Online oder vor Ort: was bei digitalen Kursen gilt
Ernährungskurse müssen nicht in einem Seminarraum stattfinden. Auch digitale und ortsunabhängige Formate können nach den Kriterien des Leitfadens Prävention zertifiziert werden, den der GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 SGB V festlegt. Für Berufstätige mit unregelmäßigen Zeiten und für Versicherte im ländlichen Raum ist das oft der einzige praktikable Weg.
Drei Abgrenzungen sollten Sie kennen:
- Zertifizierter Online-Kurs. Er folgt einem geprüften Curriculum, hat feste Einheiten und einen Teilnahmenachweis. Nur so entsteht überhaupt eine Förderfähigkeit nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V.
- Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA). Sie beruht auf § 33a SGB V, wird ärztlich verordnet oder auf Antrag genehmigt und ist im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet. Mit einem Präventionskurs hat sie rechtlich nichts zu tun.
- Kommerzielles Abnehmprogramm oder Fitness-App. In der Regel weder zertifiziert noch verordnungsfähig. Eine Erstattung kommt dann allenfalls über freiwillige Zusatzangebote der Kasse in Betracht. Die Unterschiede erklärt der Beitrag Abnehmprogramme und Zuschuss.
Prüfen Sie vor der Buchung die Prüfnummer des Kurses und gleichen Sie sie mit der Kurssuche Ihrer Kasse ab. Diese Minute erspart im Zweifel den gesamten Kursbeitrag.
Der gesetzliche Rahmen - bei der hkk wie überall
§ 20 Abs. 1 SGB V verpflichtet jede Krankenkasse, Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung in ihrer Satzung vorzusehen. Ernährung ist eines der Handlungsfelder, die der GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 SGB V definiert hat. § 20 Abs. 6 SGB V gibt den Kassen zudem einen jährlich fortgeschriebenen Ausgabenrichtwert je Versicherten für Präventionsleistungen vor.
Was das Gesetz nicht regelt, ist die Höhe der Förderung. Wie viel Prozent der Kursgebühr erstattet werden, ob ein oder zwei Kurse pro Kalenderjahr gefördert sind und welche Teilnahmequote verlangt wird, entscheidet jede Kasse selbst. Verbreitet sind zwei Kurse jährlich und eine Anwesenheit von rund 80 Prozent der Einheiten - als Orientierung, nicht als Zusage. Ob und in welcher Höhe die hkk bezuschusst, ergibt sich aus ihrem aktuellen Präventionsangebot in Verbindung mit der Satzung. Solche Mehrleistungen beruhen auf § 11 Abs. 6 SGB V und sind als Satzungsleistung jederzeit änderbar.
Fragen Sie deshalb schriftlich nach: Fördersatz, Zahl der geförderten Kurse, Teilnahmequote, Einreichungsfrist. Und fragen Sie ergänzend nach dem Bonusprogramm nach § 65a SGB V - dort werden Präventionsteilnahmen in vielen Programmen honoriert, maßgeblich sind die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen.
Wenn eine Erkrankung vorliegt
Sobald eine behandlungsbedürftige Erkrankung festgestellt ist, führt der Weg nicht mehr über die Prävention. Dann kommt eine ergänzende Leistung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Betracht: Krankenkassen können wirksame und effiziente Patientenschulungen und vergleichbare Maßnahmen erbringen. Als Kann-Leistung besteht kein unbedingter Rechtsanspruch, wohl aber ein Anspruch auf eine begründete Ermessensentscheidung.
Vor der ersten Sitzung sollten der Kasse vorliegen: die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung mit Diagnose, der Qualifikationsnachweis der Ernährungsfachkraft und ein Kostenvoranschlag über die geplanten Einheiten. Als qualifiziert gelten in der Regel staatlich geprüfte Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie Oecotrophologen und Ernährungswissenschaftlerinnen mit Hochschulabschluss und einschlägigem Zusatzzertifikat. Die Berufsbezeichnung Ernährungsberater allein ist nicht geschützt und deshalb kein Qualitätsnachweis.
Einen echten Rechtsanspruch gibt es bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und bei Mukoviszidose: Dort ist die Ernährungstherapie als Heilmittel in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V geregelt und über § 32 SGB V verordnungsfähig. Den vollständigen Ablauf schildert der Beitrag Ernährungsberatung bei Krankheit.
Rechnen statt raten: Zuschuss gegen Beitrag
Ein Präventionszuschuss ist ein einmaliger Betrag pro Kurs. Der Zusatzbeitrag dagegen wirkt jeden Monat. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 249 SGB V). Ein Unterschied von einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag belastet Sie als Beschäftigte oder Beschäftigten also mit einem halben Prozent Ihres beitragspflichtigen Bruttoeinkommens.
Diese Rechnung können Sie selbst anstellen: Nehmen Sie die Differenz der Zusatzbeiträge in Prozentpunkten, halbieren Sie sie und wenden Sie das Ergebnis auf Ihr beitragspflichtiges Jahresbrutto an - begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Bei freiwillig Versicherten und Selbstständigen ohne Arbeitgeberzuschuss entfällt die Halbierung, die Differenz wirkt dort in voller Höhe.
Die Ausgangswerte: hkk 2,59 Prozent, TK und AOK Bayern je 2,69 Prozent, DAK-Gesundheit 3,20 Prozent, Barmer 3,29 Prozent, KKH 3,78 Prozent, SBK 3,80 Prozent, IKK classic 3,85 Prozent. Der Kassendurchschnitt liegt bei 2,9 Prozent, der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). In den meisten Fällen übersteigt der Beitragsunterschied über ein Jahr die Summe aller Präventionszuschüsse deutlich - prüfen Sie deshalb zuerst den Beitrag, dann die Leistung. Die Gesamtübersicht liefert der Beitrag Ernährungsberatung und Krankenkasse. Für den Wechsel gilt: Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, danach grundsätzlich zwölf Monate Bindung (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Hinweis: Diese Seite erläutert die gesetzlichen Grundlagen der Ernährungsberatung nach § 20 SGB V und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und zeigt, wie Sie Zuschuss und Beitrag selbst gegeneinander rechnen. Konkrete Zuschusshöhen der hkk Krankenkasse werden bewusst nicht genannt, weil Präventionsleistungen kassenindividuell festgelegt und regelmäßig angepasst werden. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der hkk und deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Fall. Angaben zum Zusatzbeitrag: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine ärztliche Abklärung.
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