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DAK-Gesundheit: Künstliche Befruchtung

Die DAK-Gesundheit ist eine der größten gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands. Bei der Kinderwunschbehandlung übernimmt sie den gesetzlich vorgesehenen Anteil an den Behandlungskosten nach § 27a SGB V. Eine Satzungsmehrleistung, die den gesetzlichen 50-Prozent-Anteil aufstockt, bietet die DAK-Gesundheit nach aktuellem Stand (Juli 2026) nicht mehr an. Frühere Angaben zu einer „100-Prozent-Kostenübernahme" sind überholt.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

50 % der Kosten nach § 27a SGB V

Die DAK-Gesundheit übernimmt den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 50 Prozent der genehmigten Behandlungskosten für die vorgesehene Zahl an Versuchen - wie alle gesetzlichen Krankenkassen.

Für verheiratete Paare

Die erweiterte Kostenübernahme der DAK gilt für verheiratete Paare, bei denen beide Partner gesetzlich versichert sind.

Telefonische Fachberatung

Die DAK bietet eine spezialisierte telefonische Beratung zum Thema Kinderwunsch mit fachkundigen Ansprechpartnern.

Breites Leistungsspektrum

Neben IVF und ICSI unterstützt die DAK auch weitere Verfahren und bietet ergänzende Beratungsangebote.

Kinderwunschbehandlung bei der DAK-Gesundheit

Die DAK-Gesundheit unterstützt Paare mit unerfülltem Kinderwunsch im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs nach § 27a SGB V. Übernommen werden 50 Prozent der genehmigten Kosten für Maßnahmen wie IVF, ICSI und Insemination - für die gesetzlich vorgesehene Zahl an Versuchen (bei IVF und ICSI in der Regel bis zu drei). Die verbleibenden 50 Prozent tragen die Versicherten selbst.

Eine freiwillige Satzungsmehrleistung, die den Eigenanteil über den gesetzlichen Anteil hinaus aufstockt, bietet die DAK-Gesundheit nach aktuellem Stand (Juli 2026) nicht an. Frühere Werbeaussagen zu einer vollständigen Kostenübernahme gelten nicht mehr. Da Kinderwunschbehandlungen mit mehreren Tausend Euro je Zyklus zu Buche schlagen, lohnt sich ein Vergleich: Einige Krankenkassen gewähren freiwillige Zuschüsse über die 50 Prozent hinaus, und viele Bundesländer bieten zusätzliche Förderprogramme.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die DAK-Gesundheit richtet sich nach dem gesetzlichen Rahmen des § 27a SGB V: Die Frau muss zwischen 25 und 40, der Mann zwischen 25 und 50 Jahre alt sein. Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen des Paares verwendet, die Behandlung muss medizinisch indiziert sein und in einem zugelassenen Kinderwunschzentrum durchgeführt werden. Ein Behandlungsplan muss vor Behandlungsbeginn bei der DAK eingereicht und genehmigt werden.

Der gesetzliche Anspruch setzt eine bestehende Ehe voraus. Ob und in welchem Umfang die DAK darüber hinausgehende Regelungen vorsieht, sollte direkt mit der Kasse geklärt werden, da sich Satzungsbestimmungen ändern können. Die DAK empfiehlt eine frühzeitige Kontaktaufnahme, um alle Fragen vor Behandlungsbeginn zu klären.

Beratung und Service

Die DAK-Gesundheit legt großen Wert auf Beratungsqualität. Für Versicherte mit Kinderwunsch steht eine spezialisierte Hotline zur Verfügung, über die fachkundige Berater Fragen zur Kostenübernahme, zum Antragsverfahren und zu den Behandlungsverfahren beantworten. Auch über die DAK-App lassen sich Anträge einreichen und der Bearbeitungsstatus verfolgen.

Mit über 5 Millionen Versicherten gehört die DAK zu den größten Kassen Deutschlands und verfügt über ein breites Netz an Geschäftsstellen für die persönliche Beratung. Wer eine Kinderwunschbehandlung plant, sollte mehrere Kassen vergleichen - neben der Höhe einer möglichen Kostenbeteiligung zählen dabei auch Beratung, Service und die weiteren Leistungen.

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen (Stand: Juli 2026). Maßgeblich ist der gesetzliche Anspruch nach § 27a SGB V; Satzungsregelungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der DAK-Gesundheit.

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Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzungen und Bekanntmachungen der DAK-Gesundheit, DAK-Gesundheit, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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