- Eröffnen Sie zuerst das neue Konto und beauftragen Sie anschließend die neue Bank mit der gesetzlichen Kontenwechselhilfe.
- Bestimmen Sie selbst, welche Zahlungen umgestellt werden und wann das alte Konto geschlossen werden soll.
- Prüfen Sie die Umstellung Ihrer wichtigen Zahlungen. Eine pauschale Zusage „alles in 14 Kalendertagen erledigt“ lässt sich aus den gesetzlichen Einzelfristen nicht ableiten.
Wann habe ich Anspruch auf die gesetzliche Kontenwechselhilfe?
- Sie wechseln als Verbraucher zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden.
- Beide beteiligten Zahlungsdienstleister müssen im Geltungsbereich des Zahlungskontengesetzes ansässig sein. Für einen grenzüberschreitenden Wechsel gelten nicht ohne Weiteres dieselben Regeln.
- Sie und gegebenenfalls die weiteren Kontoinhaber müssen die erforderliche Ermächtigung erteilen. § 20 ZKG
- Fragen Sie ausdrücklich nach der gesetzlichen Kontenwechselhilfe. Ein zusätzlich angebotener digitaler Wechselservice kann einen anderen Leistungsumfang haben.
Was muss ich der neuen Bank erlauben?
- Wählen Sie die zu übertragenden Daueraufträge, Überweisungseingänge und Lastschriftverbindungen aus.
- Legen Sie Termine für die Zahlungsumstellung, die Übertragung des Restguthabens und gegebenenfalls die Kontoschließung fest.
- Prüfen Sie insbesondere, ab wann die alte Bank Zahlungen nicht mehr annehmen oder Daueraufträge nicht mehr ausführen soll.
- Die Ermächtigung ist schriftlich oder auch im Online-Banking möglich. Sie haben Anspruch auf eine Kopie. § 21 ZKG
Welche Fristen gelten für die beteiligten Banken?
| Schritt | Gesetzliche Frist und Beginn |
|---|---|
| Neue Bank fordert die vereinbarten Leistungen an | Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung; § 22 ZKG |
| Alte Bank übermittelt Listen und Informationen | Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der entsprechenden Aufforderung; § 23 ZKG |
| Neue Bank richtet die vereinbarten Leistungen ein und informiert Zahlungspartner | Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und Informationen; § 24 Abs. 1 ZKG |
- Für den Beginn neuer Daueraufträge und die Lastschriftannahme gilt zusätzlich die Datumsregel aus § 24 Abs. 3 ZKG: Ein zu früh gewählter Termin wird durch den sechsten Geschäftstag nach Informationseingang ersetzt.
- Geschäftstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Kontoeröffnung, fehlende Angaben und die Bearbeitung durch Zahlungspartner können zusätzlich Zeit benötigen.
Welche Zahlungen werden umgestellt und was kontrolliere ich selbst?
- Die Bank übernimmt die beauftragten Schritte auf Grundlage der verfügbaren Angaben; nicht automatisch jeden verbundenen Vertrag.
- Die anzufordernden Informationen umfassen unter anderem Überweisungseingänge und vom Empfänger veranlasste Lastschriften der vergangenen 13 Monate. § 22 ZKG
- Gleichen Sie damit Gehalt, Rente, Miete, Energie, Versicherungen, Telefon, Abos und seltene Jahreszahlungen ab.
- Bestätigen Sie kritische Umstellungen zusätzlich direkt beim Arbeitgeber oder Leistungsträger, besonders vor einem Abrechnungstermin.
- Prüfen Sie gespeicherte Karten und Kontodaten in Online-Shops und Zahlungsdiensten separat.
- Kontrollieren Sie Zahlungseingänge und Abbuchungen auf beiden Konten. Sorgen Sie für ausreichendes Guthaben und vermeiden Sie doppelt laufende Daueraufträge.
Ist der gesetzliche Wechselservice kostenlos?
- Nicht zwingend jeder Teil: Entgelte müssen vereinbart, angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.
- Kostenfrei bleiben insbesondere der Zugang zu den betreffenden eigenen Zahlungsdaten, die Übermittlung der vorgesehenen Listen und Informationen sowie die Schließung des alten Kontos.
- Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dieser Kontenwechselhilfe sind unzulässig. § 26 ZKG
- Prüfen Sie zusätzlich die laufenden Kontogebühren, solange beide Konten bestehen.
Wer haftet bei Fehlern während des Wechsels?
- Bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten haften die beteiligten Zahlungsdienstleister dem Verbraucher nach den allgemeinen Vorschriften als Gesamtschuldner. § 25 ZKG
- Bewahren Sie Ermächtigung, Bestätigungen, Kontoauszüge und Nachweise über entstandene Kosten auf.
- Melden Sie eine ausgebliebene oder doppelte Zahlung zeitnah und verlangen Sie eine Klärung.
- Ein Ersatzanspruch folgt nicht aus jeder Verzögerung automatisch; Pflichtverletzung und Schaden müssen im konkreten Fall zugeordnet werden können.
Wann kann ich das alte Konto schließen?
- Wenn die wichtigen Zahlungen auf dem neuen Konto funktionieren und offene Beträge geklärt sind.
- Vereinbaren Sie den Schließungstermin bewusst. Ein weiter geöffnetes Konto garantiert keine Weiterleitung, wenn Sie die Annahme von Zahlungen zuvor beenden lassen.
- Speichern Sie benötigte Kontoauszüge und prüfen Sie die Behandlung von Guthaben, Sollsaldo, Karten und offenen Kartenumsätzen.
- Prüfen Sie Depots, Kredite, Sparprodukte und separat abgeschlossene Kartenverträge einzeln; deren Umstellung ist nicht automatisch Teil des Girokontowechsels.
- Richten Sie benötigte Bankvollmachten und Freistellungsaufträge beim neuen Anbieter passend ein. Löschen Sie bestehende Freistellungsaufträge nicht unbesehen, wenn dort weitere Anlagen oder bereits genutzte Beträge verbleiben.
Wie finde ich vor dem Wechsel das passende Konto?
- Klären Sie Ihre Anforderungen an Filiale, Online-Zugang und Bargeld: Direktbank oder Filialbank?
- Vergleichen Sie die gesamten Kosten statt allein einer Wechselprämie: Wann ist ein Girokonto wirklich kostenlos?
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- § 20 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 21 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 22 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 23 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 24 Abs. 1 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 26 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
- § 25 ZKG, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 13.10.2026
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