytischer Psychotherapie bis zu acht), in denen Sie und der Therapeut prüfen, ob die Passung stimmt. Keine Genehmigung der Kasse nötig – Abrechnung über die Gesundheitskarte.
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Station 3 Antrag bei der Krankenkasse Bei der Kurzzeittherapie genügt eine Anzeige, bei der Langzeittherapie ein formaler Antrag (ggf. mit anonymisiertem Gutachten). Die Kasse entscheidet innerhalb von drei Wochen (fünf Wochen mit Gutachter).
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Station 4 Therapie beginnt Nach der Genehmigung startet die eigentliche Behandlung – als Kurzzeittherapie (bis 24 Sitzungen) oder Langzeittherapie, je nach Verfahren und Bedarf. Eine Verlängerung ist bei nachgewiesener Notwendigkeit möglich.
Psychologe, Psychiater, Psychotherapeut: Wer macht was?
Die Berufsbezeichnungen im Bereich der psychischen Gesundheit sorgen regelmäßig für Verwirrung. Dabei ist die Unterscheidung wichtig, denn nicht jeder, der sich mit der Psyche beschäftigt, darf auch Psychotherapie durchführen und über die Krankenkasse abrechnen.
| Berufsbezeichnung | Ausbildung | Darf Psychotherapie durchführen? | Darf Medikamente verschreiben? | Kassenabrechnung? |
|---|---|---|---|---|
| Psychologischer Psychotherapeut | Psychologiestudium + mehrjährige Weiterbildung + Approbation | Ja (Richtlinienverfahren) | Nein | Ja |
| Ärztlicher Psychotherapeut | Medizinstudium + Weiterbildung Psychotherapie + Approbation | Ja (Richtlinienverfahren) | Ja | Ja |
| Psychiater (Facharzt für Psychiatrie) | Medizinstudium + Facharztausbildung Psychiatrie | Nur mit Zusatzqualifikation | Ja (Psychopharmaka) | Ja |
| Psychologe (M.Sc./Diplom) | Psychologiestudium | Nein (keine Approbation) | Nein | Nein |
| Heilpraktiker für Psychotherapie | Heilpraktiker-Prüfung (Überprüfung durch Gesundheitsamt) | Ja (aber kein Richtlinienverfahren) | Nein | Nein |
Für die Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse kommen nur psychologische Psychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten mit Kassenzulassung infrage. Heilpraktiker für Psychotherapie können zwar Therapie durchführen, ihre Behandlung wird aber nicht von der GKV übernommen. Psychiater verschreiben vor allem Medikamente (Psychopharmaka) und sind dann der richtige Ansprechpartner, wenn eine medikamentöse Behandlung nötig oder gewünscht ist – oft in Kombination mit Psychotherapie.
Die 5 häufigsten Ängste vor der Therapie – und warum sie unbegründet sind
Obwohl die Akzeptanz von Psychotherapie in Deutschland gestiegen ist, halten Ängste und Vorurteile viele Menschen davon ab, Hilfe zu suchen. Laut einer Umfrage der Bundespsychotherapeutenkammer warten Betroffene im Durchschnitt sieben Jahre, bevor sie professionelle Hilfe aufsuchen – nicht wegen fehlender Therapieplätze, sondern wegen Scham und Angst. Die fünf häufigsten Befürchtungen lassen sich sachlich entkräften.
Angst 1: „Ich bin doch nicht verrückt." – Psychische Erkrankungen sind genauso real wie körperliche. Eine Depression ist eine Erkrankung des Gehirns, nicht ein Zeichen von Schwäche. 27,8 Prozent aller Erwachsenen sind pro Jahr betroffen – das ist ein gutes Viertel der Bevölkerung. Sie sind nicht „verrückt", Sie sind krank und verdienen Behandlung.
Angst 2: „Mein Arbeitgeber erfährt davon." – Nein. Psychotherapeuten unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Auf der Krankschreibung steht nur „arbeitsunfähig", nicht die Diagnose. Weder die Krankenkasse noch der Therapeut dürfen Ihrem Arbeitgeber Auskunft geben. In der Personalakte wird eine Therapie nicht vermerkt.
Angst 3: „Die Therapie wird in meiner Akte vermerkt und schadet mir bei Versicherungen." – Gesetzliche Krankenkassen dürfen Therapiedaten nicht an Dritte weitergeben. Bei privaten Versicherungen (Berufsunfähigkeit, PKV) kann eine Psychotherapie in der Gesundheitsprüfung relevant sein. Bei der GKV spielt das keine Rolle. Im Alltag hat eine Psychotherapie keine negativen Konsequenzen – weder beim Führerschein noch bei der Verbeamtung (Ausnahme: schwere psychiatrische Diagnosen).
Angst 4: „Ich muss jahrelang auf die Couch." – Die meisten Therapien dauern zwischen 6 und 18 Monaten. Eine Kurzzeittherapie umfasst 12 bis 24 Sitzungen (einmal wöchentlich). Nur die analytische Psychotherapie kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Und: Sie können die Therapie jederzeit beenden, wenn Sie das möchten.
Angst 5: „Ich werde zu Medikamenten gedrängt." – Psychotherapeuten (psychologische Psychotherapeuten) dürfen gar keine Medikamente verschreiben. Ob Psychopharmaka sinnvoll sind, entscheidet ein Psychiater oder Ihr Hausarzt – aber nur mit Ihrem Einverständnis. Viele psychische Erkrankungen, besonders Angststörungen und leichte bis mittelschwere Depressionen, können allein durch Psychotherapie erfolgreich behandelt werden.
Häufig gestellte Fragen zu Psychotherapie-Grundlagen
Häufige Fragen
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Nein. Für die psychotherapeutische Sprechstunde und die anschließende Therapie brauchen Sie keine Überweisung. Sie können sich direkt an einen zugelassenen Psychotherapeuten wenden. Ihre Versichertenkarte genügt.
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Eine Kurzzeittherapie umfasst 12 bis 24 Sitzungen (aufgeteilt in zwei Kontingente à 12). Sie ist für leichtere Störungen oder klar umrissene Probleme gedacht. Eine Langzeittherapie umfasst je nach Verfahren 60 bis 300 Sitzungen und wird bei komplexeren oder chronischen Erkrankungen bewilligt. Die Kasse bezahlt beides.
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Ein Richtlinienverfahren ist ein Psychotherapieverfahren, das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wissenschaftlich geprüft und als Kassenleistung zugelassen wurde. Aktuell gibt es vier: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie. Nur diese vier werden von der GKV bezahlt.
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Ja. Sie haben das Recht, sich für eines der vier Richtlinienverfahren zu entscheiden. Der Therapeut in der Sprechstunde kann eine Empfehlung aussprechen, aber die Entscheidung liegt bei Ihnen. Tipp: Informieren Sie sich vorab über die Verfahren und probieren Sie in den probatorischen Sitzungen (2-4 Probesitzungen) aus, ob die Chemie mit dem Therapeuten stimmt.
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Der PTV 11 ist ein Formular, das Sie nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde erhalten. Er dokumentiert, dass eine Sprechstunde stattgefunden hat, und enthält eine erste Einschätzung sowie eine Empfehlung für das weitere Vorgehen. Den PTV 11 brauchen Sie, um eine Akutbehandlung, eine Probatorik oder eine Therapie zu beginnen.
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Nein. Paartherapie ist keine Kassenleistung, da sie keine Behandlung einer individuellen psychischen Erkrankung darstellt. Wenn jedoch ein Partner eine psychische Erkrankung hat (z. B. Depression), kann der Partner in die Einzeltherapie einbezogen werden – das ist Kassenleistung. Manche Kassen bieten Paarberatung als Satzungsleistung an.
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Die psychotherapeutische Sprechstunde ist der beste Einstieg. Der Therapeut kann nach einer ersten Einschätzung ein Verfahren empfehlen. Grundsätzlich gilt: Wer konkrete Probleme lösen will, ist oft bei der Verhaltenstherapie gut aufgehoben. Wer tieferliegende Muster verstehen möchte, bei der Tiefenpsychologie. Wer Beziehungssysteme einbeziehen will, bei der Systemischen Therapie.
Der erste Schritt ist einfacher als gedacht
Psychotherapie ist eine hochwirksame, wissenschaftlich fundierte Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig übernommen wird. Die vier Richtlinienverfahren bieten für unterschiedliche Probleme und Persönlichkeiten passende Ansätze. Die psychotherapeutische Sprechstunde ist der niedrigschwellige Einstieg – ohne Überweisung, ohne Verpflichtung, ohne Vorwissen.
Lassen Sie sich nicht von Ängsten oder Vorurteilen aufhalten. Die Schweigepflicht schützt Sie, Ihr Arbeitgeber erfährt nichts, und die meisten Therapien dauern keine Jahre, sondern Monate. Der wichtigste Schritt ist der erste – und der besteht oft nur aus einem Telefonanruf.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Beratung. Bei akuten Krisen wenden Sie sich bitte an die Telefonseelsorge (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222, kostenlos, 24/7) oder den Psychiatrischen Notdienst (112).
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundespsychotherapeutenkammer, Berufsvertretung mit Patienteninformationen zu Therapieformen und Ablauf, abgerufen am 24.08.2026
- Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Gemeinsamer Bundesausschuss, konsolidierte Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026 – regelt Anwendungsbereich, Verfahren, Antragswege und den Umfang der Behandlungsstunden. Das SGB V verweist hierauf, statt es selbst zu regeln, abgerufen am 24.08.2026
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- ICD-10-GM – Amtliche Diagnosenklassifikation, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung; seit 1. Januar 2026 gilt die Version 2026. Anwendung ambulant nach § 295 SGB V, stationär nach § 301 SGB V, abgerufen am 01.09.2026
- § 295 SGB V – Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen, Bundesministerium der Justiz, Absatz 1 Satz 2: Diagnosen sind nach der vom BfArM herausgegebenen deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu verschlüsseln, abgerufen am 01.09.2026
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Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: