Künstliche Befruchtung bei der Knappschaft: Zuschuss auf den Eigenanteil
Für viele Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ist eine künstliche Befruchtung ein wichtiger Schritt. Der gesetzliche Rahmen ist in § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Hälfte der Kosten für in der Regel bis zu drei Behandlungsversuche, sofern die medizinischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die verbleibende Hälfte tragen die Versicherten grundsätzlich selbst.
Die Knappschaft geht über diesen gesetzlichen Rahmen hinaus. Zusätzlich zur hälftigen Kostenübernahme gewährt die Kasse einen Zuschuss von bis zu 250 Euro je versicherter Person und Behandlungsversuch. Sind beide Partner bei der Knappschaft versichert, sind pro Versuch bis zu 500 Euro möglich. Dieser Zuschuss senkt den Eigenanteil, der bei einer künstlichen Befruchtung anfällt.
Voraussetzungen für die Leistung
Für die gesetzliche Kostenübernahme nach § 27a SGB V gelten bestimmte Voraussetzungen. Dazu zählen unter anderem, dass das Paar verheiratet ist, dass die Behandlung medizinisch erforderlich und erfolgversprechend ist, dass die vorgesehenen Altersgrenzen eingehalten werden (beide Ehepartner mindestens 25 Jahre; Frauen dürfen das 40., Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und dass vor Behandlungsbeginn ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegt. Ei- und Samenzellen müssen grundsätzlich von den beiden Ehepartnern stammen; zudem muss vorab eine Beratung durch eine unabhängige Ärztin oder einen unabhängigen Arzt stattgefunden haben.
Der zusätzliche Knappschaft-Zuschuss knüpft an diese Behandlung an und wird auf den Eigenanteil gewährt. Auch für diesen Zuschuss setzt die Knappschaft voraus, dass das Paar verheiratet ist. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss im Einzelfall greift, hängt davon ab, wer von den Partnern bei der Knappschaft versichert ist. Es empfiehlt sich, den Behandlungsplan und die Zuschussmöglichkeiten frühzeitig mit der Knappschaft zu besprechen.
Ablauf: So gehen Sie vor
Lassen Sie zunächst in einem Kinderwunschzentrum den Behandlungsplan erstellen und reichen Sie ihn vor Behandlungsbeginn bei der Knappschaft zur Genehmigung ein. Nach der Genehmigung übernimmt die Kasse die gesetzliche Hälfte der Kosten. Den zusätzlichen Zuschuss von bis zu 250 Euro je versicherter Person und Versuch machen Sie über die entsprechenden Nachweise geltend. Den genauen Ablauf und die benötigten Unterlagen klärt der Kundenservice der Knappschaft mit Ihnen.
Häufige Fragen
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Zusätzlich zur gesetzlichen hälftigen Kostenübernahme gewährt die Knappschaft bis zu 250 Euro je versicherter Person und Versuch. Sind beide Partner bei der Knappschaft versichert, sind bis zu 500 Euro pro Versuch möglich.
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Der Zuschuss wird je versicherter Person gewährt. Ist nur ein Partner bei der Knappschaft versichert, sind bis zu 250 Euro je Versuch möglich; bei beiden Partnern bis zu 500 Euro.
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Grundlage ist § 27a SGB V. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Paar verheiratet ist, die medizinische Erforderlichkeit, die Einhaltung der Altersgrenzen (beide Ehepartner mindestens 25 Jahre; Frauen unter 40, Männer unter 50 Jahren) und ein vor Behandlungsbeginn genehmigter Behandlungsplan. Auch den zusätzlichen Zuschuss gewährt die Knappschaft nur Ehepaaren.
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Reichen Sie den Behandlungsplan vor Behandlungsbeginn zur Genehmigung bei der Knappschaft ein. Den zusätzlichen Zuschuss machen Sie über die entsprechenden Nachweise geltend. Der Kundenservice der Knappschaft berät Sie zum genauen Ablauf.
Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der Knappschaft (Stand: August 2026). Satzungsleistungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der Knappschaft. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse.
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