Der Kontowechsel war lange ein Albtraum: Daueraufträge manuell übertragen, Arbeitgeber informieren, Stromanbieter anrufen, wochenlang zwischen zwei Konten jonglieren. Seit dem 18. September 2016 ist das anders. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) verpflichtet Banken zu einem gesetzlich geregelten Kontowechselservice: Die neue Bank übernimmt auf Wunsch alle Umstellungen, informiert die Zahlungspartner und haftet für Fehler. Der gesamte Prozess muss spätestens nach 14 Tagen abgeschlossen sein.
Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie der Wechsel abläuft, welche Rechte Sie haben und worauf Sie trotzdem selbst achten müssen. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 20 bis 26 ZKG, die den Kontowechselservice detailliert regeln.
So läuft der gesetzliche Kontowechselservice nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) typischerweise ab. Die gesetzlichen Fristen sind verbindlich, die übrigen Zeitangaben sind Richtwerte – ohne Gewähr.
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Tag 0 Neues Konto eröffnen Sie eröffnen das neue Girokonto und erhalten Ihre neue IBAN. Das alte Konto bleibt vorerst aktiv, damit keine Zahlungen ins Leere laufen.
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Tag 0 Wechselservice beauftragen Sie füllen das Formular der neuen Bank aus und ermächtigen sie, die Umstellung in Ihrem Namen vorzunehmen. Ab hier laufen die gesetzlichen Fristen.
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Bis Tag 5 Alte Bank liefert Daten Die bisherige Bank übermittelt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Liste der Daueraufträge, Lastschriftmandate und wiederkehrenden Eingänge (§ 22 ZKG).
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Bis Tag 14 Umstellung & Information Die neue Bank richtet Daueraufträge und Lastschriften ein und informiert die Zahlungspartner. Spätestens nach 14 Geschäftstagen ist der Wechselservice abgeschlossen.
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Woche 4–8 Übergangsphase & Kontoschließung Beide Konten laufen parallel, damit Sie alle Zahlungsströme prüfen können. Erst danach kündigen Sie das alte Konto schriftlich.
Was regelt das Zahlungskontengesetz?
Das Zahlungskontengesetz setzt in Deutschland die europäische Zahlungskontenrichtlinie um. Es sorgt dafür, dass der Kontowechsel für Verbraucher einfach, schnell und kostenlos ist. § 20 ZKG verpflichtet Banken, auf Antrag des Kunden einen Kontowechselservice anzubieten. § 21 ZKG regelt die konkreten Pflichten der neuen und der alten Bank. § 22 ZKG legt die Fristen fest. § 25 ZKG behandelt die Haftung für Fehler bei der Umstellung.
Der Service umfasst alle relevanten Elemente eines Girokontos: Daueraufträge, Lastschriftmandate (SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift), Überweisungseingänge und die Information der Zahlungspartner. Ausgenommen sind komplexere Produkte wie Wertpapierdepots (diese laufen über einen separaten Depotübertrag), Kredite und geknüpfte Verträge wie Sparbücher.
Schritt 1: Neues Girokonto eröffnen
Der erste Schritt ist die Eröffnung des neuen Kontos. Bei Direktbanken wie ING DiBa oder Santander läuft das komplett digital mit VideoIdent oder PostIdent. Bei Filialbanken kann die Eröffnung vor Ort erfolgen. Nach Eröffnung erhalten Sie die neue IBAN und die Zugangsdaten für das Online-Banking. Erst jetzt kann der eigentliche Wechselservice beauftragt werden.
Wichtig: Das alte Konto sollte zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen werden. Es bleibt während der Umstellungsphase weiter aktiv, damit keine Zahlungen ins Leere laufen. Die Schließung erfolgt erst am Ende des Prozesses, idealerweise 4 bis 6 Wochen nach Abschluss des Kontowechselservices.
Schritt 2: Kontowechselservice beauftragen
Die neue Bank stellt ein standardisiertes Formular für den Kontowechselservice bereit. Darin wird eingetragen: alte Bank, alte Kontonummer/IBAN, Wunschtermin für die Umstellung und welche Leistungen übernommen werden sollen (Daueraufträge, Lastschriften, Information der Zahlungspartner). Nach Unterzeichnung ermächtigen Sie die neue Bank, in Ihrem Namen die alte Bank zu kontaktieren und die notwendigen Daten anzufordern.
Ab diesem Moment greifen die gesetzlichen Fristen: § 22 ZKG schreibt vor, dass die alte Bank innerhalb von 5 Geschäftstagen alle relevanten Daten (Liste der Daueraufträge, Lastschriftmandate, wiederkehrende Eingänge) an die neue Bank übermittelt. Die neue Bank hat dann 5 weitere Geschäftstage, um die Umstellungen vorzunehmen und die Zahlungspartner zu informieren.
Schritt 3: Daueraufträge und Lastschriften automatisch übertragen
Die neue Bank richtet alle bestehenden Daueraufträge automatisch im neuen Konto ein – zu den gleichen Terminen und Beträgen. Ebenso werden alle aktiven SEPA-Lastschriftmandate so übernommen, dass sie im neuen Konto weiter gültig bleiben. Zahlungspartner wie Stromanbieter, Versicherungen, Telefonanbieter oder Streamingdienste werden von der neuen Bank schriftlich über die neue Kontoverbindung informiert und aufgefordert, künftige Abbuchungen vom neuen Konto vorzunehmen.
Einziger Wermutstropfen: Der Kontowechselservice erfasst nur aktive, bekannte Zahlungspartner. Wer sporadische Abbuchungen hat (einmal im Jahr Versicherungsprämie, gelegentliche Handwerkerrechnung), muss sich dort selbst um die Umstellung kümmern. Es empfiehlt sich, einen Blick in die Kontoauszüge der letzten 12 Monate zu werfen und alle Zahlungspartner dort zu notieren.
Schritt 4: Arbeitgeber informieren
Der Arbeitgeber gehört zu den Zahlungspartnern, die die neue Bank informiert. Trotzdem empfiehlt sich ein zusätzlicher, direkter Hinweis an die Personalabteilung – vor allem bei größeren Unternehmen, wo automatisierte Gehaltsabrechnungen lange Vorlaufzeiten haben. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder per Mail, Sie teilen die neue IBAN mit und bitten, die Gehaltsüberweisung ab dem nächsten Abrechnungslauf auf das neue Konto zu leiten.
Dasselbe gilt für Renten- und Sozialleistungen. Die Deutsche Rentenversicherung muss gesondert informiert werden – ein entsprechendes Formular gibt es online oder in jeder DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle. Bei Kindergeld, Wohngeld, Bafög und ähnlichen Leistungen empfiehlt sich ebenfalls eine direkte schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle.
Entscheidender Unterschied: Zeitaufwand
- Gesetzlicher Kontowechselservice
- Einmal Formular ausfüllen, 14 Tage
- Eigene Umstellung (alt)
- Wochen bis Monate manuelle Arbeit
Kosten
- Gesetzlicher Kontowechselservice
- Gesetzlich kostenlos
- Eigene Umstellung (alt)
- Indirekte Kosten durch doppelte Kontoführung
Entscheidender Unterschied: Haftung bei Fehlern
- Gesetzlicher Kontowechselservice
- Banken haften nach § 25 ZKG
- Eigene Umstellung (alt)
- Eigene Haftung
Information der Zahlungspartner
- Gesetzlicher Kontowechselservice
- Automatisch durch die Bank
- Eigene Umstellung (alt)
- Selbst durchzuführen
Rechtsgrundlage
- Gesetzlicher Kontowechselservice
- §§ 20–26 ZKG
- Eigene Umstellung (alt)
- Keine
Gesetzlicher Kontowechselservice vs. manuelle Umstellung (Stand: Juli 2026)
Schritt 5: Übergangsphase überwachen
In den ersten 4 bis 6 Wochen nach dem Wechsel sollten beide Konten aktiv bleiben. Prüfen Sie täglich oder zumindest wöchentlich beide Konten auf unerwartete Bewegungen. Typische Fälle: Eine Versicherung bucht fälschlicherweise noch vom alten Konto ab, ein Zahlungsempfänger war nicht informiert worden, ein Dauerauftrag wurde vergessen. Die alte Bank wird diese Zahlungen normalerweise bis zur Kontoschließung durchführen, da der Kontowechselservice die Weiterführung sicherstellt.
Bei Problemen mit der Umstellung greift § 25 ZKG: Die Bank, die für den Fehler verantwortlich ist, haftet für entstandene Schäden – etwa Mahngebühren wegen nicht durchgeführter Lastschriften oder Zinsen bei Verzug. Die Haftung ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht erst erstritten werden. Dokumentieren Sie aber alle Kommunikation und Belege, um Ansprüche belegen zu können.
Schritt 6: Altes Konto schließen
Nach erfolgreicher Umstellung (typischerweise 4 bis 8 Wochen nach Abschluss des Kontowechselservices) kann das alte Konto geschlossen werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich bei der alten Bank. Die meisten Banken bieten ein Kündigungsformular auf ihrer Website an. Restguthaben wird automatisch auf das neue Konto überwiesen. Wer einen aktiven Freistellungsauftrag bei der alten Bank hatte, sollte ihn vorher explizit kündigen, damit er beim neuen Anbieter neu eingerichtet werden kann.
Auch zugehörige Karten (Girocard, Kreditkarte) werden mit der Kontoschließung automatisch entwertet. Schneiden Sie alte Karten mechanisch durch oder entsorgen Sie sie sicher. Bei zugehörigen Verträgen (Depot, Sparbuch, Kreditlinie) prüfen Sie, ob diese separat gekündigt werden müssen – sie laufen nicht automatisch mit.
Was der Wechselservice NICHT erledigt
Der Kontowechselservice umfasst nur das Girokonto selbst. Diese Produkte und Verträge müssen separat gekündigt und ggf. übertragen werden: Wertpapierdepots (eigener Depotübertrag über die neue Depotbank), klassische Sparbücher oder Festgeldkonten, Bausparverträge, Kredite und Dispolinien, Kreditkarten aus Co-Branding mit Drittanbietern (Lufthansa, Amazon, ADAC etc.), Tagesgeldkonten außerhalb des Girokontos.
Auch Kontovollmachten (z. B. für Ehepartner, Kinder oder Eltern) müssen beim neuen Konto neu eingerichtet werden. Das gilt ebenso für Vorsorgevollmachten, die bankbezogene Regelungen enthalten. Wer einen solchen Rahmen aufgebaut hat, sollte rechtzeitig mit dem Vollmachtgeber oder dem Notar sprechen.
Häufige Fragen
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Ja. § 23 ZKG verbietet Banken ausdrücklich, für den gesetzlichen Kontowechselservice Gebühren zu verlangen. Das gilt sowohl für die alte als auch für die neue Bank.
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Der eigentliche Umstellungsprozess nach § 22 ZKG muss in 14 Geschäftstagen abgeschlossen sein. In der Praxis empfiehlt sich aber eine Übergangsphase von 4 bis 8 Wochen, in denen beide Konten parallel laufen, um alle Zahlungsströme zu erfassen.
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Nach § 25 ZKG haften die Banken für Schäden, die durch Pflichtverletzungen im Kontowechselservice entstehen. Dazu zählen Mahngebühren wegen nicht rechtzeitig umgestellter Lastschriften, Verzugszinsen oder ähnliche direkte finanzielle Nachteile.
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Die neue Bank informiert den Arbeitgeber im Rahmen des Kontowechselservices. Trotzdem empfiehlt sich eine zusätzliche eigene Mitteilung an die Personalabteilung, um Verzögerungen bei der Gehaltsabrechnung zu vermeiden – gerade bei großen Firmen mit längeren Bearbeitungszeiten.
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Ja. SEPA-Lastschriftmandate werden im Rahmen des Kontowechselservices auf das neue Konto übertragen. Die Zahlungsempfänger werden über die neue IBAN informiert, künftige Abbuchungen erfolgen dann automatisch vom neuen Konto.
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Ja. Alle in Deutschland zugelassenen Banken sind gesetzlich verpflichtet, den Kontowechselservice anzubieten – unabhängig davon, ob es sich um eine Filialbank, Direktbank oder Neobank handelt. Santander und ING DiBa bieten den Service als integrierten Teil des Kontoeröffnungsprozesses an.
Fazit: Keine Ausrede mehr für das teure Altkonto
Das Zahlungskontengesetz hat den Bankenmarkt ernsthaft bewegt. Seit 2016 gibt es keinen vernünftigen Grund mehr, Jahr für Jahr 120 bis 180 Euro Kontoführungsgebühren zu zahlen, wenn ein kostenloses Konto bei einer anderen Bank in 14 Tagen eingerichtet sein kann. Der Wechselservice ist gesetzlich geregelt, kostenlos und mit klarer Haftung der Banken ausgestattet. Wer 2026 das passende neue Girokonto sucht, findet auf unserer Themenseite einen Überblick. Besonders empfehlenswert für den Einstieg sind die Profilseiten zu ING DiBa (mit Startbonus und Cashback) und Santander (mit bedingungslosem BestGiro).
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 21 ZKG – Ermächtigung des Kontoinhabers, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 25 ZKG – Haftung bei Pflichtverletzungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 22 ZKG – Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 20 ZKG – Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 23 ZKG – Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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Thema abgeschlossen
Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: