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DAK-Gesundheit: Präventionskurse & Bonusprogramm

Die DAK-Gesundheit ist eine der großen bundesweit geöffneten Ersatzkassen. Wer bei ihr versichert ist und Geld für Bewegung, Rückentraining oder Yoga sehen will, scheitert selten am Angebot - sondern an der Reihenfolge. Fast jede abgelehnte Erstattung geht auf denselben Fehler zurück: Der Kurs war schon gebucht, bevor jemand die Förderfähigkeit geprüft hat. Diese Seite ordnet die Rechtsgrundlagen und zeigt den Ablauf, der eine Absage praktisch ausschließt. Der Zusatzbeitrag der DAK-Gesundheit liegt bei 3,20 Prozent.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Bundesweit geöffnet

Die DAK-Gesundheit nimmt Versicherte aus allen Bundesländern auf. Für die Kurswahl heißt das: Sie sind an keinen regionalen Anbieterkreis gebunden.

Prüfung vor der Buchung möglich

Ob ein Kurs die Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V erfüllt, lässt sich anhand der Prüfnummer vorab klären - schriftlich über das Kundenkonto und damit belegbar.

Drei getrennte Rechtswege

Präventionskurs, Bonusprogramm und betriebliche Gesundheitsförderung sind eigenständige Leistungen mit eigenen Anträgen. Wer den falschen Weg wählt, verliert Zeit, nicht Geld.

Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt

Mit 3,20 Prozent Zusatzbeitrag (Gesamtbeitrag 17,80 Prozent) liegt die DAK-Gesundheit über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent. Das gehört in jede Nutzenrechnung.

Der teuerste Fehler passiert vor dem ersten Training

In der Beratungspraxis läuft die typische Ablehnung immer gleich ab. Jemand bucht im Oktober einen zehnwöchigen Rückenkurs im Studio um die Ecke, zahlt 180 Euro, absolviert brav alle Einheiten und reicht im Januar die Quittung ein. Die Antwort der Kasse: Der Kurs sei nicht zertifiziert, eine Erstattung nicht möglich. Und zwar auch nicht anteilig, auch nicht ausnahmsweise, auch nicht nach Widerspruch.

Das wirkt kleinlich, hat aber einen nüchternen Grund. Krankenkassen dürfen Präventionsleistungen nur nach den einheitlichen Kriterien erbringen, die der GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 SGB V im Leitfaden Prävention festgelegt hat. Der DAK-Gesundheit fehlt damit schlicht die Rechtsgrundlage für eine Zahlung an einen nicht geprüften Anbieter.

Daraus folgt die wichtigste Regel dieser Seite: Klären Sie die Förderfähigkeit, bevor Sie unterschreiben. Nachträglich lässt sich ein fehlendes Zertifikat nicht heilen.

Drei Rechtsgrundlagen, drei völlig verschiedene Anträge

Wer „Fitness" und „Krankenkasse" in einem Satz nennt, meint meistens drei sehr unterschiedliche Dinge. Das Sozialgesetzbuch trennt sie sauber, und diese Trennung entscheidet darüber, an welche Stelle Ihr Antrag gehört.

§ 20 SGB V - der Präventionskurs. Ein zeitlich begrenztes Angebot mit festem Curriculum, meist acht bis zwölf Einheiten, fester Gruppe und qualifizierter Kursleitung. Dass jede Kasse hier überhaupt etwas anbieten muss, ist gesetzlich vorgeschrieben. Wie großzügig sie es tut, nicht.

§ 65a SGB V - das Bonusprogramm. Kein Kostenersatz, sondern eine Belohnung für nachgewiesenes gesundheitsbewusstes Verhalten. Hier - und nur hier - kann eine Studio- oder Vereinsmitgliedschaft überhaupt eine Rolle spielen.

§ 20b SGB V - die betriebliche Gesundheitsförderung. Läuft über den Arbeitgeber, nicht über Sie persönlich, und ist für Beschäftigte in der Regel kostenfrei.

Wer den Kursantrag beim Bonusprogramm einreicht oder umgekehrt, bekommt keine Ablehnung, sondern eine Rückfrage - kostet aber Wochen.

In sechs Schritten zum Kurszuschuss - ohne Ablehnung

Diese Reihenfolge ist keine Empfehlung der DAK-Gesundheit, sondern die praktische Konsequenz aus § 20 SGB V. Sie funktioniert bei jeder gesetzlichen Kasse.

  1. Handlungsfeld bestimmen

    Der Leitfaden Prävention kennt vier Handlungsfelder: Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Fitness gehört ins erste. Klären Sie zuerst, ob Ihr Wunschkurs überhaupt in dieses Raster passt - ein Tanzkurs oder ein Selbstverteidigungstraining tut das in aller Regel nicht.

  2. Prüfnummer beim Anbieter erfragen

    Jeder zertifizierte Kurs trägt eine Prüfnummer der Zentralen Prüfstelle Prävention oder eines gleichwertigen Verfahrens. Lassen Sie sich diese Nummer schriftlich geben - per E-Mail genügt. Ein Anbieter, der ausweicht oder auf „das machen wir immer so" verweist, ist ein Warnsignal.

  3. Förderfähigkeit bei der DAK-Gesundheit bestätigen lassen

    Senden Sie Kursname, Anbieter und Prüfnummer über das Online-Kundenkonto an Ihre Kasse und fragen Sie ausdrücklich nach Zuschusshöhe und verbleibendem Jahreskontingent. Speichern Sie die Antwort. Sie ist Ihr Beleg, falls es später Diskussionen gibt.

  4. Kurs buchen und Anwesenheit sichern

    Erst jetzt buchen. Üblich ist eine Mindestteilnahme von rund 80 Prozent der Einheiten - bei zehn Terminen dürfen Sie also höchstens zwei versäumen. Wer krankheitsbedingt ausfällt, sollte den Anbieter früh ansprechen, ob ein Nachholtermin in einer Parallelgruppe möglich ist.

  5. Teilnahmebescheinigung und Rechnung einreichen

    Sie benötigen beides: die Bescheinigung des Anbieters über die tatsächliche Teilnahme und einen Zahlungsnachweis auf Ihren Namen. Reichen Sie zügig ein - viele Kassen setzen eine Frist innerhalb desselben Kalenderjahres oder kurz danach.

  6. Kursteilnahme im Bonusprogramm zweitverwerten

    Ein absolvierter Präventionskurs ist im DAK AktivBonus eine anrechenbare Aktivität - zusätzlich zum Zuschuss (Stand: August 2026). Reichen Sie die Teilnahmebescheinigung deshalb ein zweites Mal ein, sobald Sie für das Bonusprogramm angemeldet sind.

Warum das Studio-Abo außen vor bleibt

Für laufende Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios existiert im SGB V keine Anspruchsgrundlage. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V erlaubt den Kassen nur Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Ein unbefristeter Vertrag, bei dem niemand weiß, ob er zweimal pro Woche oder zweimal pro Jahr genutzt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht - so gesund das Training im Einzelfall auch sein mag.

Der Monatsbeitrag bleibt damit vollständig Ihre eigene Ausgabe. Es bleiben drei realistische Umwege: ein zertifizierter Kurs, der innerhalb eines Studios stattfindet, die Anrechnung der Mitgliedschaft im Bonusprogramm und ein Firmenfitness-Angebot über den Arbeitgeber. Welcher davon sich für Ihre Situation rechnet, ordnet der Beitrag Fitnessstudio-Zuschuss von der Krankenkasse ein.

Ein praktischer Hinweis für Studiokunden: Fragen Sie an der Rezeption gezielt nach Kursen mit Prüfnummer statt nach „Kursen, die die Kasse zahlt". Größere Anlagen führen zertifizierte Rückenschul- oder Aquafitnesskurse oft im Programm, bewerben sie aber getrennt vom Abo-Angebot.

Das Bonusprogramm: was die DAK-Gesundheit regeln darf

§ 65a Abs. 1 SGB V erlaubt Krankenkassen, in ihrer Satzung Boni für Versicherte vorzusehen, die Vorsorgeleistungen wahrnehmen oder sich nachweislich gesundheitsbewusst verhalten. Das Gesetz sagt „kann", nicht „muss". Ein Bonusprogramm ist deshalb eine Satzungsleistung - eine freiwillige Zusatzleistung, die der Verwaltungsrat beschließt und ebenso wieder ändern kann.

Die DAK-Gesundheit nutzt diesen Spielraum: Ihr Programm heißt DAK AktivBonus und steht allen DAK-Versicherten offen (Stand: August 2026). Bonuspunkte gibt es unter anderem für Vorsorgeuntersuchungen und Zahnvorsorge, Schutzimpfungen, Präventionskurse und Online-Coachings, die Teilnahme an Sportveranstaltungen - und ausdrücklich für die Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio. Die Antwort auf die Kernfrage dieser Seite lautet damit: Das Studio-Abo wird nicht erstattet, die Mitgliedschaft ist aber bonusfähig. Bemerkenswert ist die zweite Seite der Konstruktion: Gesammelte Punkte lassen sich wahlweise als Geldprämie auszahlen oder mit erhöhtem Gegenwert als Zuschuss zu besonderen Gesundheitsleistungen einsetzen - darunter auch Mitgliedsbeiträge für Sportverein oder Fitnessstudio, Sportausrüstung und Fitnesstracker. Auf diesem Umweg kann das Bonusprogramm die Studiokosten also doch senken. Anmeldung und Verwaltung laufen am einfachsten über die DAK App, daneben gibt es ein Verfahren mit Bonus-Schecks (Stand: August 2026). Wir nennen bewusst keine Beträge oder Punktwerte: Diese Konditionen werden regelmäßig überarbeitet, und eine veraltete Zahl ist schlechter als gar keine.

Drei Fragen lohnen die schriftliche Nachfrage: Gilt eine Stichtagsfrist für Nachweise des laufenden Jahres? Können mitversicherte Familienangehörige eigenständig teilnehmen? Wird die Prämie in Geld oder als Sachleistung ausgezahlt? Zur Steuer: Bonusleistungen können unter Umständen als Beitragsrückerstattung gewertet werden und den Sonderausgabenabzug mindern; für pauschale Boni gibt es eine gesetzliche Bagatellgrenze, deren Höhe sich ändern kann. Im Zweifel klärt das Ihr Finanzamt.

Der Weg über den Arbeitgeber - oft der günstigste

§ 20b Abs. 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen: Analysen der gesundheitlichen Situation, Bewegungsangebote, Rückenprogramme direkt am Arbeitsplatz. Abgerechnet wird mit dem Unternehmen, nicht mit Ihnen - für Beschäftigte sind solche Angebote deshalb meist kostenfrei und zählen nicht gegen Ihr persönliches Kurskontingent nach § 20 SGB V.

Unabhängig davon können Arbeitgeber Gesundheitsleistungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Jahresbetrag steuer- und beitragsfrei zuwenden (§ 3 Nr. 34 EStG). Viele Unternehmen nutzen das für Firmenfitness-Verbünde mit stark reduziertem Eigenanteil. Fragen Sie in der Personalabteilung nach, bevor Sie einen Einzelvertrag abschließen.

Wer Bewegung mit Gewichtsreduktion verbinden möchte, sollte die Abgrenzung zwischen zertifizierten Ernährungskursen und kommerziellen Programmen kennen; sie steht im Beitrag Abnehmprogramme und Zuschuss. Für Yoga-Interessierte klärt Yoga und Krankenkasse, welche Stilrichtungen die Präventionskriterien typischerweise erfüllen.

Beitrag gegen Bonus: die nüchterne Rechnung

Ein Kassenwechsel allein wegen eines Bonusprogramms lohnt sich selten - die Prämie fällt einmal im Jahr an, der Beitrag jeden Monat. Der Zusatzbeitrag der DAK-Gesundheit liegt bei 3,20 Prozent; zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V) ergibt das 17,80 Prozent. Der Kassendurchschnitt liegt bei 2,9 Prozent. Günstiger sind die hkk Krankenkasse (2,59 Prozent) sowie TK und AOK Bayern (je 2,69 Prozent); teurer sind Barmer (3,29 Prozent), KKH (3,78 Prozent), SBK (3,80 Prozent) und IKK classic (3,85 Prozent).

Rechnen Sie mit Ihrem eigenen Einkommen. Zwischen 2,59 und 3,20 Prozent liegen 0,61 Prozentpunkte; bei 3.800 Euro Bruttomonatsgehalt sind das rund 11,60 Euro monatlich allein für den Arbeitnehmeranteil, also gut 139 Euro im Jahr. Eine Bonusprämie muss diese Summe erst einmal übertreffen. Sinnvoll ist deshalb diese Reihenfolge: erst den Beitrag prüfen, dann das Präventions- und Bonusangebot, dann den Service. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, an eine neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Hinweis: Diese Seite erläutert die gesetzlichen Grundlagen von Präventionskursen nach § 20 SGB V, Bonusprogrammen nach § 65a SGB V und betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V und zeigt, wie Sie das aktuelle Angebot Ihrer Kasse selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen, Punktwerte oder Prämien der DAK-Gesundheit werden bewusst nicht genannt, weil diese Konditionen kassenindividuell festgelegt und regelmäßig angepasst werden. Die Angaben zum DAK AktivBonus - Programmname, Teilnahmekreis, bonusfähige Aktivitäten, Einreichungswege und Auszahlungsformen - folgen den Veröffentlichungen der DAK-Gesundheit auf dak.de, Stand: August 2026. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der DAK-Gesundheit, ihre Teilnahmebedingungen und ihre schriftliche Auskunft. Zusatzbeitrag: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine ärztliche Abklärung vor Aufnahme eines Trainings.

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Geprüfte Datenbasis

Für dieses Thema haben wir 8 von 8 Anbietern geprüft. Zuschuss Präventionskurse liegt zwischen 150 EUR und 300 EUR, im Mittel bei 180 EUR. Jeder Wert ist an der Primärquelle des Anbieters belegt.

Alle geprüften Werte im Vergleich

Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzungen und Bekanntmachungen der DAK-Gesundheit, DAK-Gesundheit, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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