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BKK Faber-Castell & Partner: Künstliche Befruchtung

Die BKK Faber-Castell & Partner übernimmt bei der Kinderwunschbehandlung den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 50 Prozent der genehmigten Kosten nach § 27a SGB V. Darüber hinaus bietet sie über den Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch" konkrete Zusatzleistungen - etwa Zuschüsse zu Kryozyklen und zur Blastozystenkultur sowie eine Beteiligung an einem vierten Behandlungsversuch. Eine Aufstockung auf 100 Prozent der Behandlungskosten bietet die Kasse nach aktuellem Stand (August 2026) nicht an; der gesetzliche Anspruch gilt zudem nur für Ehepaare.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

50 % der Kosten nach § 27a SGB V

Die BKK Faber-Castell übernimmt den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten - abgerechnet direkt über die elektronische Gesundheitskarte.

Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch"

Über die Regelversorgung hinaus beteiligt sich die Kasse mit je 350 € an zwei geplanten Kryozyklen und mit insgesamt 250 € an zwei geplanten Blastozystenkulturen.

Vierter Versuch und Altersgrenze 42

Der Vertrag sieht eine Beteiligung an einem zusätzlichen vierten IVF- bzw. ICSI-Versuch vor und erhöht die Altersgrenze der Frau von 40 auf 42 Jahre.

Persönliche Beratung

Die BKK Faber-Castell bietet telefonische Beratung und einen Rückruf-Service rund um den Kinderwunsch und unterstützt beim Antragsverfahren.

Kinderwunschbehandlung bei der BKK Faber-Castell: Das Wichtigste im Überblick

Wie alle gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die BKK Faber-Castell & Partner für Ehepaare 50 Prozent der genehmigten Kosten einer künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V). Das Gesetz sieht dabei einen Zuschuss für maximal acht Versuche bei einer Insemination im Spontanzyklus vor sowie für bis zu drei Versuche bei einer Insemination nach hormoneller Stimulation, bei IVF (In-vitro-Fertilisation) und bei ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion). Den Eigenanteil von 50 Prozent zahlen Versicherte direkt an die Praxis bzw. in der Apotheke.

Wichtig zur Einordnung: Eine Satzungsleistung, die den gesetzlichen Anteil auf bis zu 100 Prozent aufstockt, bietet die BKK Faber-Castell nach aktuellem Stand (August 2026) nicht an. Frühere anderslautende Angaben sind überholt. Über den exklusiven Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch" gewährt die Kasse jedoch gezielte Zuschüsse über die Regelversorgung hinaus - unter anderem für Kryozyklen, also den Transfer bereits befruchteter, eingefrorener Eizellen aus einer vorangegangenen Stimulationsbehandlung, sowie für die Blastozystenkultur mit verlängerter Beobachtungszeit von bis zu fünf Tagen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Kostenübernahme ist gesetzlich an folgende Voraussetzungen geknüpft: Ein Leistungsanspruch besteht nur für Ehepaare. Beide Ehepartner müssen mindestens 25 Jahre alt sein; die Frau darf noch nicht 40, der Mann noch nicht 50 Jahre alt sein. Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden, und beide Partner müssen sich vor der Behandlung von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über die medizinischen Risiken und möglichen psychischen Folgen beraten lassen. Zudem muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen.

Unverheiratete Paare haben - anders als teilweise dargestellt - keinen Anspruch auf die Kostenbeteiligung der BKK Faber-Castell. Der Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch" erweitert die Leistungen für anspruchsberechtigte Paare, ändert aber nichts an dieser gesetzlichen Grundvoraussetzung. Wer nicht verheiratet ist, kann sich beim Informationsportal Kinderwunsch des Bundes über ergänzende Förderprogramme von Bund und Ländern informieren.

So beantragen Sie die Leistung

Vor Behandlungsbeginn reichen Sie einen ärztlichen Behandlungsplan bei der BKK Faber-Castell & Partner ein. Genehmigte Kosten werden anschließend direkt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet; den Eigenanteil von 50 Prozent zahlen Sie direkt an Ihren Arzt oder in der Apotheke.

Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Kasse auf - am besten schon vor dem ersten Termin im Kinderwunschzentrum. So klären Sie vorab, welche Unterlagen benötigt werden und welche Zuschüsse aus dem Versorgungsvertrag „BKK Kinderwunsch" für Ihre Behandlung in Frage kommen.

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der BKK Faber-Castell & Partner (Stand: August 2026). Leistungsdetails können sich ändern. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung - bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der BKK Faber-Castell & Partner.

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Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der BKK Faber-Castell & Partner, BKK Faber-Castell & Partner, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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