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BARMER: Künstliche Befruchtung

Die BARMER ist eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Bei der Kinderwunschbehandlung übernimmt sie den gesetzlich vorgesehenen Anteil an den Behandlungskosten nach § 27a SGB V. Eine darüber hinausgehende Satzungsmehrleistung - etwa eine Aufstockung auf 100 Prozent - ist für die BARMER nach aktuellem Stand (Juli 2026) nicht belegt. Wer eine höhere Kostenbeteiligung sucht, sollte die Leistungen mehrerer Kassen vergleichen.
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Konditionen Stand

Quellen geprüft & verlinkt

Vorteile im Überblick

50 % der Kosten nach § 27a SGB V

Die BARMER übernimmt den gesetzlich vorgesehenen Anteil von 50 Prozent der genehmigten Behandlungskosten für die vorgesehene Zahl an Versuchen - wie alle gesetzlichen Krankenkassen.

Behandlungsplan vorab genehmigen

Vor Behandlungsbeginn prüft und genehmigt die BARMER den vom Kinderwunschzentrum erstellten Behandlungsplan - die Grundlage für die Kostenübernahme.

Kryokonservierung als gesetzliche Leistung

Die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen bei keimzellschädigender Therapie - etwa vor einer Chemotherapie - ist seit 2021 gesetzliche Leistung (§ 27a Abs. 4 SGB V).

Bundesweit verfügbar

Als bundesweit geöffnete Kasse können Versicherte in ganz Deutschland die gesetzlichen Kinderwunsch-Leistungen der BARMER nutzen.

Kinderwunschbehandlung bei der BARMER: Leistungen im Detail

Die BARMER unterstützt Paare mit unerfülltem Kinderwunsch im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs nach § 27a SGB V. Übernommen werden 50 Prozent der genehmigten Kosten für Maßnahmen wie IVF, ICSI oder Insemination - für die gesetzlich vorgesehene Zahl an Versuchen (bei IVF und ICSI in der Regel bis zu drei). Die verbleibenden 50 Prozent tragen die Versicherten selbst.

Eine Satzungsmehrleistung, die den Eigenanteil zusätzlich aufstockt, ist für die BARMER nach aktuellem Stand (Juli 2026) nicht belegt. Aussagen wie „bis zu 100 Prozent Kostenübernahme" treffen für die BARMER daher nicht zu. Einige andere Krankenkassen bieten dagegen freiwillige Zuschüsse über den gesetzlichen Anteil hinaus - ein Vergleich der Konditionen kann sich deshalb lohnen. Zusätzlich gibt es in vielen Bundesländern staatliche Förderprogramme, die den Eigenanteil unabhängig von der Kasse senken können.

Voraussetzungen und Antragstellung

Für die Kostenübernahme nach § 27a SGB V müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein: Die Frau ist zwischen 25 und 40, der Mann zwischen 25 und 50 Jahre alt, es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen des Paares verwendet, und die Behandlung ist medizinisch indiziert. Die Maßnahme muss in einem zugelassenen Kinderwunschzentrum stattfinden. Vor Beginn der Behandlung ist der Behandlungsplan bei der BARMER einzureichen und genehmigen zu lassen.

Ob die BARMER über den gesetzlichen Rahmen hinaus - etwa für unverheiratete Paare - zusätzliche Regelungen vorsieht, sollten Sie vor Behandlungsbeginn direkt mit der Kasse klären, da sich Satzungsbestimmungen ändern können. Das Antragsverfahren selbst ist in der Regel unkompliziert: Das Kinderwunschzentrum erstellt den Behandlungsplan, den Sie an die BARMER weiterleiten. Nach Prüfung und Genehmigung kann die Behandlung beginnen.

Weitere Leistungen rund um den Kinderwunsch

Unabhängig von der eigentlichen Behandlung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen, wenn eine keimzellschädigende Therapie - etwa eine Krebsbehandlung - die Fruchtbarkeit gefährden könnte (§ 27a Abs. 4 SGB V). Diese Leistung ermöglicht es Betroffenen, ihren Kinderwunsch auch nach einer schweren Erkrankung zu verwirklichen.

Darüber hinaus bietet die BARMER digitale Beratungsangebote und informative Inhalte rund um das Thema Kinderwunsch. Über die Online-Geschäftsstelle lassen sich Anträge einreichen und der Bearbeitungsstand verfolgen. So können Versicherte einen Teil des Prozesses bequem von zu Hause aus steuern.

Hinweis: Die hier dargestellten Leistungen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen (Stand: Juli 2026). Maßgeblich ist der gesetzliche Anspruch nach § 27a SGB V; Satzungsregelungen können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Konditionen direkt bei der BARMER.

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Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung der BARMER, BARMER, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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