Reiseimpfungen bei der SBK: 100 Prozent - mit einer Ausnahme
Die SBK formuliert ihre Zusage auf der eigenen Leistungsseite ungewöhnlich konkret: „Bei privaten Auslandsreisen übernehmen wir die vollen Kosten für Reiseimpfungen. Sie profitieren von einer echten 100%-Erstattung, da Sie keinen jährlichen Höchstbetrag beachten müssen. Zudem verzichten wir auf Kürzungen beim Impfhonorar und Zuzahlungen." Erstattet werden 100 Prozent der Impfstoffkosten und 100 Prozent der ärztlichen Leistung - Letzteres schließt neben der Impfung selbst auch die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Impftauglichkeit und die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen ein.
Eine Grenze zieht die SBK jedoch bewusst, und sie ist im Kassenvergleich der entscheidende Unterschied: Die reisemedizinische Impfberatung - also die Frage, welche Impfungen für ein bestimmtes Reiseland überhaupt empfohlen werden - gehört laut SBK nicht zur Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen. Sie gilt als private Leistung (IGeL-Leistung), die Sie selbst bezahlen. Wer also mit einer offenen Frage in die Praxis geht statt mit einem konkreten Impfwunsch, sollte mit Kosten rechnen. Kostenfrei berät stattdessen die SBK Auslandsberatung zu den für Ihre Reise erforderlichen Impfungen.
Rechtlich beruht das Angebot auf § 20i Abs. 2 SGB V: Danach kann eine Krankenkasse in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Der Pflichtanspruch nach § 20i Abs. 1 SGB V erfasst auslandsbedingte Impfungen nur bei beruflich oder durch Ausbildung veranlassten Aufenthalten oder bei besonderem Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit - die Urlaubsreise ist nicht darunter.
Diese Reiseimpfungen nennt die SBK ausdrücklich
Anders als Kassen, die nur allgemein auf „STIKO-empfohlene Impfungen" verweisen, führt die SBK eine namentliche Liste. Übernommen werden danach:
- Chikungunya, Dengue-Fieber und Cholera
- Gelbfieber und Typhus
- Hepatitis A und Hepatitis B
- Japanische Enzephalitis und Meningokokken-Meningitis
- FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) und Influenza
- Poliomyelitis und Tollwut
- Malariaprophylaxe
Diese Liste ist praktisch wertvoll, weil sie Ihnen vor dem Arzttermin Planungssicherheit gibt: Steht die Impfung darauf, ist die Erstattung nach Angaben der SBK vollständig. Steht sie nicht darauf, klären Sie den Fall vorab mit Ihrer SBK Kundenberaterin oder Ihrem SBK Kundenberater.
Zur Frage, wohin Sie gehen sollten, ist die SBK ebenfalls konkret: Wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Hausarztpraxis - dort bekommen Sie normalerweise die gängigen Reiseimpfungen. Nur in Ausnahmefällen ist es notwendig, ein Tropeninstitut oder eine Praxis für Reisemedizin aufzusuchen. Das spart in vielen Fällen den Umweg und die häufig teureren Privatliquidationen spezialisierter Institute.
Ablauf: Reiseanlass angeben nicht vergessen
Nach der Impfung laden Sie die Impfstoffverordnung - also das Privatrezept - sowie die Rechnungen für Ihre Reiseimpfungen in der Meine SBK-App hoch. Alternativ ist der Postweg möglich; die SBK stellt dafür Adresse und einen Freiumschlag bereit. Sind die Unterlagen eingegangen, überweist die Kasse den erstattungsfähigen Betrag direkt auf Ihr Konto.
Ein Schritt wird dabei leicht übersehen, kostet aber im Zweifel Zeit: Die SBK bittet ausdrücklich darum, bei der Einreichung anzugeben, ob es sich um eine private oder um eine berufliche beziehungsweise schulische Auslandsreise handelt. Der Grund ist die unterschiedliche Kostenträgerschaft. Die 100-Prozent-Zusage der SBK gilt für private Auslandsreisen. Für eine berufliche Reise ist üblicherweise der Arbeitgeber zuständig, bei ehrenamtlichen und freiwilligen Tätigkeiten die entsprechende Hilfs- oder Entsendeorganisation. Wer unsicher ist, kann sich vorab an das Expertenteam der SBK Auslandsberatung wenden.
Ein zusätzlicher Effekt, den man mitnehmen sollte: Auch für Reiseimpfungen können Sie im Rahmen des SBK Bonusprogramms einen Bonus erhalten. Die Impfung wirkt sich damit nicht nur über die Erstattung, sondern gegebenenfalls ein zweites Mal aus.
Häufige Fragen
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Nach eigenen Angaben erstattet die SBK bei privaten Auslandsreisen 100 Prozent der Kosten für den Impfstoff sowie 100 Prozent der Kosten für die ärztliche Leistung. Eingeschlossen sind auch die Untersuchung zur Impftauglichkeit und die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen.
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Nein. Die SBK gibt an, dass Sie keinen jährlichen Höchstbetrag beachten müssen. Ebenso verzichtet sie nach eigenen Angaben auf Kürzungen beim Impfhonorar und auf Zuzahlungen.
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Nein. Die SBK stuft die reisemedizinische Impfberatung - also die Empfehlung, welche Impfungen für ein bestimmtes Reiseland sinnvoll sind - als private IGeL-Leistung ein, die Sie selbst bezahlen. Übernommen wird dagegen die ärztliche Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Impfung selbst. Kostenfrei informiert außerdem die SBK Auslandsberatung.
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Laden Sie die Impfstoffverordnung (Privatrezept) und die Rechnungen in der Meine SBK-App hoch oder senden Sie sie per Post. Geben Sie dabei an, ob es sich um eine private oder eine berufliche beziehungsweise schulische Auslandsreise handelt. Die SBK überweist den erstattungsfähigen Betrag anschließend auf Ihr Konto.
Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen wurden am 17.08.2026 anhand der unten genannten Primärquellen geprüft. Reiseimpfungen sind eine Satzungsleistung nach § 20i Abs. 2 SGB V und können sich ändern. Verbindlich ist allein die jeweils geltende Satzung; bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor der Impfung direkt bei der SBK. Diese Informationen ersetzen keine individuelle ärztliche oder reisemedizinische Beratung.
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Quellen
Geprüft am 17.08.2026. Satzungsleistungen können sich ändern.
- § 20i SGB V - Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Abs. 1 Satz 2 (Auslandsaufenthalt) und Abs. 2 (Satzungsleistung), abgerufen am 17.08.2026
- Reiseimpfungen - wir übernehmen alle empfohlenen Reiseimpfungen, SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, 100-%-Erstattung, kein Höchstbetrag, Impfliste, IGeL-Einstufung der Impfberatung, Einreichungsweg, abgerufen am 17.08.2026
- Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Abgrenzung Pflichtleistung nach § 20i Abs. 1 SGB V, abgerufen am 17.08.2026