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Knappschaft: Künstliche Befruchtung

Die Knappschaft ist als bundesweit geöffnete Krankenkasse Teil des Verbundes Knappschaft-Bahn-See. Bei der künstlichen Befruchtung übernimmt sie zunächst die gesetzlich vorgesehene Hälfte der Kosten für die anerkannten Behandlungsversuche nach § 27a SGB V. Darüber hinaus gewährt die Knappschaft einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 250 Euro je versicherter Person und Versuch - bis zu 500 Euro, wenn beide Partner bei der Knappschaft versichert sind. Wie beim gesetzlichen Anspruch ist die Ehe Voraussetzung.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

Zuschuss über die 50 Prozent hinaus

Zusätzlich zur gesetzlichen Hälfte gewährt die Knappschaft bis zu 250 Euro je versicherter Person und Behandlungsversuch.

Bis zu 500 Euro für Paare

Sind beide Partner bei der Knappschaft versichert, sind pro Versuch bis zu 500 Euro zusätzlicher Zuschuss möglich.

Auf Basis von § 27a SGB V

Grundlage ist der gesetzliche Anspruch auf künstliche Befruchtung; der Knappschaft-Zuschuss reduziert den Eigenanteil zusätzlich.

Bundesweit einheitliche Regelung

Als bundesweit tätige Kasse wendet die Knappschaft ihre Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach einheitlichen Vorgaben an.

Künstliche Befruchtung bei der Knappschaft: Zuschuss auf den Eigenanteil

Für viele Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ist eine künstliche Befruchtung ein wichtiger Schritt. Der gesetzliche Rahmen ist in § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Hälfte der Kosten für in der Regel bis zu drei Behandlungsversuche, sofern die medizinischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die verbleibende Hälfte tragen die Versicherten grundsätzlich selbst.

Die Knappschaft geht über diesen gesetzlichen Rahmen hinaus. Zusätzlich zur hälftigen Kostenübernahme gewährt die Kasse einen Zuschuss von bis zu 250 Euro je versicherter Person und Behandlungsversuch. Sind beide Partner bei der Knappschaft versichert, sind pro Versuch bis zu 500 Euro möglich. Dieser Zuschuss senkt den Eigenanteil, der bei einer künstlichen Befruchtung anfällt.

Voraussetzungen für die Leistung

Für die gesetzliche Kostenübernahme nach § 27a SGB V gelten bestimmte Voraussetzungen. Dazu zählen unter anderem, dass das Paar verheiratet ist, dass die Behandlung medizinisch erforderlich und erfolgversprechend ist, dass die vorgesehenen Altersgrenzen eingehalten werden (beide Ehepartner mindestens 25 Jahre; Frauen dürfen das 40., Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und dass vor Behandlungsbeginn ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegt. Ei- und Samenzellen müssen grundsätzlich von den beiden Ehepartnern stammen; zudem muss vorab eine Beratung durch eine unabhängige Ärztin oder einen unabhängigen Arzt stattgefunden haben.

Der zusätzliche Knappschaft-Zuschuss knüpft an diese Behandlung an und wird auf den Eigenanteil gewährt. Auch für diesen Zuschuss setzt die Knappschaft voraus, dass das Paar verheiratet ist. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss im Einzelfall greift, hängt davon ab, wer von den Partnern bei der Knappschaft versichert ist. Es empfiehlt sich, den Behandlungsplan und die Zuschussmöglichkeiten frühzeitig mit der Knappschaft zu besprechen.

Ablauf: So gehen Sie vor

Lassen Sie zunächst in einem Kinderwunschzentrum den Behandlungsplan erstellen und reichen Sie ihn vor Behandlungsbeginn bei der Knappschaft zur Genehmigung ein. Nach der Genehmigung übernimmt die Kasse die gesetzliche Hälfte der Kosten. Den zusätzlichen Zuschuss von bis zu 250 Euro je versicherter Person und Versuch machen Sie über die entsprechenden Nachweise geltend. Den genauen Ablauf und die benötigten Unterlagen klärt der Kundenservice der Knappschaft mit Ihnen.

Häufige Fragen

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der Knappschaft (Stand: August 2026). Satzungsleistungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der Knappschaft. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse.

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Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der Knappschaft, Knappschaft-Bahn-See, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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