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Knappschaft: Reiseimpfungen

Die Knappschaft ist als bundesweit geöffnete Krankenkasse Teil des Verbundes Knappschaft-Bahn-See. Reiseimpfungen für private Auslandsreisen bietet sie als freiwillige Satzungsleistung (freiwillige Zusatzleistung der Kasse) an. Die Kasse übernimmt die vollen Kosten für alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) und dem Auswärtigen Amt für das jeweilige Reiseziel empfohlen werden.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Volle Kostenübernahme

Die Knappschaft erstattet die vollen Kosten aller empfohlenen Reiseimpfungen für private Auslandsreisen.

STIKO und Auswärtiges Amt als Grundlage

Erstattet werden Impfungen, die von der STIKO und dem Auswärtigen Amt für das Reiseziel empfohlen werden.

Bundesweit einheitliche Regelung

Als bundesweit tätige Kasse wendet die Knappschaft ihre Reiseimpfungs-Leistung nach einheitlichen Vorgaben an.

Breites Impfspektrum

Von Hepatitis über Typhus bis Gelbfieber - die empfohlenen Reiseimpfungen sind abgedeckt.

Reiseimpfungen bei der Knappschaft: volle Kostenübernahme

Eine gut geplante Reise beginnt mit dem richtigen Impfschutz. Reiseimpfungen schützen vor Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Typhus oder Gelbfieber und können je nach Reiseziel mehrere hundert Euro kosten. Für gesetzlich Versicherte sind Impfungen für private Auslandsreisen keine Pflichtleistung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), sondern eine freiwillige Satzungsleistung der Krankenkasse.

Die Knappschaft übernimmt für ihre Versicherten die vollen Kosten aller Reiseimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut und vom Auswärtigen Amt für das jeweilige Reiseziel empfohlen werden. Damit müssen Versicherte bei der Reisevorbereitung nicht mit hohen Eigenkosten rechnen.

Welche Reiseimpfungen werden übernommen?

Die Knappschaft orientiert sich an den Empfehlungen der STIKO und des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Reiseland. Zu den gängigen Reiseimpfungen zählen unter anderem:

  • Hepatitis A: Empfohlen für nahezu alle Reiseziele außerhalb Westeuropas, Nordamerikas und Australiens.
  • Hepatitis B: Empfohlen bei längeren Aufenthalten oder engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung.
  • Typhus: Relevant bei Reisen in Regionen mit eingeschränkter Lebensmittelhygiene.
  • Gelbfieber: Für viele afrikanische und südamerikanische Länder vorgeschrieben; nur in autorisierten Impfstellen möglich.
  • Tollwut: Empfohlen bei längeren Aufenthalten in ländlichen Gebieten.

Welche Impfungen für Ihr konkretes Reiseziel empfohlen werden, klären Sie am besten frühzeitig mit Ihrem Hausarzt oder einem Reisemediziner. Aktuelle Länderhinweise finden Sie zudem beim Auswärtigen Amt.

Ablauf: So funktioniert die Erstattung

Lassen Sie sich zunächst reisemedizinisch beraten, welche Impfungen für Ihr Reiseziel empfohlen werden. Nach der Impfung erhalten Sie eine Rechnung sowie den Nachweis über den verwendeten Impfstoff. Diese Unterlagen reichen Sie bei der Knappschaft zur Erstattung ein.

Da die Knappschaft die vollen Kosten der empfohlenen Reiseimpfungen übernimmt, entsteht Versicherten in der Regel kein Eigenanteil. Achten Sie darauf, dass aus der Rechnung das Impfdatum, die Art der Impfung und die Kosten hervorgehen. Bei Unsicherheiten über die Erstattungsfähigkeit einzelner Impfungen klären Sie die Details am besten vorab mit dem Kundenservice der Knappschaft.

Häufige Fragen

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der Knappschaft (Stand: Juli 2026). Satzungsleistungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der Knappschaft. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse.

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Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der Knappschaft, Knappschaft-Bahn-See, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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